Die Stadtordnung von Iphofen befindet sich in liber 1 contractuum Conradi. Sie beinhaltet Bestimmungen zu Rats- und Gerichtspersonen, Bürgermeistern, Baumeistern, Staumeistern, Neubau, Viertelmeistern, Weinkauf, Weinschenk, Viehtrieb, Strafzahlungen, Ungeld, Visierer, Weinschreihern, Wirten, Baurechnungen, Fischfang, Metzgern, Bäckern, Krämern, Gericht, Klagen, Kosten der Gesandten und Fastnachtsmählern.
Die Handwerksordnung, die Loberordnung und die Waagordnung von Königshofen befindet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. Die enthält Informationen zu geschworenen Meistern und untreuen Gesellen.
Die Ordnung der Wollweber findet sich in liber 1 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Bestimmungen zum Bürger- und Meisterrecht, zum Handwerk der Witwen, zur Nutzung von Wolle für das Weben, Tuchbreite, Tuchsiegelung, zum Siegelgeld, geringem Tuch, Kerbhaus und Waage. Außerdem zu Urlaub, Zunft, Landschießen, Trinkstuben, Zeche, Spiel, Gotteslästerung, Zutrinken, Briefen, Wehr, Friedgeboten, der Versetzung von Gütern, Feldschäden, der Abreise von Bürgern, zu fremden Bettlern, Kesselschieden, Krämern, unbekleidete Gäste, unverpflichtete Bürger, Privilegien, Bräuche, Aufruhr, Widerstreitende, Wickelprediger, falsche Einkäufe, Geleit, Ungeld und amtlichem Eid.
Es haben sich die Fürsten, Grafen, Herren und Edelleute darauf geeinigt, dass sie die Pfahlbürger entweder aufnehmen und von Beschwerungen befreien oder ihnen zugestehen, gemäß einer Verhandlung ihr Leben lang frei zu sein. Dort wo die Pfahlbürger als gute Handwerker nützlich sind, werden sie zu den Adeligen geholt und von ihnen gefreit. Dadurch, dass dann andere Bürger und Handwerker verstoßen werden, kommt es zum Streit. Deshalb sind die Pfahlbürger aus dem Reich verbannt.
Der Bäcker Jakob Pfister (Pfistern Jacoben) wird durch einen Heißbrief urkundlich zum Schultheiß von Schwarzach am Main (Schwartzach) ernannt.
Bezüglich des Brenners findet sich ein Anschreiben.
Bischof Gottfried von Limpurg gewährt den Einwohnern und Hausgenossen von Randersacker (Randersacker) sowie deren Nachkommen die Freiheit des Marktrechtes. Weiterhin dürfen sie einen Bürgermeister und Rat haben, welche sie prüfen und auswählen sollen. Darauf wird dem Prälat befohlen, die Grafen, Herren, Ritter, Knechte, Bürger und Bauern zu schützen.
Bischof Rudolf von Scherenberg erlässt eine Ordnung zu Randersacker (Randersacker). Es folgt eine Ordnung speziell zur Bede.
Gottfried von Seinsheim (Gotz von Seinsheim) verkauft Bischof Rudolf von Scherenberg seine Rechte an dem Halsgericht, dem Dorfgericht und dem Hubgericht von Randersacker (Randersacker). Weiterhin acht Fuder Weingült, auch Hubwein genannt, jährlich achtzehn Pfund Hubgeld und die Hälfte des kleinen Zolls, auch Vogtzoll im Dorf und der Mark und am Main. Außerdem 40 Hubhühner, die von den Hütern der Weingärten gegeben werden, sowie zehn böhmische Gulden, drei Lammbäuche und sechs Kapaun, die vom Schrot- und Büttelamt gegeben werden. Zuletzt die Einnahmen der Metzger, Bäcker und Krämer auf dem Radersackerer Markt und was er sonst durch seine Leute, Güter und Zu- und Eingehörungen einnimmt. Der Bischof bezahlt ihm dafür 3000 Gulden, jedoch mit vielen Zusätzen.
Bischof Lorenz von Bibra stellt den Pflasterer Johann von Schmalkalden (Hansen Pflasterer von Schmalkalden) auf Leibzeit ein. Die genauen Bestimmungen werden in der Bestallung festgehalten.