Eine Hofstatt, die dem Hof namens Forderen Kress gegenüberliegt, wird dem Besitzer des Hofes verkauft unter der Bestimmung, dass sie unbebaut bleiben soll.
Der Hof Fordere Kress liegt in der Nähe des Karmelitenklosters St. Barbara (bei den Frawenbrüdern gelegen) und ist ein bischöfliches Lehen, das Johann Kraft trägt (des Besitzers Hannsen Craften) 15 Gulden jährlicher Zinsen abwirft. Bischof Johann von Brunn verpfändet Johann Kraft auf seine Bitten diese 15 Gulden sowie weitere 3 Gulden auf die Belehnung, den Handlohn und das Recht auf das Stiftgeld der beiden Messen zu St. Kilian (8. Juli) und zu Allerheiligen (1. November) und macht den Hof damit frei und Johann Kraft zu eigen.
Bischof Lorenz von Bibra verbietet den Mainfischern die Benuntzung verschiedener Fangmittel (Breitgaren, Dickwurfgarn, Landwaten, Segen vnd Strichgarn).
Bischof Lorenz von Bibra erlässt folgende Fischereiordnung, die für die Mainfischer gilt: 1.Alle Altwasser, außer denen, die sich im Besitz des Stifts befinden, sind zum Fischfang von Ostern bis zum 24. August (von Ostern an, bis vf S Bartholmes tag) freigegeben. 2. In diesem Zeitraum ist die Benutzung des Strichgarns verboten. 3. In diesem Zeitraum ist es verboten, junge Hechte, Barsche oder Karpfen (iunge hechte, persche oder karpfen) zu fangen. 4. Ebenso ist die Benutzung des Tretbretts nach Ostern verboten, bis Bischof Lorenz oder seine Nachfolger erlauben, junge Fische zu fangen. 5.Verboten ist auch die Benutzung verschiedener anderer Fangmittel, nämlich der (Braitgarn, Wurfgarn, dicke Landwaten, Stainwaten vnd die schwimmende vnd ligend Geduld vnd geflecht). 6. Die Fischer, die das Nutzungsrecht der Gedult erkauft haben, können diese ungehindert bei ihren Flussinseln nutzen, aber nirgends sonst. 7. Die Fischernetze (Die Segen), die Zezail genant werden,sollen so beschaffen sein, dass sie nicht zu dicht (dick), sondern so durchlässig (liecht) sein sollen, damit sie keinen Fisch einfangen, der weniger als einen Pfennig wert sei. Zuwiderhandlungen werden mit Körper- und Geldstrafen geahndet.
Ein Hof, der in der Stadt Würzburg liegt, wird "Oberfrankfurt" (ain hof in der stat W ligend OberFranckfurt genant) genannt. Bischof Konrad von Thüngen lässt seinen Besitzer Johann Bauer (Hannsen Bauern) aufgrund seiner Beteiligung am Bauernkrieg enteignen und gibt diesen Hof Eustachius von Thüngen (Eustachen von Thungen). Durch Verhandlungen und die Hilfe Bischofs Konrad von Bibra kommt der Hof in dessen Amtszeit wieder an Johann Bauer zurück.
Bisher waren die Beginen in zwei Häusern in der Stadt Würzburg untergebracht. Bischof Konrad von Thüngen lässt alle Beginen in einem der beiden Häuser zusammenbringen, um das andere als Spital für ansteckende (Geschlechts-)Krankheiten zu nutzen (Frantzosenhaus). Er ordnet allerdings an, dass die Beginen wieder beide Häuser erhalten sollen, falls ihre Anzahl das Fassungsvermögen des einen Hauses übersteige.
Die Fischereiordnung des Bischofs Lorenz von Bibra wird von seinem Nachfolger Konrad von Thüngen wie folgt geändert: 1. Alle Altwasser, außer denen, die sich im Besitz des Stifts befinden, sind von Ostern bis zum 24. August (von Ostern an, bis vf S. Bartholmestag) zum Fischfang freigegeben. 2. Die Fischer, die das Nutzungsrecht der (Gedulde) erkauft haben, können diese ungehindert bei ihren Flussinseln nutzen, aber nirgends sonst. 3. Die Fischer sollen von Ostern bis zum 24. August keine Hechte, Barsche oder Karpfen (kain hecht Bersing oder Karpfen) fangen. 4. Das Fangen junger Fische mit Tretbriter vnd Boglein nach Ostern ist verboten, bis Bischof Konrad oder einer seiner Nachfolger es erlaubt. 5. Die Strickgarn sollen von Ostern an bis vf Sant Bartholmeitag verboten sein 6. Die Nutzung der Fangmittel (Braitgarn vnd Wurfgarn) ist von Ostern bis zum 24. August, die Nutzung der dicken Landwatten aber von Ostern bis zum 25. Juli (bis vf Jacobi) streng verboten. 7. Die Fischernetze (Die Segen), die gezay genant werden,sollen so beschaffen sein, dass sie nicht zu dicht (dick), sondern so durchlässig (liecht) sein sollen, damit sie keinen Fisch einfangen, der weniger als einen Pfennig wert sei. Zuwiderhandlungen werden mit Körper- und Geldstrafen bestraft.
Die Fischereiordnung von Bischof Konrad von Thüngen wird von seinem Nachfolger Konrad von Bibra erneuert.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt erlässt eine neue Fischereiordnung.
Bischof Friedrich von Wirsberg erlässt eine Fischereiordnung wie bereits seine Vorgänger.