Beim Verkauf der Gefälle und Nutzungen des Ober- und Untermarschallamtes besteht die Gefahr, dass man diese verwechselt oder auf einem anderen Wege verändert und für eigen einbezieht. Dann ist die Wahrheit ans Licht gekommen, dass Graf Johann von Henneberg (Hanns von Hennenberg) des Stifts Marschallamt, das Burggrafentum zu Würzburg und die Grafschaft Henneberg, samt den Gerichten, Zentgerichten, Wildbännen, Geleitrechten, Zehnten und anderen Gütern und Rechten, die den zuvor genannten zugehörig sind, zu Mannlehen empfängt. Darüber gibt es besiegelte Dokumente.
In früherer Zeit hat ein Bischof zu Würzburg das Untermarschallamt verliehen und die Grafen von Henneberg zu den Obermarschallen ernannt. Die Grafen von Henneberg bitten nun darum, anstatt des Bischofs als Obermarschälle das Untermarschallamt als Lehen vergeben zu dürfen. Dem wird zugestimmt und der Ritter Dietrich von Hohenberg (Dietrich von Hohenberg riter) hat das Untermarschallamt als Lehen von Graf Heinrich von Henneberg ( Graue Hainrichen von Hennenberg) empfangen. Da Dietrich von Hohenberg keinen männlichen Erben hat, übergibt Graf Heinrich von Henneberg dem Ritter Johann von der Kere (Hannsen von der Kere ritere) sowie seinen Brüdern Karl (Carln), Berthold (Bertholden) und Hermann (Herman) einen besiegelten Brief, welcher den Brüdern das Untermarschallamt im Falle von Dietrichs Tod zuspricht.
Dann darf Graf Wilhelm von Henneberg (Graue Wilhelm von Hennenberg) seine Bedenken äußern, dass nichts mehr im Stift Würzburg zum Obermarschallamt gehört, außer der Spielplatz (für Glücksspiel) und das Scholderrecht, wie es das Verzeichnis von Johann Ratsam (Hanns Ratsam) beschreibt, dass er dem Grafen Heinrich von Henneberg (Graue Hainrichen von Hennenberg) übergeben hat. Dort steht eindeutig, dass auch andere Dinge zum Obermarschallamt gehören.
Einige Jahre später stirbt Dietrich von Hohenberg (Dietrich von Hoeberg) ohne männlichen Nachkommen. Graf Heinrich von Henneberg verleiht nun das Untermarschallamt samt all seiner Würden, Ehren, Rechte, Gewohnheiten, Freiheiten und Zugehörungen an Johann von der Kere (Hannsen). Außerdem an dessen nachfolgenden Erben, nämlich seinen Söhnen und seinen Brüdern Berthold (Bertholden) und Karl (Carln) sowie deren nachfolgenden Erben, die ebenfalls ihre Söhne sein werden.
Graf Wilhelm I. von Henneberg hat dem Stift auch ein Pfund Pfeffer aus den Zugehörungen des Obermarschalls verkauft, als Zugabe zum Amt Mainberg.
In der letzten Abhandlung zur Teilung und Vermischung des Untermarschallamtes des Stifts Würzburg findet sich, dass Graf Heinrich von Henneberg (Graue Hainrich) und sein Sohn Graf Wilhelm (Graue Wilhelm) dreierlei Sachen begehen, die nicht rechtens sind. Dass das Untermarschallamt und seine Dienste nicht den beiden Untermarschällen, sondern ihrem Herrn, dem Bischof von Würzburg gewidmet ist und dass den Grafen von Henneberg nicht mehr als die Belehnung daran zusteht, hat ihnen nicht gefallen. Deswegen wollen sie erstens ohne das Wissen und den Willen ihres Landesfürsten zuerst die Investitur verändern. Zweitens wollten sie das Amt aufheben und andere dafür einsetzten. Und drittens wollen sie alle Briefe mit den gegenwärtigen Bestimmungen entkräften. Allerdings gibt dies den Gelehrten und den Weisen zu denken.
Zudem hat Graf Wilhelm I. von Henneberg dem Stift 10 Morgen Weingarten in der Mark Würzburg verkauft, die zum Marschallamt gehören.
Graf Heinrich V. von Henneberg (Graue Hainrich von Hennenberg) tritt vor Bischof Gerhard von Schwarzburg und bittet ihn, die Herren von der Kere (von der Kere) und ihre männlichen Erben als Untermarschalle des Stifts Würzburg zu ernennen, damit diese das Amt getreulich ausrichten können. Dieser Bitte folgt Bischof Gerhard von Schwarzburg und gibt ihnen einen besiegelten Brief darüber.
Nach dem Tod Johanns von der Kere (Hanns von der Kere) verleiht Graf Heinrich V. von Henneberg (Hainrich) das Untermarschallamt mit seinen Zugehörungen, namentlich dem Dorf Herlas (Harlas) mit der Mühle und ihren Zugehörungen, einem Hof zu Cefirshausen mit seinen Zugehörungen, ein Hofstatt auf dem Haus Hemberg und ein Achtel des Zents zu Mittelstreu (Mitelstrai), an Herrn Berthold von der Kere (Bertholden von der Kere). Berthold muss diese Lehen seinen Brüdern Otto (Oten), Karl (Carln) und Hermann (Herman), den Söhnen Johanns und deren männlichen Erben übergeben und der Herrschaft Henneberg als Mann und Diener treu bleiben.
Bezüglich des Anspruchs auf das Untermarschallamt kommt es zu Streitigkeiten zwischen den Herren von der Kere und den Herren von Bibra. Deswegen setzten sich Graf Heinrich von Henneberg (Hainrichen von Hennenberg) und sein Sohn Graf Wilhelm (Wilhelmen) gemeinsam mit Freunden der beiden Parteien zusammen, um eine gütliche Einigung zu finden und den Streit zu beenden. Es wird bestimmt, dass der Sohn Johanns von der Kere (Hannsen seligen sun) Eberhard von der Kere (Eberhart von der Kere) das Untermarschallamt, welches er zu jenem Zeitpunkt bereits innehat, bis zu seinem Tod behalten soll. Danach wird das Untermarschallamt an die Herren von Bibra gehen, die binnen vier Wochen nach dem Tod Eberhards einen aus ihren Reihen, den sie für das Amt bestimmen, zum Obermarschall schicken sollen. Dieser soll dem Ausgewählten dann das Untermarschallamt verleihen. Sofern dieser wiederum sterben sollte, geht das Untermarschallamt wieder an einen Herren von der Kere, der dann ebenfalls innerhalb von vier Wochen bestimmt werden soll. Das bewilligen Graf Heinrich von Henneberg und sein Sohn Graf Wilhelm, indem sie diese Vereinbarung brieflich besiegeln und wodurch die vorherigen Briefe und Bestimmungen zum Untermarschallamt außer Kraft gesetzt werden.