Neben den Grafen zu Henneberg als Obermarschälle, hat es im Stift Würzburg und im Herzogtum zu Franken auch zu jeder Zeit das Untermarschallamt gegeben. Sowohl das Ober- als auch das Untermarschallamt wird durch den Bischof von Würzburg verliehen und empfangen. Das Untermarschallamt wird als Afterlehen mit etlichen Zu- und Angehörungen, Gütern und Nutzungen weitergegeben.
Graf Poppo VII. von Henneberg (Graue Bop von Hennenberg) und sein Sohn Graf Heinrich II. (Hainrich) machen dem Bischof Hermann von Lodeburg und seinem Stift das Schloß Lauterburg mitsamt den angehörigen Dörfer zu Lehen und übergeben ihre besiegelten Briefe. Dabei wird unter Zeugen bestimmt, dass auch Konrad von Strupf als ein Marschall gedacht sei.
In einem anderen Brief steht, dass Graf Otto der Jüngere von Botenlauben (Ot der Junger von Botenlauben), dem zuvor genannten Bischof Hermann von Lobdeburg die beiden Festungen Hildenburg und Lichtenburg mit ihren Zugehörungen verkauft. Als Zeuge wird Marschall Heinrich von Lauer (Hainrich von Laur) genannt.
Bischof Andreas von Gundelfingen verleiht der Marggräfin Anna von Brandenburg, geborene Gräfin zu Henneberg, etliche Lehen. In diesem Brief werden Maschall Heinrich von Lauer (Hainrich der Marschalk von Laure) und Dietrich von Hohenberg (Dietrich von Hohenberg) als Zeugen genannt. Dies gibt zweierlei zu verstehen. Zum einen, dass man die von Lauer noch als Marschall bezeichnet, obwohl diese das Amt nicht mehr innehaben. Zum anderen, dass das gedachte Marschallamt zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Händen der von Ebersteins (Eberstain), sondern der von Hornbergs liegt. Dies entspricht laut Fries der Wahrheit, da es - so sehr sich Bischof Iring auch um eine Einigung zwischen den Herren Botho von Eberstein (Boten von Eberstaind) und seinem Bruder Konrad (Conrat) bemühte, in der vereinbart wurde, dass Konrad seinem Bruder 250 Mark Silber zahlt und dafür das Untermarschallamt erhält - zu keiner Einigung kam. Eventuell deshalb, weil Botho damit nicht einverstanden war, wie es ein weiterer Vertragsbrief bestätigt.
In früherer Zeit hat ein Bischof zu Würzburg das Untermarschallamt verliehen und die Grafen von Henneberg zu den Obermarschallen ernannt. Die Grafen von Henneberg bitten nun darum, anstatt des Bischofs als Obermarschälle das Untermarschallamt als Lehen vergeben zu dürfen. Dem wird zugestimmt und der Ritter Dietrich von Hohenberg (Dietrich von Hohenberg riter) hat das Untermarschallamt als Lehen von Graf Heinrich von Henneberg ( Graue Hainrichen von Hennenberg) empfangen. Da Dietrich von Hohenberg keinen männlichen Erben hat, übergibt Graf Heinrich von Henneberg dem Ritter Johann von der Kere (Hannsen von der Kere ritere) sowie seinen Brüdern Karl (Carln), Berthold (Bertholden) und Hermann (Herman) einen besiegelten Brief, welcher den Brüdern das Untermarschallamt im Falle von Dietrichs Tod zuspricht.
Einige Jahre später stirbt Dietrich von Hohenberg (Dietrich von Hoeberg) ohne männlichen Nachkommen. Graf Heinrich von Henneberg verleiht nun das Untermarschallamt samt all seiner Würden, Ehren, Rechte, Gewohnheiten, Freiheiten und Zugehörungen an Johann von der Kere (Hannsen). Außerdem an dessen nachfolgenden Erben, nämlich seinen Söhnen und seinen Brüdern Berthold (Bertholden) und Karl (Carln) sowie deren nachfolgenden Erben, die ebenfalls ihre Söhne sein werden.
Nach dem Tod Johanns von der Kere (Hanns von der Kere) verleiht Graf Heinrich V. von Henneberg (Hainrich) das Untermarschallamt mit seinen Zugehörungen, namentlich dem Dorf Herlas (Harlas) mit der Mühle und ihren Zugehörungen, einem Hof zu Cefirshausen mit seinen Zugehörungen, ein Hofstatt auf dem Haus Hemberg und ein Achtel des Zents zu Mittelstreu (Mitelstrai), an Herrn Berthold von der Kere (Bertholden von der Kere). Berthold muss diese Lehen seinen Brüdern Otto (Oten), Karl (Carln) und Hermann (Herman), den Söhnen Johanns und deren männlichen Erben übergeben und der Herrschaft Henneberg als Mann und Diener treu bleiben.
Graf Wilhelm IV. von Henneberg (Graue Wilhelm von Hennenberg) hatte verlauten lassen, dass das Marschallamt nicht mehr Einnahmen oder Zugehörungen hätte als die sechs Morgen Wein am Main bei Schweinfurt, in deren Besitz er durch seine Vorgebung kam. Dazu der Spielplatz und das Scholderamt, nicht nur in Würzburg, sondern im ganzen Hochstift. Er selbst, sein Vater und vorangegangene Verwandten haben das Marschallamt mit seinen Zu- und Eingehörungen empfangen, mitsamt den Gütern, den Rechten und Gerechtigkeiten, die sie unter den Marschällen der von Bibra (Bibra) und von der Kere (Kere) sowie den Vogten von Salzburg ( voiten von Saltzburg) verleihen.
Bischof Konrad von Thüngen lässt anzeigen, dass er Graf Wilhelm (Graue Wilhelm) und seinen Forderungen von Rechtswegen nichts schuldig sei. Als aber Graf Wilhelm auf die Rückgabe des Marschallamtes beharrt und einen besiegelten Brief offenlegt, leiht Bischof Konrad von Thüngen Graf Wolfgang (Wolfen) die besagten Lehen, aber gegen die Rückgabe des Marschallamtes protesiert er. Bezüglich der Rückgabe des Amtes lässt er seinen Rat und ein Konzil zusammentreten.
Nach dem Tod des Grafen Wolgang II. von Henneberg (Grauen Wolfen) empfängt die Lehen sein Bruder Georg Ernst (Georg Ernst). Das Marschallamt ist nicht nur unempfangen, sondern auch ungerechtfertig geblieben.