Hans Truchseß von Münnerstadt (Hannsen Truchsen zu Münrichstat) verschreibt Bischof Rudolf von Scherenberg jährlich 50 Gulden als Zins auf die Stadt Mellrichstadt (Melrichstat) für eine Gesamtsumme von 1000 Gulden. Diese kommen durch einen Vertrag an Domherren Konrad (heren Conraten domheren). Dasselbe vollzieht Bischof Lorenz von Bibra mit den Brüdern Lamprecht, Martin und Georg von Bibra (Lamprecht Mertin vnd Georgen von Bibra).
Nach dem Tod von Martin und Georg von Bibra (Mertin vnd Georg von Bibra) gibt Valentin Geisenheimer ( her Valtin Geisenhaimer), Vikar der St. Nikolaus Kapelle in Mellrichstadt (Melrichstat), den Brüdern Konrad und Lamprecht von Bibra (Conraten vnd Lamprechten von Bibra) mit Bewilligung von Bischof Lorenz von Bibra die 1000 Gulden heraus. Damit werden die 50 Gulden auf Mellrichstadt abgelöst. Die Ablösung wird jedoch dem Hochstift Würzburg vorbehalten.
Bischof Konrad von Bibra erlässt eine Weberordnung für Bad Neustadt an der Saale.
Der Einigung zwischen Bischof Konrad von Bibra und Grafen Wilhelm IV. von Henneberg (Graue Wilhelm von Hennenberg) über den Zehnt von Mellrichstadt (Melrichstat), ist ein Vergleich angehängt, wie der Zehnt verteilt werden soll.
Bischof Konrad von Bibra hat dem Wollweber-Handwerk in Mellrichstadt (Mellrichstat) eine Ordnung gegeben, wie sie es mit der Fertigung und Besiegelung der Tücher halten sollen.
Herzog Ulrich von Württemberg (Vlrich von Wirtenberg) nimmt sein Land mit Gewalt wieder ein, welches zuvor an Kaiser Karl V. verkauft worden ist. Bischof Konrad von Bibra erhält die geliehenen 20.000 Gulden von Herzog Ulrich zurück und gibt ihm dafür das Pfand Schloss, Stadt und Amt Möckmühl (Meckmuln) zurück. Die übrigen 20.000 Gulden lässt er fallen.
Bischof Konrad von Bibra erlaubt auf Bitten von Bernhard und dem Ritter Pankraz von Thüngen (Bernharten vnd pancratzen von Thungen riters) dem Abt Konrad (abbt Conraten) des Klosters Neustadt am Main (Neuenstat), am Spresberg (Spresberg), am Langenrain (Langenrain) und in löheren, ansonsten am Heidenberg (Haidenberg), auch an der dürren Heide (an der durren haid) genannt, nach Rehen zu jagen. Wenn aber die Würzburger Jäger, Amtmänner oder Kellermeister nach seinem Befehl dort jagen, muss sich der Abt zu dieser Zeit der Jagd enthalten. Er darf außerdem dem Kellermeister weder Hunde noch Garn leihen. Der Bischof übergibt dem Abt darüber einen Befehl, den er selbst unterschrieben hat.
Bischof Konrad von Bibra verbietet den sächsischen Mariengroschen (Sachsische Mariengroschen) mit höherem Wert als zehn alte Pfennige, die märkischen Münzen (Merker) mit höherem Wert als sieben alte Pfennige und für die Göterlin-Münzen (Göterlin) mehr als einen neuen Pfennig und einen alten Pfennig zu nehmen.
Bischof Konrad von Bibra verbietet, für eine Götterlin-Münze (Götterlin) mehr zu nehmen als Goldheller wert sind; also fünf alte Heller oder einen neuen Heller. Die Mariengroschen (Mariengroschen) und die Müker (Müker), die mehr als sieben alte Heller wert sind, werden verboten, die Groschen entsprechen zehn alten Hellern und fallen ebenfalls unter das Verbot. Dasselbe verbietet Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt im Jahr 1546.
Bischof Konrad von Bibra erlässt für Bad Neustadt an der Saale (Neuenstat) eine Holzordnung.