Die folgenden Einträge befassen sich mit den Gütern und Nutzungsrechten (Nutzung) der Stadt Mainbernheim (Mainbernhaim) und dem Lehensverhältnis zum Hochstift Würzburg.
Friedrich von Müffling (Fridrich Mufelger) erhält von Bischof Andreas von Gundelfingen vom Zehnt zu Mainbernheim (Bernhaim) eine jährliche Wagenladung (fueder) Weingült zu Mannlehen.
Der Ritter Albert Fuchs von Rödelsee (Albrecht Fuchs von Rötelstain) erhält von Bischof Andreas von Gundelfingen einen Hof zu Mainbernheim (Mainbernh) zu Mannlehen.
Die beiden Brüder und Ritter Heinrich (Hainrich) und Friedrich Kielholz (Kielholtz) erhalten von Bischof Andreas von Grundelfingen fünf Pfund Haller als jährliche Gülte zu Mainbernheim (Mainbernhaim) zu Mannlehen.
Die drei Brüder Otto (Ot), Konrad (Contz) und Neidung (Neidung) von Bolzhausen (Boltzhausen) erhalten drei halbe Wagenladungen (fueder) Wein, zehn Malter Korn und ein Pfund Haller auf den Sechstel des Zehnt zu Mainbernheim (Mainbernhaim) als jährliche Gült. Der Frau des Ritters Heinrich Haßfurter (Hainrich Hasfurter) werden für 138 Haller Lehenstücke verpfändet. Den Rest des Zehnts in Höhe von 138 Pfund erhalten Heinrich Haßfurter und sein Onkel Heinrich Baunach (Hainrich Baunach). Einen Sechstel des Zehnts zu Mainbernheim erhalten auch die beiden Kinder von Heinrich Haßfurters Bruder. Dies alles erhalten sie von Bischof Andreas von Grundelfingen.
Die Brüder Konrad (Contz) und Neidung (Neidung) von Bolzhausen (Boltzhausen) erhalten von Bischof Gottfried von Hohenlohe ein Sechstel des Zehnts zu Mainbernheim (Mainbernhaim) in Anwesenheit Heinrich Haßfurters (Hainrichen Hasfurter) als Mannlehen, was dieser kurze Zeit später auch erhält.
Das Geld des Grafen Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusing (Wilhelm von Hennenberg) geht fast zur Neige. Da er noch auf die Anfertigung der Bewilligung der königlichen Majestät (Kon. Mt) für seine Bezahlung wartet, entschließt er sich dazu, anstelle der Stadt Mainberg das Schloss, die Stadt und das Amt Schleusingen mit allem, was dazu gehört, dem Reich zu Lehen aufzutragen. Aufgrund dessen erhält er seine Bewilligung.
Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen übergibt ein Verzeichnis der ritterlichen Mannlehen, welche die Ritter vom Lehnsherren von Mainberg erhalten haben. Die Besitztümer gehen an Bischof Konrad von Bibra, dessen Nachfolger und das Hochstift über.
Die königliche Bewilligung für das Tausch- beziehungsweise Kaufgeschäft zwischen Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen und Bischof Konrad von Bibra enthält nicht den Wald zu Hain. Da der Wald noch Teil des Lehen des Reiches ist, dieser jedoch an das Hochstift gehen soll, beschafft sich Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen (Wilhelm von Hennenberg) eine vollständige Bewilligung von der königlichen Majestät (Kon. Mt.). Das Schuldenverzeichnis von Graf Wilhelm von Henneberg-Schleusingen ist im Lägerbuch Mainberg zu finden.
Die Hauptpunkte, beziehungsweise die Artikel, verzeichnen die Kauf- und Tauschzusicherung die Bischof Konrad von Bibra und Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen sich gegeseitig geben. 1. Dem Hochstift Würzburg wird somit erblich das Schloss und Amt Mainberg mit allen Untertanen, Gütern, Gefällen, Nutzungsrechten, Obrigkeiten, Rechten, Gerechtigkeiten und allem Dazugehörigen nach Anweisung eines übergebenen besiegelten Registers oder Lagerbuchs zugesichert. 2. Bischof Konrad von Bibra übernimmt 100.000 Gulden Schulden von Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen, wodurch dieser schuldenfrei ist. 3. Bischof Konrad von Bibra gibt Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen zusätzlich 70.000 Gulden auf zwei Zile in bar. 4. Das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg mit allen Untertanen, Gütern, Obrigkeiten, Rechten, Gerechtigkeiten und allem Dazugehörigen bleibt Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen und seinen männlichen Erben, außer die Grafen von Henneberg-Schleusingen sterben alle, dann muss ein Bischof zu Würzburg das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg von deren Erben für 30.000 Gulden wieder an das Hochstift Würzburg bringen. Falls Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen oder seine Erben das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg wieder verkaufen, müssen sie dem Hochstift Würzburg 50.000 Gulden zukommen lassen. 5. Falls das Hochstift Würzburg das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg wieder verkauft oder verkaufen will, und Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen und seine Erben noch Macht haben und diese wieder an sich bringen wollen, so müssen sie dies in der Gestalt machen, wie es an das Hochstift Würzburg gekommen ist. 6. Die geistlichen Lehen jeden Amtes sollen jeweils übergeben werden. 7. Jeder der beiden Parteien soll dem Anderen die Briefe, Register und andere Urkunden über getauschte und verkaufte Güter zukommen lassen. 8. Dem Domkapitel zu Würzburg sind das Nutzungsrecht und Gefälle im Amt Meiningen vorbehalten. 9. Jeder der beiden Patreien soll dem Anderen für das Tausch- und Kaufgeschäft die Besitzübertragung (werschafft) bestätigen.