Johann von Vestenberg (Hanns von Vestenberg) besitzt ein Sechstel des genannten Getreide- und Weinzehnts. Er verkauft dieses an Jakob Heimburg (Jacob Hainburg), den Sohn des Doktor Gregor Heimburg (doctor Gregor) für ungefährt 325 Gulden. Den anderen Teil des Zehnts verleiht Bischof Rudolf von Scherenberg Jakob Heimburg als Lehen.
Bischof Rudolf von Scherenberg gibt den Bürgern von Iphofen (Iphouen) eine Ordnung über die Einbringung und Verrechnung des Ungelds und den Eid des Ungelds. Bischof Konrad von Thüngen erneuert und verbessert diese Ordnung.
Bischof Johann von Grumbach verschreibt Doktor Gregor Heimburg (Gregor Hainburg) und seinen Erben das Ungeld zu Iphofen (Iphouen) für 1200 Gulden. In der nachfolgenden Zeit werden Gregors Güter auf Befehl des Papstes konfisziert. Auch Bischof Rudolf von Scherenberg zieht seine Güter ein. Gregors Erben argumentieren jedoch, dass er ihnen die 1200 Gulden auf dem Ungeld zu Iphofen vor dem päpstlichen Befehl übergeben hat. Bischof Rudolf erklärt sich dazu bereit, den Erben für den alten Pfandschilling von 1200 Gulden erneut 900 Gulden zu verschreiben. Die übrigen 300 Gulden werden fallengelassen.
Bischof Rudolf von Scherenberg verschreibt Heinrich Marschall von Raueneck (Hanig Marshalk v Ranern) 6 Gulden auf dem Ungeld zu Iphofen (I) als Leibgedinge.
Bischof Rudolf von Scherenberg gibt der Stadt Iphofen (Jphouen) eine Ordnung.
Jakob Heimburg (Jacob Hainburg) besitzt vier Teile an dem genannten Zehnt. Er stellt seinem Schwager Georg von Crailsheim (Georg von Cralshaim), dem Mann seiner Schwester, den Halbteil zu, der ihm von Bischof Rudolf von Scherenberg geliehen wurde. Der andere Teil, der Jakob als Lehen verliehen wurde, soll auch an Georg gehen, wenn Jakob ohne männliche Erben stirbt.
Gestrichener Eintrag (da anscheinend inhaltlich falsch): Georg von Crailsheim (Georg von Crailshaim) und Jakob Heimburg (Jacob Haimburg) handeln den Wert des genannten Zehnts auf 2000 Gulden aus. Da Bischof Rudolf von Scherenberg sein Geld aber an anderen Stellen benötigt, nimmt er von den Domherren Johann von Allendorf (Hans von Allendorf), ebenfalls Propst und Kanzler und Georg von Guttenberg (Georg von Gueten999) 2000 Gulden und zahlt diese an von Crailsheim und Heimburg aus. Er verschreibt die so erkauften Teile des Zehnts auf Wiederlösung an die beiden Domherren. Eigentlicher Eintrag: Georg von Crailsheim und Jakob Heimburg verkaufen ihre Teile an dem Zehnt zu Iphofen (Irhouen) mitsamt ihrem Teil an dem Zehnthof, der Behausung und ihren Zu- und Einbehörungen für 2000 Gulden.
In dem im vorigen Eintrag genannten Kaufbrief wird die Verteilung des Wein- und Getreidezehnts erläutert. Georg von Crailsheim (Georg von Krailshaim) und sein Schwager Jakob Heimburg (Jacob Hainburg) besitzen vier Teile des Zehnts zu Iphofen (Iphouen), nämlich den Rumele Teil, den Heiden-Teil, den der Vestenberg von Breitenlohe und ein Drittel des Teils von Leonhard von Vestenberg (Lenhart von Vestenberg). Man hat 24 Eimer Wein in der "Teilküfe" und 24 Malter Getreide auf der Tenne. Es folgt eine Aufschlüsselung der Anteile: Der Rume-Teil beträgt 5 Eimer Wein und 8 Malter Getreide. Der Heiden-Teil beträgt 5 Eimer Wein und 5 Malter Getreide. Der Teil der Vestenberg von Breitenlohe beträgt 4 Eimer Wein und 4 Malter Getreide. Das Drittel von Leonhard von Vestenberg beträgt 2 Eimer Wein und 2 Malter Getreide. Fries bemerkt, dass die restlichen 2 Drittel von Leonhard von Vestenberg 1528 von Kaspar von Vestenberg an Bischof Konrad von Thüngen verkauft werden. Außerdem verweist er auf den im vorigen Eintrag beschriebenen Verkauf dieser Teile des Zehnts durch Georg von Crailsheim und Jakob Heimburg an Rudolf von Scherenberg.
Die beiden Schwager Georg von Crailsheim und Jakob Heimburg (bede schwagere) tragen auch einen Zehnt zu Einersheim (ainershainh) als Lehen vom Stift Würzburg. Sie übergeben auch diesen Zehnt für 2000 Gulden an Bischof Rudolf von Scherenberg.
Konrad von Vestenberg zu Breitenlohe (Contz von vestenberg zu Braitenlohe) verkauft Bischof Rudolf von Scherenberg für 200 Gulden seinen Teil am Wein- und Getreidezehnt zu Iphofen (Iphouen), nämlich ein Zwölftel am Drittel des Getreidezehnts und ein Zwölftel am Weinzehnt mitsamt ihren Zu- und Einbehörungen.