Der Wohnsitz eines Bürgers namens Kaiser (Kaiser) in Arnstein (Arnstain), der zum Bock genannt wird, wird an das Hochstift Würzburg verkauft. Fries verweist auf das Stichwort Bock.
Bischof Konrad von Thüngen schreibt allen Kesslern, die im Bereich des Stifts wohnen, einen Brief. Er bestätigt den Kesslern ihre Rechte und Freiheiten. Die Gerichtsbarkeit soll beim Stift bleiben.
Johann Haß (Hanns Has), ein Bürger zu Meiningen (Mainingen) verhält sich im Bauernkrieg 1525 aufständisch. Um seiner Strafe zu entgehen gibt er Bischof Konrad von Thüngen etliche seiner Güter, die dieser dem Zentgrafen Konrad Kipp zu Meiningen (zentgrauen zu Mainingen Contzen kippen) zu Lehen gibt.
Auf dem Reichstag zu Augsburg wird der Geldwechsel der Juden durch Kaiser Karl V. und einige Reichsstände einheitlich geregelt. Juden, die Wucher betreiben, sollen im Reich nicht geduldet werden und haben auch keinen Rechtsbeistand zu erwarten. Auf dem Reichstag zu Regensburg wird das Statut von Karl und den Ständen erneuert. Bischof Konrad von Thüngen bestätigt dies ebenfalls für das Stift. Die Juden sollen sich des Wuchers enthalten und sich stattdessen mit ehrlichem Handel und Handarbeit ernähren. Als dies aber nicht eingehalten wird, verbietet er erneut den Wucher und bestimmt, dass die Wucherer gebührend bestraft werden sollen.
Papst Clemens VII. vermacht Bischof Konrad von Thüngen und seinen Nachfolgern die Vogtei, Schutz und Schirm über sämtliche Klöster, Kirchen und Gotteshäuser im Hochstift Würzburg auf ewige Zeit. Fries gibt an, wo Informationen über Klöster und Kirchen im Bistum Würzburg zu finden sind.
Johann Klott (Hanns Clott) verkauft Bischof Konrad von Thüngen und dem Stift für 45 Gulden sein Erblehen zu Kist mit seinen Zu- und Angehörungen, welches ihm zuvor vom Kloster Gerlachsheim (Gerlachshaim) als Lehen für einen Gulden jährlich gegeben wurde. Er will das Erbe für mehr Gulden verkaufen, die Summe wird aber auf einen Gulden heruntergesetzt.
Georg Wolf von Gich, der Enkel (diechter) von Dietrich (Dietzen) von Gich, bittet Bischof Konrad von Thüngen den jährlichen Zins von 50 Gulden auf Volkach (Volckach) und Köhler (Keller) an seine beiden Onkel (Ohaim) Johann (Hannsen) und Martin von Rotenhan, mit denen er sich darüber geeinigt hat, zu überschreiben und dies zu beurkunden. Diesem Wunsch kommt Bischof Konrad von Thüngen nach und gibt Johann und Martin von Rotenhan eine neue Urkunde über die Verpfändung. Der Bischof gibt ihnen auch einen Heißbrief für die Bewohner Köhler (Keller), in dem die Überschreibung der Verpfändung derselben jährlichen Zinsen bestätigt wird.
Der Bürger zu Münnerstadt (Munrichstat) Johann von Kaden (Hanns von Kaden) flüchtet nach dem Bauernkrieg. Er wird jedoch aufgrund der Fürbitte seines Bruders Michael von Kaden (Michel von Kaden) von Bischof Konrad von Thüngen begnadigt. Darüber erhält er einen schriftlichen Beleg.
Im Jahr 1534 erlässt Kaiser Karl V. ein offenes Mandat, in dem er festlegt, dass im Sinne des Landfriedens niemand gegen die kaiserliche Autorität und genauso gegen die Autorität des kaiserlichen Bruders König Ferdinand oder ein Mitglied des Reiches ziehen oder sich anwerben lassen darf. Ein solches Mandat verkündet auch Bischof Konrad von Thüngen erneut im Hochstift.
Sowohl König Ferdinand als auch Bischof Konrad von Thüngen erneuern und veröffentlichen das Mandat von Kaiser Karl V., welches ein Vorgehen gegen Mitglieder des Reiches verbietet.