Fries erklärt, dass es in der Stadt Würzburg sowohl weltliche als auch gesitliche Gerichte gibt: 15 geistliche und 12 weltliche.
Der erste und oberste Richter des geistlichen Gerichts in Würzburg ist der Vikar (Vicarius in Spiritualibus). Er vertritt den Bischof in geistlichen Angelegenheiten, sofern diese in seinen Gerichtsbezirk fallen. Darunter fallen die Einsetzung und der Entzug geistlicher Lehen, das Aussprechen eines Banns und Verboten und deren Aufhebung sowie alle Angelegenheiten, die geistliche Personen oder Güter im gesamten Bistum betreffen. Dieses Gericht wird im Gerichtshaus zu der Rotenthur dienstags, donnerstags und samstags jeweils immer vor dem Mittag um ungefähr 9 Uhr abgehalten.
Neben dem richterlichen Amt des Vikars in Würzburg gibt es noch einen weiteren Richter, der Offizial (Officialis Curie) genannt wird. Dieser ist ein Amtmann am bischöflichen Hof, der dem Offizialat-Gericht vorsitzt. Unter seine Gerichtsbarkeit fallen alle Bürger und Bürgerinnen, die zur Dompfarrei Würzburg gehören, sowie das bischöfliche Hofgesinde. In allen Fällen und Angelegenheiten müssen aber die Erzpriester richten. An diesem Gericht werden vor allem Testamente und Verträge bestätigt, die nahezu ausschließlich geistliche Personen betreffen. Außerdem können an diesem Gericht Beschwerden über Urteile der Erzpriester eingereicht werden. Dieses Gericht wird im Gerichtshaus zu der Rotenthur immer montags, mittwochs und freitags um 13 Uhr abgehalten.
Von den insgesamt zwölf Erzpriestern des Bistums Würzburg hat jeder seine eigene gerichtliche Zuständigkeit: Das erste Erzpriesteramt gehört einem Würzburger Dompropst. Unter seine Gerichtsbarkeit fallen alle Bürgerinnen und Bürger der drei Stadtteile (vorstete) Würzburgs: Sanderau (Sand), das Hauger Viertel (Haug) und die Pleich ( Blaichach). Außerdem zählen der Roßberg ( der Rosperg) sowie Ober- und Unterdürrbach ( bede Durbach) dazu. Die Bürger des Stadtteils (vorstat) St. Burkard ( Sant Burckart ) fallen in die Gerichtsbarkeit des Erzpriesters, dem das Kapitel Ochsenfurt zusteht.
Bischof Rudolf von Scherenberg ordnet an, dass gemaine verleumbte weibere sich so kleiden sollen, dass man sie von anderen, anständigen Frauen unterscheiden kann.
Wie man mit Leuten umzugehen hat, die sich nachts in den Würzburger Gassen aufhalten und Unfug betreiben, ist im Gassengebot von Bischof Lorenz von Bibra festgelegt.
Peter Gans (Peter Gans), ein Würzburger Bürger, gibt Bischof Lorenz von Bibra und dem Stift seine Mühle im Stadtteil Pleichach (müle in der vorstat plaichach gegen dem Ochsen gelegen die New und Gans mül genant) und erhält sie als Zinslehen zurück.
Ambrosius Geyer (Ambrosi Geir) verpflichtet sich gegenüber dem Bischof und dem Stift, alle Würzburger Orte für die nächsten drei Jahre zu meiden.
Während Bischof Konrad von Thüngen auf dem Reichstag in Nürnberg verweilt, erlassen seine Statthalter ein Gassengebot in Würzburg.
Während Bischof Konrad von Thüngen auf dem Reichstag in Augsburg verweilt, erlassen seine Statthalter ein Gassengebot in Würzburg.