Fries beschreibt eine Rechtsunterscheidung zwischen Geiseln und Bürgen: eine Geisel muss ihre eigene Person, sowie einen Knecht und zwei Pferde leisten. Ein Bürge dagegen verpflichtet sich, einen Knecht und ein Pferd zu leisten. Sollte die Geisel nicht persönlich erscheinen, kann sie einen Adligen an ihrerstatt schicken. Außerdem steht die Geisel unter Eid, der Bürge nicht.
Friedrich IV. von Hohenzollern, Burggraf von Nürnberg (Burggraue fridrich von Nurenberg), leiht Bischof Wolfram von Grumbach 500 Pfund Heller. Im Ausgleich verpfändet er ihm zu einem jährlichen Zins von 50 Pfund Burgbernheim (bernhaim) und Herbolzheim (Herboldsheim). Er ist nun des Hochstifts Bürge für Schwanberg (Schwanberg).
Die Küchenmeister verpflichten sich dazu, Schloss und Amt Neuburg (Neuburg) und Markt Bibart (Biburt) für 4160 Gulden amtlich zu verwalten sowie ihren anderen Schuldbrief herauszugeben, falls Bischof Gerhard von Schwarzburg ihnen eine Verschreibung mit 24 Bürgen zustellt.
Peter von Brunn (Peter von Brun) leiht Bischof Johann von Egloffstein 600 Gulden. Diese verpfändet ihm der Bischof auf ein Viertel des Amts Münnerstadt (ampts Munrichstat) mit allen Zugehörungen und Bürgschaft.
Bischof Johann von Brunn schuldet Kaspar von Bibra ( Caspar von Bibra) 3270 Gulden. Mit Geisel und Bürge verpflichtet sich der Bischof die Summe in einer bestimmten Zeit zu zahlen. Falls er dies nicht tut, erhält Kaspar von Bibra das Amt Bad Neustadt an der Saale (Neuenstat).
Alle Bürger der Stadt Mellrichstadt (Melrichstat) bestätigen die ausgehandelte Verpfändung an Simon von Waldenstein (Simon von Waldenstein) mit Ausnahme von Graf Michael I. von Wertheim (Graue Michel von Werthaim). Für diesen bürgen Eberhard von Eberstein (Eberhart von Eberstain) und Georg von der Tann (Georg von der Tann), weil er vom Zeitpunkt der Verpfändung bis zum 22. Februar des darauffolgenden Jahres nicht einwilligt.
Heinrich von Merlau (Hainrichen von Merlaw) schuldet Bischof Johann von Brunn die von ihm geliehenen 2000 Gulden sowie weitere 100 Gulden für Pferdeschäden, die zu 10 Gulden jährlich verzinst werden. Die Gesammtsumme ist innerhalb von vier Jahren zu erstatten. Er verpfändet Mellrichstadt (Melrichstat) durch Bürgschaft.
Peter von Eberstein (Peter von Eberstain) stirbt bevor er Karl Zoller (Carn Zoller) das geliehene Geld zurückzahlen kann. Daher wendet sich Karl an die Bürgen Johann Truchsess von Sternberg (Hannsen Truchsessen zu Sternberg) und Johann Zufras aus Althausen (Hannsen Zufrasen zu Althausen) . Diese klagen die Schulden von der Witwe Peters von Eberstein, Margaretha von Seinsheim, vor dem Landesgericht des Herzogtums Franken ein. Aus dem ersten Beschluss (ex primo decreto) des Gerichts erhalten sie die Güter des Verstorbenen zu Marktsteinach.
Die beiden Bürgen Johann Truchsess von Sternberg (hanns Truchsess) und Johann Zufras (Hanns Zufras) müssen auf ihren Anspruch verzichten.
Der Schultheiß und die anderen vier Aufwiegler werden aus dem Rat und ihren Ämtern entlassen. Sie werden verpflichtet, ihre Güter in Mellrichstadt (Melrichstat) zu verkaufen und an einen anderen Ort im Gebiet des Hochstifts Würzburg zu ziehen. Ihre engen Freunde, Väter, Schwager und Brüder müssen für sie bürgen.