Bischof Johann von Grumbach verlangt von Otto Ritter von Lichtenstein (her Ot von Liechtenstain riter) den Turm und das Tor von Geiersberg, weil es Eigentum des Stifts sei und nur für 600 Pfund Haller an die von Lichtenstein verpfändet gewesen sei und er es nun auslösen möchte. Allerdings kam es laut Fries zu keinerlei Verhandlungen diesbezüglich. Außerdem erhalten die von Lichtenstein von Bischof Rudolf von Scherenberg drei Burggüter zu Geiersberg.
Die Brüder Philipp und Lienhard von Seinsheim (Philips und Linhart von Saunshaim gebrudere ) leihen Bischof Rudolf von Scherenberg 4000 Goldgulden, damit er das Schloss Homburg (Sloss Hohenberg) auslösen kann. Im Gegenzug verpfändet der Bischof ihnen jährlich 200 Gulden Zinsen auf der Bede und den Gefällen in Geldersheim (Geltershaim).
Bischof Rudolf von Scherenberg und Graf Wilhelm von Henneberg (G Wilhelm von Hennenberg) treffen eine Vereinbarung zwischen den Vertretern des Hochstifts und Vetretern des Reichs in Geldersheim (Geltershaim). Diese Vereinbarung umfasst unter anderem die Wiesen (gemaine riedere), das Bauwesen (Steinsetzen), das gemeine Gericht, das Zentgericht, das Vogtgericht und das Hausmeisteramt der Kirche.
Bischof Rudolf von Scherenberg verleiht Johann Degenhart (Hanns Degenhart) das Recht zu gelzen (Kastration von Schweinen) auf drei Jahre. Fries bezeichnet dieses Recht als Gelzenamt (Geltzenambt). Johann Degenhart darf dies in mehreren Orten und Ämter ausüben, Fries gibt allerdings keine genaueren Angaben, um welche Orte es sich handelt.
Für die Verpfändung der Zinsen von Bede und Gefällen zu Geldersheim an die Brüder Philipp und Lienhard von Seinsheim durch Bischof Rudolf von Scherenberg erhalten die von Seinsheim zusätzlich eine Urkunde, in der die Bewohner Geldersheims (Geltershaim) sich verpflichten, die Zinsen abzugeben. Der Bischof erhält wiederum davon einen Revers, in dem ihm das Recht auf Wiederlösung zugestanden wird.
Bischof Rudolf von Scherenberg verleiht Klaus Henkel und Johnann Koler (Claus Henkel und Hanns Koler) das Recht zu gelzen (Kastration von Schweinen). Fries bezeichnet dieses Recht als Gelzenamt (Geltzenambt).
Bischof Rudolf von Scherenberg verleiht Klaus Henkel und Johnann Koler (Claus Henkel und Hanns Koler) das Recht zu gelzen (Kastration von Schweinen) auf drei Jahre. Fries bezeichnet dieses Recht als Gelzenamt (Geltzenambt).
Weil Sigmund von Thüngen (Sigmund von Thungen) in Geiselwind einfällt und das Dorf plündert, schickt Kaiser Friedrich III. ein Mandat an Bischof Rudolf von Scherenberg.
Peter von Maßbach (Peter v. Masbach) leiht Bischof Rudolf von Scherenberg 1000 Goldgulden. Im Gegenzug verpfändet ihm der Bischof jährlich 50 Gulden auf den Gefällen zu Geldersheim (Geltershaim).
Bischof Rudolf von Scherenberg ordnet an, dass gemaine verleumbte weibere sich so kleiden sollen, dass man sie von anderen, anständigen Frauen unterscheiden kann.