Fries schreibt, dass von zwei Marschällen berichtet wird. Wie diese ihr Amt empfangen haben, ist Fries jedoch nicht bekannt
Die von Hohenberg (Hohenberg), sonst auch Tieffen (Tieffen) genannt, haben noch weitere Lehen vom Stift empfangen. Luitpold von Hohenberg (Luitpold von Hohenberg) und sein Bruder Heinrich (Heinrich) bekommen von Bischof Andreas von Gundelfingen folgende Rechte und Nutzungen: von jedem neuem Gastgeber 60 Würzburger Pfennige oder einen Gulden, drei Maß Hafer pro Jahr, von jedem neuen Münzmeister 60 Würzburger Pfennige oder einen Gulden, 16 Schilling Pfenning von einigen Lederern, acht Pfund Pfeffer von mehreren Häusern, einen Zehnt von Schloss Deberndorf (Treffe) und einen Teil des Zehnts von Tief (Oberentieffe). Diese Lehen haben aber nicht zum Marschallamt gehört.
Graf Poppo VII. von Henneberg (Graue Bop von Hennenberg) und sein Sohn Graf Heinrich II. (Hainrich) machen dem Bischof Hermann von Lodeburg und seinem Stift das Schloß Lauterburg mitsamt den angehörigen Dörfer zu Lehen und übergeben ihre besiegelten Briefe. Dabei wird unter Zeugen bestimmt, dass auch Konrad von Strupf als ein Marschall gedacht sei.
Botho von Eberstein ( her Bot) verkauft das Marschallamt mit seinen Zugehörungen an einen von Hohenberg. Dies führt bei Konrad von Bobenhausen (Conrat von Bopenhausen) und seinen Söhnen zu der Annahme, ihnen würde gerechtermaßen das Marschallamt zustehen. Bischof Andreas von Gundelfingen entscheidet für das Landgericht des Herzogtums Franken, dass Dietrich von Hohenberg (Dietrichen von Hoenberg), der auch Baumann (Bauman) genannt wird, das Marschallamt zu Recht erhalten hat, nachdem er die folgenden Beweise erbracht hat.
Dietrich von Hohenberg (Dietrich Bawman) sollen sieben Personen bezeugen, dass sie gesehen haben, wie sein Vater das Marschallamt von Botho von Eberstein (Boten von Eberstain) gekauft hat. Wenn von den sieben keiner tot ist, soll er seine Sache vorbringen und mit den noch Lebenden fortfahren. Falls diese aber alle gestorben sind, soll er sein Anliegen vorbringen und nach seinem Gewissen den Streit fortführen. Noch am selben Tag bekommt Dietrich von Hohenberg das Marschallamt, die Güter zu Leutershausen (Leuterhausen), zu Lauer (Laur) und andere Güter, die zum Amt gehören von den Schöffen und den Dienstleuten der Kirche zugesprochen.
Dietrich von Hohenberg (dietrich von Hornberg) empfängt von Bischof Gottfried von Hohenlohe das Marschallamt als Lehen. Dazu kommt das Dorf Lauer (Laur), die Hälfte des Zehntes von Gössenheim (Gösseshaim), ein Drittel des Zentes von Sachsen (Sachsen), ein Viertel des Zehntes zu Wernfeld (Wernfeld), einen Hof im Schloss Wallburg (Walburg) als Burglehen, die halbe Zent Kirchaich (Aich), den halben Zehnt zu Buchsulz (Buechsultz) sowie ein Drittel des Zehntes zu Felden (Obersueld).
In früherer Zeit hat ein Bischof zu Würzburg das Untermarschallamt verliehen und die Grafen von Henneberg zu den Obermarschallen ernannt. Die Grafen von Henneberg bitten nun darum, anstatt des Bischofs als Obermarschälle das Untermarschallamt als Lehen vergeben zu dürfen. Dem wird zugestimmt und der Ritter Dietrich von Hohenberg (Dietrich von Hohenberg riter) hat das Untermarschallamt als Lehen von Graf Heinrich von Henneberg ( Graue Hainrichen von Hennenberg) empfangen. Da Dietrich von Hohenberg keinen männlichen Erben hat, übergibt Graf Heinrich von Henneberg dem Ritter Johann von der Kere (Hannsen von der Kere ritere) sowie seinen Brüdern Karl (Carln), Berthold (Bertholden) und Hermann (Herman) einen besiegelten Brief, welcher den Brüdern das Untermarschallamt im Falle von Dietrichs Tod zuspricht.
Einige Jahre später stirbt Dietrich von Hohenberg (Dietrich von Hoeberg) ohne männlichen Nachkommen. Graf Heinrich von Henneberg verleiht nun das Untermarschallamt samt all seiner Würden, Ehren, Rechte, Gewohnheiten, Freiheiten und Zugehörungen an Johann von der Kere (Hannsen). Außerdem an dessen nachfolgenden Erben, nämlich seinen Söhnen und seinen Brüdern Berthold (Bertholden) und Karl (Carln) sowie deren nachfolgenden Erben, die ebenfalls ihre Söhne sein werden.
Graf Heinrich V. von Henneberg (Graue Hainrich von Hennenberg) tritt vor Bischof Gerhard von Schwarzburg und bittet ihn, die Herren von der Kere (von der Kere) und ihre männlichen Erben als Untermarschalle des Stifts Würzburg zu ernennen, damit diese das Amt getreulich ausrichten können. Dieser Bitte folgt Bischof Gerhard von Schwarzburg und gibt ihnen einen besiegelten Brief darüber.
Bezüglich des Anspruchs auf das Untermarschallamt kommt es zu Streitigkeiten zwischen den Herren von der Kere und den Herren von Bibra. Deswegen setzten sich Graf Heinrich von Henneberg (Hainrichen von Hennenberg) und sein Sohn Graf Wilhelm (Wilhelmen) gemeinsam mit Freunden der beiden Parteien zusammen, um eine gütliche Einigung zu finden und den Streit zu beenden. Es wird bestimmt, dass der Sohn Johanns von der Kere (Hannsen seligen sun) Eberhard von der Kere (Eberhart von der Kere) das Untermarschallamt, welches er zu jenem Zeitpunkt bereits innehat, bis zu seinem Tod behalten soll. Danach wird das Untermarschallamt an die Herren von Bibra gehen, die binnen vier Wochen nach dem Tod Eberhards einen aus ihren Reihen, den sie für das Amt bestimmen, zum Obermarschall schicken sollen. Dieser soll dem Ausgewählten dann das Untermarschallamt verleihen. Sofern dieser wiederum sterben sollte, geht das Untermarschallamt wieder an einen Herren von der Kere, der dann ebenfalls innerhalb von vier Wochen bestimmt werden soll. Das bewilligen Graf Heinrich von Henneberg und sein Sohn Graf Wilhelm, indem sie diese Vereinbarung brieflich besiegeln und wodurch die vorherigen Briefe und Bestimmungen zum Untermarschallamt außer Kraft gesetzt werden.