Kaiser Friedrich III., König Maximilian I. und Kaiser Karl V. bestätigen dem würzburger Klerus das Privileg der Exemtion von fremden Gerichten, welches den Geistlichen von König Karl IV. verliehen wurde.
Kaiser Karl IV. stellt dem Stift Würzburg ein Privileg aus, in dem festgehalten wird, dass kein Angehöriger des Stifts vor das kaiserliche Hofgericht, eine auswärtiges Landgericht oder andere auswärtige Gerichte geladen werden darf. Dieses Privileg wird von Kaiser Karl V. zweimal bestätigt.
Kaiser Karl V. bestätigt in Brüssel (Prussel) zweimal das Privileg seines Vorvorgängers Friedrich III., dass dem Würzburger Bischof das Erbe von Selbstmördern zufällt.
Die Privilegien, die Karl IV. im Jahr 1374 für alle Geistlichen im Bistum Würzburg ausgestellt hat, werden durch Kaiser Karl V. bestätigt. Diese Privilegien umfassen die Exemtion von fremden Gerichten und das Recht, Laien bezüglich weltlicher Angelegenheiten zu richten.
Laut einem Privileg von Kaiser Karl V. sollen die Oberhoheit, die Rechte und die Gerichtsbarkeit über die Eigengüter des Stifts Würzburg und die Güter, die vom Stift zu Lehen gehen, von niemand anderem verkauft, verpfändet oder verliehen werden.
Beim Tod ohne nähere Erben fällt der Nachlass, wenn nur die Kinder der Brüder und Schwestern als nächste Verwandte vorhanden sind, auf diese. Sie erben jedoch nicht entsprechend dem Stamm, sondern in die Häupter entsprechend einer Verordnung Kaiser Karls V. Da heißt, das Erbe wird unter ihnen zu gleichen Teilen ausgegeben.
Das Stift Würzburg besitzt ein kaiserliches Privileg darüber, dass alle Angehörigen des Stifts samt ihren Gütern vor kein auswärtiges Gericht - sei es das Reichshofgericht, das Landgericht - geladen werden dürfen. Aber das Hofgericht zu Rottweil verstößt gegen dieses Privileg, indem es Landsassen des Stifts vor Gericht lädt und über sie urteilt, obwohl die regierenden Fürsten dagegen Einspruch erheben. Das Hofgericht zu Rottweil besteht jedoch darauf über die Rechtsangelegenheiten wie üble Nachrede, Verleumdung sowie Gewalttaten richten zu dürfen und diese Streitfälle nicht an ein anderes Gericht abgeben zu müssen. Das Stift Würzburg legt daraufhin Beschwerde über dieses Vorgehen ein und Bischof Konrad von Thüngen erreich bei Kaiser Karl V., dass dieser dem Stift erneut ein Privileg ausstellt. Darin wird festgehalten, dass kein Graf, Freier, Herr, Ritter, Knecht, Lehensmann, Diener, keine Stadt, keine Leute oder Untersassen sowie ihr Hab und Gut wegen irgendeines Vergehens vor das Reichshofgericht gezogen werden dürfen und besonders nicht vor das Hofgericht in Rottweil. Bei Verstoß gegen dieses Privileg ist eine Bußgeldzahlung von 100 Pfund lötigem Gold fällig.
Kaiser Karl V. erlässt 1530 einen Edikt, der Trinkgelage und Gotteslästerung verbietet. Dieses Edikt wird öffentlich überall bekanntgegeben, unter anderem auch auf dem Reichstag in Regensburg im Jahr 1532, wodurch das Edikt erneuert wird. Als Bischof Konrad von Thüngen im Jahr 1540 stirbt, lässt sein Nachfolger Bischof Konrad von Bibra Trinkgelage und Gotteslästerung abermals verbieten, ebenso dessen Nachfolger Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt. Obwohl dieses Verbot mehrmals erlassen wird, wird sich nur kaum daran gehalten und Vergehen werden kaum bestraft. Fries meint hierzu: man saufft, knollet und schwert beulet, da ist niemant der wert .
Kaiser Karl V. bestätigt dem Hochstift Würzburg nach seiner Kaiserkrönung ein Privileg.
Kaiser Karl V. dupliziert und verbessert ein Privileg, das er dem Stift Würzburg zwei Jahre zuvor ausgestellt hat. In dem Privileg geht es besonders um die Exemtion von fremden Gerichten, besonders von dem Hofgericht zu Rottweil. Diese verbesserte Version wird vom Reichskammergericht beglaubigt und dem Hofrichter und den Schöffen des Hofgerichts zu Rottweil vorgelegt.