Die Dokumente über Rechtsgeschäfte zwischen bestimmten Juden und dem Hochstift Würzburg, die nicht mehr von Bedeutung sind, liegen am Hof.
Zu Informationen über das Hofgericht verweist Fries auf das Stichwort Gericht.
Die Herren von Hohenlohe-Brauneck (von Braunek) und die Herren von Hohenlohe (Hohenlohe) ziehen auf Grund des Kirchensatzes, Gerichts und Zehnts von Münnerstadt vor das königliche Hofgericht. Die Herren von Hohenlohe bekommen das Recht dafür zugesprochen.
Die Grafen von Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) haben von dem königlichen Hofgericht etliche Privilegien erhalten. Deshalb hat König Karl der IV. (Kaiser Carl) eine Deklaration abgegeben. Er legt fest, dass die Privilegien dem Würzburger Bischof an seinem Landgericht und der Gebrauch der Privilegien keine Nachteile bringen sollen.
Der Bischof von Eichstätt Berthold von Zollern (Berthold zu Aistet), ein geborener Burggraf zu Nürnberg, schreibt dem Würzburger Bischof Albrecht von Hohenlohe und fordert von ihm das Lehensrecht in Bad Königshofen im Grabfeld, da das Lehen seiner Meinung nach eigentlich zum Bistum Eichstätt gehört und diesem heimfallen soll. Bischof Albrecht von Hohenlohe weigert sich und verklagt den Eichstätter Bischof vor dem Hofgericht Kaiser Karls IV.. Doch es mischen sich der Würzburger Dompropst Heinrich von Hohenlohe (Hainrich von Hohenlohe), Herr Ludwig von Hohenlohe (her Ludwig von Hohenlohe), Burggraf Johann von Nürnberg (Hanns von Nurenberg) und Burkhard von Seckendorf (Burckart von Seckendorf) in die Sache ein und legen Einwände ein (machen ain anstand).
Jost von Venningen (Jobst von Veningen), Komtur des Deutschen Ordens in Bad Mergentheim, ist der Rat und Hofrichter für Bischof Gottfried Schenk von Limpurg. Zu dieser Zeit werden die Fürsprecher aus der Gruppe der Beisitzer im Gericht entfernt.
Georg Narbe (Georg Narbe) klagt Graf Georg von Henneberg-Aschach (Graue Georg von Hennenberg) vor dem Hofgericht in Würzburg an, weil dieser seinen Schaftrieb in Oberfladungen (Oberfladigen) gestört habe, und erhält Recht. Die beiden Parteien werden miteinander vertragen.
Das Hofgericht in Ansbach (onoltzbach) erlässt ein Urteil, dass Herr Erasmus von Rosenberg (her Erasmus von Rosenberg) seinen Schafstrieb aus Baldersheim (Baltersheim) in die Mark Gülchsheim (mark gulchsheim) bei Herrn Philipp von Weinsberg (hern philipsen von weinsberg) eintragen muss. Weiterhin sollen in der Mark Gülchsheim keine pfeich gebraucht und der Trieb nicht in den Wald gelegt werden, allerdings darf Erasmus von Rosenberg seine Schafe aus Waltershofen weiterhin nach Gülchsheim in die Mark treiben, wie es bisher der Fall war.
Bischof Rudolf von Scherenberg und Reinhard von Thüngen (Rainhart von Thungen) vereinbaren, dass Reinhard für jedes Jahr, in dem das Pfand nicht abgelöst wird, 40 Gulden Dienstgeld zustehen. Aus einem Fries unbekannten Grund kommt es jedoch zu Streitereien zwischen den beiden. Als Konsequenz wird das Dienstgeld nicht ausgezahlt. Die Sache geht bis vor das Hofgericht, wo sie unbearbeitet bleibt, bis beide Seiten sterben. Reinhard hinterlässt die Söhne Hieronymus und Georg (Jeronimus vnd George). Georg erhält Ingolstadt (Ingelstat). Bischof Lorenz von Bibra verhandelt erneut mit ihm. Er schlägt ihm ein Leibgedinge von 200 Gulden zu den bisherigen 2000 Gulden vor, sodass der Pfandschilling nun 2200 Gulden beträgt. Die Bedingung ist jedoch, dass ihm die 100 Gulden nicht mehr auf der Kammer zu Heidingsfeld (Haidingsfelt) ,sondern zu Würzburg (Wurtzburg) gereicht werden sollen. Georg stimmt zu und Bischof Lorenz stellt ihm eine neue Verschreibung aus.
Konrad Steinau genannt Steinrück (Contz Stainruck) wird von Georg Grumreud (Jorg Grumreud) vor dem Hofgericht der Reichsabtei Fulda angeklagt.