Der heilige Bonifatius gründet das Benediktinerkloster Fulda. Es wird vom Hausmeier Karlmann, dem Bruder Pippins des Jüngeren, reichlich beschenkt.
Das Hochstift Würzburg schließt einen Vertrag mit Fulda in den Jahren 1324 und 1327.
Nach dem Tod der Bischöfe Wolfram von Grumbach und Hermann II. Hummel von Lichtenberg regiert Bischof Otto von Wolfskeel das Hochstift Würzburg. Er gerät mit Abt Heinrich von Fulda (Abbt Hainrich von Fulde) in eine neue Fehde, die allerdings durch Verhandlung von Graf Berthold X. von Henneberg-Hartenberg (Graue Berthold von Hennenberg) beendet wird.
Abt Friedrich von Fulda und sein Konvent einigen sich mit Bischof Gerhard von Schwarzburg darauf, dass er lebenslänglich der Stiftspfleger des Klosters Fulda sein soll und ihrem Stift einen würzburgischen Amtmann (haubtman) überordnen soll, dem die Bürger von Fulda Gehorsam schwören sollen. Darüber erhält der Bischof vom Abt einen besiegelten Revers.
Bischof Johann von Brunn und Erzbischof Johann von Mainz, der aus dem Geschlecht der Grafen von Nassau stammt (B. Johanns zu Maintz, ain geborner Graue von Nassaw), leihen Abt Johann von Fulda aus dem Geschlecht Merlau (Abbt Johannsen zu Fulde von Merlaw) und seinem Konvent 4000 Gulden, die jährlich mit 180 Gulden verzinst werden. Für diese Summe muss der Abt ihnen die Hälfte der Stadt und Burg Fulda (Sloss und Stat zu Fulde) sowie ein Viertel von Stadt und Burg Hünfeld (Slos vnd Stat zu Hunfelt) verpfänden. Sie werden von einem Amtmann verwaltet, bis das Kloster Fulda sie wieder auslösen kann.
Die Städte Fulda und Hünfeld übergeben dem Erzbischof von Mainz und dem Bischof von Würzburg einen Revers. Dieser Revers bestätigt, dass sie den Vorgenannten unterstehen, bis die Reichsabtei Fulda ihre Schulden bei beiden Bischöfen über 4000 Gulden ablöst.
Als Erzbischof Johann von Mainz und der Würzburger Bischof Johann von Brunn Fürstabt Johann von Fulda die Summe von 4000 Gulden ausbezahlen, die er sich von beiden leiht, wird vereinbart, dass der Mainzer Bischof 2500 und der Würzburger Bischof 1500 Gulden davon bezahlen soll. Johann von Brunn verfügt aber nicht über eine ausreichende Menge Bargeld, weswegen Johann von Mainz ihm die 1500 Gulden mit der Bestimmung auslegt, dass er sie diesem bis auf den nächsten Tag Petri Cathedra (22. Februar 1414) wieder gebe. Sobald die Reichsabtei Fulda die Städte Hünfeld und Fulda ( Fuld vnd Hunfeld) wieder auslöst, die für dieses Geschäft verpfändet wurden, soll der Bischof von Würzburg 1500 Gulden, der Erzbischof von Mainz 2500 Gulden erhalten.
Bischof Johann von Brunn verbündet sich für drei Jahre mit dem Mainzer Erzbischof Johann von Nassau und dem Fuldaer Abt Johann I. von Merlau.
Die beiden Vormünder des Stifts Fulda, Bischof Johann von Brunn und Erzbischof Konrad III. von Mainz ernennen Hamann Echter (Hamman Echter) zu ihrem Amtmann in Fulda, wofür er sich verpflichtet, 12 Reiter zu stellen (mit 12 pferden). Dafür verpfänden die beiden Bischöfe ihm 880 Gulden, sechs Fuder Wein, das Geld aus dem Geleitrecht und dem Gericht des Ortes, der paradeis genannt wird als Jahressold.
Abt Johann von Fulda nimmt Herrn Hermann von Buchenau als Koadjutor (Hern Herman von Buchenaw) an. Der Abt, der neue Koadjutor, der Dechant und der Konvent von Fulda handeln mit Bischof Johann von Brunn und Erzbischof-Elekt Konrad III. von Mainz (B. Conraten dem erwelten zu Maintz ainem geboren hern von Weinsperg) aus, dass die beiden Bischöfe ihr Leben lang zu Vormündern und Schutz- und Schirmherren des Klosters Fulda und seiner Ländereien und Leibeigenen werden. So sollen die beiden Bischöfe je einen Amtmann in die Ländereien Fuldas in der Rhön (in der Buchen) schicken, der die Stadt Fulda beschützen und verteidigen soll. Außerdem sollen die beiden Schutzherren das Öffnungsrecht auf allen fuldischen Burgen genießen, dass ihnen deren militärische Nutzung im Kriegsfall garantiert.Der Erzbischof von Mainz und der Bischof von Würzburg willigen in alle Vereinbarungen ein, sodass darüber eine Urkunde und ein Revers aufgesetzt werden. In diesen Urkunden wird festgehalten, dass es den beiden Bischöfen erlaubt sein soll, verpfändete Güter des Stifts Fulda auszulösen. Daneben wird festgehalten, dass der Abt, Pfleger und Konvent den Bischöfen das Vorkaufsrecht zusichern, wenn sie irgendein Gut verkaufen oder verpfänden.