Das Brückengericht in Würzburg wird auch als Oberste Zent bezeichnet, weil das Gericht in allen Zentangelegenheiten entscheidet. Wenn jemandem im ganzen Bistum von weltlichen Richtern etwas versagt wird oder wenn jemand einer Vorladung eines anderen Gerichts nicht nachkommt, muss das Zentgericht entscheiden. Diesem Gericht sitzen ein Schultheiß als Richter und neun Bürger der Stadt Würzburg als Urteilssprecher vor. Diese richten über Schulden, Zinsen und Gülten, bei denen Untertanen des Stifts beteiligt sind. Bei peinlichen Angelegenheiten, d.h. bei Angelegenheiten, die eine Leibes- oder Lebensstrafe nach sich ziehen, werden dem Gericht zusätzlich fünf Schöffen vorgesetzt, davon zwei aus Zell am Main (Celle), zwei aus Gaubüttelbrunn (Butelbrun) und einer aus Höchberg (Huchburg). Die Nachtragshand merkt an, dass zu diesen ursprünglich fünf Schöffen ab dem Jahr 1617 noch zwei weitere dazukommen: einer aus Randersacker (Randersacker) und einer aus Gerbrunn (Gerbronn). Weitere Bezeichnungen für das Gericht sind Landrecht und Stadt- oder Saalgericht.
Wenn ein geistlicher Richter ein rechtmäßiges Urteil fällt, aber er das Urteil nicht vollstrecken kann, weil sich der Verurteilte dem entzieht, darf er den weltlichen Adel um Hilfe bei der Vollstreckung des Urteils bitten. Dieses Vorgehen wird als brachium seculare ("der weltliche Arm") oder auch als Invocare brachium ("den Arm anrufen") bezeichnet.
Ein weltlicher Richter darf den geistlichen Stand um Hilfe bitten, wenn ein vom weltlichen Gericht Verurteilter sich der Vollstreckung entzieht, indem er beispielsweise in einen anderen Jurisdiktionsbereich flieht.
Bischof Lorenz von Bibra lässt ein Verbot im Stift ausgehen, das besagt, dass kein Untertane von Juden etwas leihen soll und andersherum. Eine solche Handlung wird bestraft.
Ambrosius Geyer (Ambrosi Geir) verpflichtet sich gegenüber dem Bischof und dem Stift, alle Würzburger Orte für die nächsten drei Jahre zu meiden.
Bischof Lorenz von Bibra erlässt folgende Fischereiordnung, die für die Mainfischer gilt: 1.Alle Altwasser, außer denen, die sich im Besitz des Stifts befinden, sind zum Fischfang von Ostern bis zum 24. August (von Ostern an, bis vf S Bartholmes tag) freigegeben. 2. In diesem Zeitraum ist die Benutzung des Strichgarns verboten. 3. In diesem Zeitraum ist es verboten, junge Hechte, Barsche oder Karpfen (iunge hechte, persche oder karpfen) zu fangen. 4. Ebenso ist die Benutzung des Tretbretts nach Ostern verboten, bis Bischof Lorenz oder seine Nachfolger erlauben, junge Fische zu fangen. 5.Verboten ist auch die Benutzung verschiedener anderer Fangmittel, nämlich der (Braitgarn, Wurfgarn, dicke Landwaten, Stainwaten vnd die schwimmende vnd ligend Geduld vnd geflecht). 6. Die Fischer, die das Nutzungsrecht der Gedult erkauft haben, können diese ungehindert bei ihren Flussinseln nutzen, aber nirgends sonst. 7. Die Fischernetze (Die Segen), die Zezail genant werden,sollen so beschaffen sein, dass sie nicht zu dicht (dick), sondern so durchlässig (liecht) sein sollen, damit sie keinen Fisch einfangen, der weniger als einen Pfennig wert sei. Zuwiderhandlungen werden mit Körper- und Geldstrafen geahndet.
Auf dem Reichstag zu Augsburg wird der Geldwechsel der Juden durch Kaiser Karl V. und einige Reichsstände einheitlich geregelt. Juden, die Wucher betreiben, sollen im Reich nicht geduldet werden und haben auch keinen Rechtsbeistand zu erwarten. Auf dem Reichstag zu Regensburg wird das Statut von Karl und den Ständen erneuert. Bischof Konrad von Thüngen bestätigt dies ebenfalls für das Stift. Die Juden sollen sich des Wuchers enthalten und sich stattdessen mit ehrlichem Handel und Handarbeit ernähren. Als dies aber nicht eingehalten wird, verbietet er erneut den Wucher und bestimmt, dass die Wucherer gebührend bestraft werden sollen.
Die Fischereiordnung des Bischofs Lorenz von Bibra wird von seinem Nachfolger Konrad von Thüngen wie folgt geändert: 1. Alle Altwasser, außer denen, die sich im Besitz des Stifts befinden, sind von Ostern bis zum 24. August (von Ostern an, bis vf S. Bartholmestag) zum Fischfang freigegeben. 2. Die Fischer, die das Nutzungsrecht der (Gedulde) erkauft haben, können diese ungehindert bei ihren Flussinseln nutzen, aber nirgends sonst. 3. Die Fischer sollen von Ostern bis zum 24. August keine Hechte, Barsche oder Karpfen (kain hecht Bersing oder Karpfen) fangen. 4. Das Fangen junger Fische mit Tretbriter vnd Boglein nach Ostern ist verboten, bis Bischof Konrad oder einer seiner Nachfolger es erlaubt. 5. Die Strickgarn sollen von Ostern an bis vf Sant Bartholmeitag verboten sein 6. Die Nutzung der Fangmittel (Braitgarn vnd Wurfgarn) ist von Ostern bis zum 24. August, die Nutzung der dicken Landwatten aber von Ostern bis zum 25. Juli (bis vf Jacobi) streng verboten. 7. Die Fischernetze (Die Segen), die gezay genant werden,sollen so beschaffen sein, dass sie nicht zu dicht (dick), sondern so durchlässig (liecht) sein sollen, damit sie keinen Fisch einfangen, der weniger als einen Pfennig wert sei. Zuwiderhandlungen werden mit Körper- und Geldstrafen bestraft.
Bischof Konrad von Bibra erlässt ein Mandat, welches besagt, dass jeder auswärtige Jude, ob Mann oder Frau, jung oder alt, der nach Würzburg in die Stadt oder Vorstadt kommt, einen Würzburger Schilling zahlen muss. Für jede weitere Nacht muss er einen weiteren Würzburger Schilling zahlen. Wenn sie den nicht entrichten, müssen sie zehn Gulden Strafe zahlen.
Bischof Konrad von Bibra verbietet, dass weder Jude noch Jüdin, egal welchen Alters, in der Stadt und Vorstadt zu Würzburg ein- oder durchgehen dürfen. Diese müssen sonst jedes mal dem Hofschultheißen einen Würzburger Schilling Zoll entrichten und den Vor- und Zunamen angeben. Sie dürfen dennoch nicht über Nacht in Würzburg bleiben, ansonsten müssen sie erneut Strafe zahlen und ihren Namen angeben. Sofern ein Christ einen Juden beherbergt, müssen beide jeweils 10 Gulden Strafe zahlen.