Etliche Abschriften über die Eingliederung der Pfarrkirchen von Kitzingen (Kitzingen) Kleinochsenfurt (Clain Ochsenfurt) und Markt Bibart (Biburt), sowie gerichtliche Ordnungen des Klosters Kitzingen liegen zu Hof.
Die Nachtragshand gibt an, für die Mühlenordnung zu Heidingsfeld (Heydingsfeldt), zu Hof zu suchen.
Bischof Johann von Egloffstein gibt dem Schultheiß, Bürgmeister und Rat zu Mellrichstadt (Melrichstat) Macht und Befehl eine Pfister- bzw. Bäckerordnung zu erlassen.
Bischof Lorenz von Bibra erlässt eine Ordnung, die besagt, dass von den Webern und Händlern zu den beiden Messen Killiani und Allerheiligen Marktgeld oder Stadtgeld zu zahlen ist.
Bischof Lorenz von Bibra erlässt eine Ordnung, in der geregelt ist, wie die Messe im Hochstift Würzburg unter den Toren, auf der Brücke und anderswo gehandhabt wird, wenn sich das Hochstift Würzburg in Feindschaft oder Fehde befindet.
Bischof Lorenz von Bibra erlässt, nach dem Vorbild seiner Vorgänger, ein Münzgebot für das Hochstift, das regeln soll, wie mit den Schilling, Pfenningen und Hellern sowie fremden Münzen zu verfahren ist.
Bischof Lorenz von Bibra gibt den Wollwebern von Meiningen (Mainingen
Bischof Lorenz von Bibra und Graf Hermann von Henneberg-Aschach (Herman) geben dem Handwerk der Wollweber von Münnerstadt (Munrichstat) eine Ordnung.
Das Montagsgericht ist ein Gericht, welches in Würzburg am ledigen Montag gehalten wird. Bei diesem Gericht wird über Feldschäden gerichtet. Bischof Konrad von Thüngen gibt diesem Gericht eine besondere Ordnung. Fries gibt an, dass dieses Gericht unter dem Buchstaben G beim Stichwort Gericht (Gericht) erwähnt wird.
Die Metzger zu Würzburg erhalten von Bischof Konrad von Thüngen eine Ordnung, in der geregelt wird, wie sie ihr Fleisch zu verkaufen haben.