Die Meister des Kesslerhandwerks in Franken haben ihre eigene Ordnung, ihr eigenes Abstammungs- und Gewohnheitsrecht sowie Freiheiten, Rechte und ein Gericht. Nach diesen Grundsätzen üben sie ihre Arbeit aus. Sie kommen alle Jahre einmal in Würzburg vor ihrem Richter oder Schultheiß zusammen. Dieser hält Verhandlungen ab, bei denen er Verstöße ahndet, Forderungen entgegennimmt und Streitigkeiten untereinander austragen lässt. Der Schultheiß bekommt seine Obrigkeit und Gerichtsbarkeit vom Pfalzgrafen der Pfalzgrafschaft bei Rhein als Lehen. Der Pfalzgraf wiederum bekommt seine Obrigkeit und Gerichtsbarkeit vom Heiligen Römischen Reich als Lehen.
Bischof Johann von Egloffstein gibt den Juden im gesamten Hochstift Würzburg Privilegien: Sie dürfen ihre Habe im Hochstift ein- und ausführen, sie verleihen und damit Handel treiben. Sie sollen nicht vor dem geistlichen oder weltlichen Gericht des Hochstifts angeklagt werden, sondern vor ihrem eigenen Gericht. Sie sollen nicht mit zwei unbescholtenen Christen oder zwei Juden an ein Gericht überwiesen werden. Sie sollen von allen Stadtgerichten, Bede, Datz, Steuern oder anderen Abgaben befreit sein. Auch gegenüber anderen Fürsten, Herren und Grafen sollen sie geschützt und verteidigt werden. Sie sollen gehorsam sein und den jährlichen Zins in die Kammer des Bischofs einzahlen. Der Bischof und seine Amtsleute sollen ihnen behilflich sein, ihre Schulden, die sie eingeklagt haben, einzutreiben. Ihnen soll für ihre Schulden kein Acker, keine Wiese, kein Weingarten oder anderes Erbe, auch keine andere Währung als Gold, Silber, Edelmetalle oder Kleider gegeben werden. Sie dürfen um Weihnachten mit oder ohne Erlaubnis das Hochstift ungehindert verlassen, wenn sie zuvor ihre Schulden bezahlt haben. Wenn der Bischof die gegebenen Privilegien widerrufen will, soll er ihnen ein halbes Jahre vorher Bescheid geben, dass sie sich darauf einstellen können.
Erkinger von Seinsheim (Erckinger von Saunshaim), der in der Zwischenzeit Ritter geworden ist, empfängt von Bischof Johann von Brunn das Jägermeisteramt mit seinen Rechten, Herrschaften, Freiheiten und Gewohnheiten sowie die Lehen, die die Grafen von Truhendingen vom Stift besaßen.
Bischof Johann von Brun gibt den Juden im gesamten Hochstift Würzburg Privilegien. Er hält sich ungefähr an die von Bischof Johann von Egloffstein festgelegten Punkte und fügt ihnen noch weitere hinzu: Man soll bei den Juden keine Kelche, Messgewänder, Tabernakel (buchsen darin man das hailig Sacrament) oder Beweisstücke (blutig nass gewand) versetzen. Sie sollen vor ihrem eigenen Gericht, der Schule, angeklagt werden, mit einem Christen und einem Juden als Richter und dem Bischof als Vorsitz. Man soll keine Gerüchte über die Juden verbreiten. Sie dürfen ungehindert Fleisch kaufen. Diese Privilegien gelten drei Jahre und jeder Jude soll seine Zinsen am Martinstag entrichten.
Bischof Johann von Brun verlängert das Privileg der Juden um acht Jahre und weitet es aus, mit der Ausnahme, dass sie keinen Handel betreiben dürfen, vor allem nicht mit Wein und Getreide. Auch sollen sie auf keinen zerbrochenen Kelch, kein Messgewand, keine Messbücher und alles was zur Messe gehört sowie gestohlene Häute (nasse heute) und Beweisstücke (blutig gewant), Geld verleihen. Im Jahr 1421 verlängert er das Privileg auf Schutz und Schirm um vier Jahre.
Bischof Johann von Brun gibt den Juden zu Schweinfurt ein Privileg.
Bischof Johann von Brun stellt ausgewählten Juden eine Urkunde aus, die ihre Privilegien festhält und fünf Jahre gilt.
Bischof Gottfried Schenk von Limpburg gibt den Juden zu Würzburg und im ganzen Hochstift die selben Privilegien wie seine Vorgänger und bestätigt diese.
Graf Albrecht und Graf Kraft von Hohenlohe (Grauen Albrecht vnd Crafft) verpflichten sich der Priesterschaft im Kapitel zu Ingelfingen (Jngelfingen), ihre Freiheiten, Statuten und Gewohnheiten zu beschützen und ihnen jährlich am Tag des Kapitels 3 Gulden, ein hurtzen oder ein Stück Wild samt einem Wagen Brennholz zukommen zu lassen. Der Dechant und das Kapitel übergeben den beiden Grafen ihr Revers.
Fries verweist auf eine Freiheit des Kaisers Ferdinand für die Juden.