Das Ritterkanton Rhön-Werra (Ron vnd wern) antwortet Bischof Lorenz von Bibra auf sein Schreiben, in dem er sich für sein Nichterscheinen zum Rittertag zu Bad Windsheim entschuldigt. Sie schreiben, dass sie sich nicht daran erinnern könnten, dem Bischof eine Antwort übermittelt zu haben, in der sie sich dankbar für den Austrag ihrer Beschwerden gezeigt hätten. Ihrer Meinung nach sind ihre Beschwerden bei weitem nicht bereinigt, was sich aus den Beschwerdeartikeln, die sie dem Bischof zugeschickt haben, entnehmen lässt. Die angesprochenen Änderungen des Bischofs sind der Ritterschaft eher nachteilig als gnädig. Sie haben ihre Verbündeten im Ort dazu befragt und niemand sei der Meinung, ihre Beschwerden seien verringert worden, besonders nicht die bezüglich der Gerichte. Es sind seit ihrer letzten Beschwerde eher noch mehr Beschwerden dazu gekommen, weshalb es ihnen nicht gefällt, dass sich der Bischof auf ihre Vorgänger und alte Verträge beruft. Abgesehen davon, dass der Bischof die zum Hochstift gehörigen Ritter einzieht, gibt er ihnen keine Antwort auf ihre Forderungen.
Im Büschel Ritterschaft findet sich zum Jahr 1517 nichts außer einem am vorherigen Sonntag geschlossenen Vertrag, den Fürsten, Grafen, Herren und die Ritterschaft zu Franken aufrichten. Dieser Vertrag beinhaltet: Die Beleidigung von Ehre und Glimpf eines anderen; Schmähreden; Kleidung, teures Essen und Trinken in Häusern, Zutrinken, Gotteslästerung und das Vertragen bei nachbarlichen Streitigkeiten; Die Austragung von Ehre, Lehen und Erbschaften; Das Abziehen von Dienstknechten, Beherbergen von Feinden, Raub und ungebührliche Taten; Alte Verträge und die Reformation der Ordnung zu Hauptleuten und Räten; Gefangene und dergleichen betreffend.
Am Rittertag zu Schweinfurt lässt Bischof Konrad von Thüngen durch seinen Kanzler Johann von Lichtenstein (Hansen von lichtenstein) eine Werbung an die dem Hochstift Würzburg zugehörigen Grafen, Herren und der Ritterschaft zu Schweinfurt (Schweinfurt) ausgehen. Die Werbung hat folgenden Inhalt: Sollte einer Person bei den Verhandlungen an diesem Tag ein Nachteil entstehen, kann diese sich an den Bischof wenden und mit ihm verhandeln. Wird jedoch etwas beschlossen, das gegen das Althergekommene spricht, möchte der Bischof die Versammelten an die Vereinbarungen erinnern, die diese mit seinen Vorgängern geschlossen haben. Er möchte die Ritterschaft auch darauf hinweisen, dass sie dem selben Hochstift angehören und nichts beschließen sollen, was diesem schaden würde. Bei Zweifeln an seinen Aussagen verweist er sie an Althergekommenes und alte Verträge.
Es folgt eine Zusammenfassung der Sendschreiben, Verträge, Bündnisse und Beschwerden des Jahres 1523.
Der Vertrag auf dem Rittertag zu Schweinfurt wird geschlossen, da die Vertragspartner sehen, wie anderen Adligen unrechtmäßig Güter entwendet werden.
Bischof und Domkapitel sollen alte Verträge mit der Ritterschaft berücksichtigen, in denen steht, dass sie sich in Bund oder Bündnis begeben wollen. Sie sollen den Gemeinen Pfennig keinen Auswärtigen zukommen lassen, da diese dadurch die Möglichkeit bekommen durch das Hochstift zu ziehen und dem Adel und anderen Stiftsangehörigen Schaden zuzufügen. Dechant und Domkapitel erhalten ebenfalls ein Schreiben der Ritterschaft.
Bischof Konrad von Thüngen antwortet auf ein Schreiben der Ritterschaft und sagt, dass die Beschwerdeartikel, um die es in dem Schreiben geht, weder bei diesem beigelegt sind, noch, dass er diese erhalten hat. Er weiß auch nichts von alten Verträgen, die in dem Schreiben erwähnt sind. Ihm ist nur ein Vertrag bekannt, der vor 60 Jahren von Bischof Johann von Grumbach und dessen Domkapitel verfasst wurde und und sich seit dem in Gebrauch befindet. Sollten weitere Beschwerden vorliegen, sollen ihm diese vorgetragen werden. Er erklärt sich jedoch bereit, den Vertrag, den die Ritterschaft auf dem Rittertag zu Schweinfurt verfasst hat, anzuerkennen.
Sebastian von Rotenhan (Sebastian vom Rottenhan) setzt Bischof Konrad von Thüngen darüber in Kenntnis, dass Grafen, Herren und Ritterschaft auf dem Rittertag zu Schweinfurt einen Vertrag miteinander schließen. Darin wird festgehalten, sollte einem der Vertragspartner wider geltendes Recht Schaden zugefügt werden, sei es gegen seine Behausung oder Ländereien, und Hauptmann und Räte des betreffenden Orts der Rechtsverletzung zustimmen, sollen die anderen Vertragspartner dem Geschädigten zu Hilfe kommen. Sebastian von Rotenhan schickt dem Bischof eine Kopie des Hauptartikels.
Personen, die auf dem Rittertag zu Schweinfurt abwesen waren, sollen ein Bekenntnisschreiben darüber abgeben, dass sie den dort geschlossenen Vertrag anerkennen. Diejenigen, die dies nicht tun wollen und sich von der gemeinen Ritterschaft abgrenzen, sollen sich dementsprechend äußern. Diese sollen zukünftig nicht mehr unterstützt und zu keinem Rittertag mehr eingeladen werden. Von den sechs Ritterkantonen nehmen fünf den Vertrag an. Nur das Ritterkanton Altmühl (altmul) möchte zuvor die Genehmigung ihres Herrn einholen.
Sollte einer der Vertragspartner von einer oder mehreren Personen ohne vorherige Absprache oder rechtliche Grundlage befehdet, gefangen genommen oder in seinem Zuhause, Stadt, Schloss oder Flecken angegriffen und belagert werden, soll dieser den Vorfall beim Hauptmann des zuständigen Ritterkantons anzeigen und den oder die Beschuldigten beschreiben. Von diesem Vertrag ausgenommen sind Partner, die wissentlich Verbrechen begehen oder sich in offenen Krieg oder Fehde begeben.