(38) Die Kapelle der Kurie Katzenwicker (Catzenweiker) soll Lehen des Grafen sein.
(39) Die Häuser, die um die Kapelle gelegen sind, müssen dem Grafen sieben Pfund neuen Geldes und 30 Fastnachtshühner als Zinsen bezahlen.
Es folgen die Rechte und Besitzungen des Forstamts über den Salzforst, welchen die Vögte von Schloss Salzburg (Saltzburg) vom Hochstift Würzburg und den Grafen von Henneberg (herschafft zu Hennenberg) zu Lehen haben. Sie sind Vögte über den Salzforst. Jeder dritte Baum sowie ein Drittel von allem was gefällt wird gehört ihnen. Es ist ihnen erlaubt, jedes Jahr drei Jagden zu veranstalten und drei Hirsche zu erlegen. Sie sollen einen Fischer für die Gewässer, welche durch den Salzforst laufen, haben und außerdem ein Gebäude, das als Grafenherberge dient (Gräuenherberig). In den Gewässern darf niemand anderes fischen. Sie sollen einen Jäger haben, der ungehindert jagen darf. Sind die Vögte der Meinung, dass der eingesetzte Forstmeister ihnen nicht genugtut, soll er auf die Heiligen schwören, dass er ihnen genugtut und ihnen ihr Drittel bereitwillig abgibt. Er soll auch schwören, dass er ihre Rechte achtet. 25 Malter Korn, 25 Gänse und 25 Hühner des Dorfes Heustreu gehören auch zum Wald und somit den Vögten. Der Forstmeister hat damit nichts zu schaffen.
Bischof Albrecht von Hohenlohe: Bischof Albrecht von Hohenlohe macht Johann von Henneberg-Schleusingen (Johannsen von Hennenberg) mit Bewilligung seines Domkapitels das Marschallamt und den Titel des Burggrafen des Bistums und Herzogtums zu Mannlehen. Durch seine Zugehörigkeit zur Grafschafft Henneberg beinhaltet dies auch die Gerichte, die Zentgerichte, den Wildbann, das Geleit, den Zehnt, die Festungen und andere Güter und Rechte, die innerhalb des Bistums und Herzogtums Franken im Hochstift Würzburg liegen, zum Amt und der Grafschaft gehören und die er oder oder die Seinen zu Lehen haben. Dafür gibt und schwört er dem Bischof die Lehnspflicht und übergibt ihm darüber ein besigeltes Revers.
Bischof Gerhard von Schwarzburg: Lorenz Fries findet im Lehenbuch von Bischof Gerhard von Schwarzburg, der nach dem zuvor genannten Bischof Albrecht beständig regiert, keine Aufzeichnungen darüber, dass die Grafen von Henneberg das Marschallamt des Hochstifts Würzburg oder andere Lehen empfangen hätten.
Das Hofamt des Obermarschalls haben und hatten seit jeher die Grafen von Henneberg (Grauen von Hennenberg) inne. Während der Regierung Bischof Gerhards von Scharzburg übergibt ein Mann namens Johann Ratsam (Hanns Ratsam) anstelle der Zentgrafen von Stein zu Ostheim (Stain zu Osthaim zentgraue) ein Verzeichnis an die bischöfliche Kanzlei. Dies tut er im Namen von Graf Heinrich von Henneberg-Schleusingen (Hainrichen von Hennenberg) an der Brücke zu Würzburg. In diesem Verzeichnis steht, was des Obermarschalls Befehl, Amt, Recht, Gefälle und Nutzungsrecht sein sollen. Dieses Verzeichnis ist im Contractuum Brun und zu Beginn des freudorunm Grumbach und des feudorum Rudolfi zu finden. Nach diesem Vezeichnis folgen nun die Befehle und das Amt des Obermarschalls.
Bischof Johann von Egloffstein: Im Lehenbuch von Bischof Johann von Egloffstein, dem Nachfolger Bischof Gerhards von Schwarzburg, gibt es ebenfalls keine Aufzeichnungen über den Empfang des Marschallamts durch einen der Grafen von Henneberg. Jedoch steht auf dem siebten Blatt des Buches, dass Graf Wilhelm von Henneberg-Schleusingen (Wilhelm von Hennenberg) das Dorf Juchsheim (Juchshaim) und das Schloss Hutsberg (Huitsberg) zu Lehen erhält. Die beiden gehören jedoch nicht zum Marschallamt.
Der Kirchensatz der Pfarrei zu Mainbernheim (Mainbernhaim) steht den Grafen von Castell zu. Diese verkaufen jedoch den Kirchensatz. Bürgermeister, Gemeinderat und Bischof Johann von Grumbach bewilligt ihnen, dass sie Selbige auf ewig als Mannlehen erhalten, was sie später auch bekommen.
Johann Zoller von Halberg (Hannsen Zollere zu Halburg) übergibt seine Leibeigenen (leute), Güter und anderes zu Mainbernheim (Mainbernhaim) und anderen Orten dem Würzburger Hochstift für 400 Gulden und erhält diese als Lehen zurück.
Die Hauptpunkte, beziehungsweise die Artikel, verzeichnen die Kauf- und Tauschzusicherung die Bischof Konrad von Bibra und Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen sich gegeseitig geben. 1. Dem Hochstift Würzburg wird somit erblich das Schloss und Amt Mainberg mit allen Untertanen, Gütern, Gefällen, Nutzungsrechten, Obrigkeiten, Rechten, Gerechtigkeiten und allem Dazugehörigen nach Anweisung eines übergebenen besiegelten Registers oder Lagerbuchs zugesichert. 2. Bischof Konrad von Bibra übernimmt 100.000 Gulden Schulden von Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen, wodurch dieser schuldenfrei ist. 3. Bischof Konrad von Bibra gibt Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen zusätzlich 70.000 Gulden auf zwei Zile in bar. 4. Das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg mit allen Untertanen, Gütern, Obrigkeiten, Rechten, Gerechtigkeiten und allem Dazugehörigen bleibt Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen und seinen männlichen Erben, außer die Grafen von Henneberg-Schleusingen sterben alle, dann muss ein Bischof zu Würzburg das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg von deren Erben für 30.000 Gulden wieder an das Hochstift Würzburg bringen. Falls Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen oder seine Erben das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg wieder verkaufen, müssen sie dem Hochstift Würzburg 50.000 Gulden zukommen lassen. 5. Falls das Hochstift Würzburg das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg wieder verkauft oder verkaufen will, und Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen und seine Erben noch Macht haben und diese wieder an sich bringen wollen, so müssen sie dies in der Gestalt machen, wie es an das Hochstift Würzburg gekommen ist. 6. Die geistlichen Lehen jeden Amtes sollen jeweils übergeben werden. 7. Jeder der beiden Parteien soll dem Anderen die Briefe, Register und andere Urkunden über getauschte und verkaufte Güter zukommen lassen. 8. Dem Domkapitel zu Würzburg sind das Nutzungsrecht und Gefälle im Amt Meiningen vorbehalten. 9. Jeder der beiden Patreien soll dem Anderen für das Tausch- und Kaufgeschäft die Besitzübertragung (werschafft) bestätigen.