Fries gibt die Privilegien des Hochstifts Würzburg an, die die Bischöfe aus den Händen der Könige erhalten haben. Hierbei handelt es sich um Bergwerksrechte, das Befestigungsrecht, das Schirmrecht für Klöster, Bestätigungen, Bekräftigung und Präzisierung der Rechte des Stifts, Beschränkung der Rechte anderer Reichsstände, die geistlichen Rechte sowie das geistliche Gericht, Gerichtsrechte außerhalb des Hochstifts, das Landgericht zu Würzburg und seine Gebrechen, Messen und Jahrmärkte, Münzrechte, Regalien, Reichslehen in den Händen des Stifts, Wildbann, Forstrechte, Zentgericht und Halsgericht sowie Zoll. Fries verweist auf die Einträge unter den jeweiligen Buchstaben in der Hohen Registratur.
Von den insgesamt zwölf Erzpriestern des Bistums Würzburg hat jeder seine eigene gerichtliche Zuständigkeit: Unter die Gerichtsbarkeit des zweiten Erzpriesters fallen drei Landkapitel mit den dazugehörigen Pfarreien. Das erste Landkapitel ist Mellrichstadt (Melrichstat), das zweite Coburg (Coburg) und das dritte Geisa (Geisen Büchen). Jedes Kapitel hat wiederum einen eigenen Dechant und Kämmerer.
Von den insgesamt zwölf Erzpriestern des Bistums Würzburg hat jeder seine eigene gerichtliche Zuständigkeit: Unter die Gerichtsbarkeit des vierten Erzpriesters fallen zwei Landkapitel mit den dazugehörigen Pfarreien. Das eine Landkapitel ist Weinsberg Weinsperg und das andere ist Bödigheim ( Butenkhaim). Jedes Kapitel hat wiederum einen eigenen Dechanten und Kämmerer.
Von den insgesamt zwölf Erzpriestern des Bistums Würzburg hat jeder seine eigene gerichtliche Zuständigkeit: Unter die Gerichtsbarkeit des fünften Erzpriesters fallen zwei Landkapitel. Das eine Landkapitel ist Ochsenfurt (Ochsenfurt) und das andere ist Bad Mergentheim ( Mergethaim). Zum Landkapitel Ochsenfurt gehört auch die Pfarrei St. Burkard mit dem umliegenden Stadtteil und noch einigen anderen Pfarreien. Das Landkapitel Bad Mergentheim war zuvor in Weikersheim ( Weickardshaim). Jedes Kapitel hat wiederum einen eigenen Dechanten und Kämmerer.
Von den insgesamt zwölf Erzpriestern des Bistums Würzburg hat jeder seine eigene gerichtliche Zuständigkeit: Unter die Gerichtsbarkeit des sechsten Erzpriesters fiel bislang nur ein Landkapitel mit dazugehörigen Pfarreien in Iphofen (Iphoven). Vor einiger Zeit kam ein zweites Landkapitel in Schlüsselfeld ( Slusselueld )dazu. Jedes Kapitel hat wiederum einen eigenen Dechanten und Kämmerer.
Von den insgesamt zwölf Erzpriestern des Bistums Würzburg hat jeder seine eigene gerichtliche Zuständigkeit: Unter die Gerichtsbarkeit des siebten Erzpriesters fällt ein Landkapitel mit den dazugehörigen Pfarreien. Dieses Landkapitel ist in Karlstadt (Carlstat) und hat einen Dechanten und einen Kämmerer. Es erstreckt sich bis in die Buchen nahe an Fuld und in die Grafschaft Wertheim.
Von den insgesamt zwölf Erzpriestern des Bistums Würzburg hat jeder seine eigene gerichtliche Zuständigkeit: Unter die Gerichtsbarkeit des achten Erzpriesters fällt ein Landkapitel mit den dazugehörigen Pfarreien. Dieses ist in Gerolzhofen (Geroltzhouen) und hat einen Dechanten und einen Kämmerer.
Von den insgesamt zwölf Erzpriestern des Bistums Würzburg hat jeder seine eigene gerichtliche Zuständigkeit: Unter die Gerichtsbarkeit des neunten Erzpriesters fällt ein Landkapitel mit den dazugehörigen Pfarreien. Dieses Landkapitel ist in Schweinfurt (Schweinfurt) und hat einen Dechanten und einen Kämmerer.
Zur Regierungszeit Bischofs Rudolf von Scherenberg lehnt sich das Kloster Fulda gegen das geistliche Gericht des Hochstifts Würzburg, dessen Rechtssprechung und Ausübung auf.
Von den insgesamt zwölf Erzpriestern des Bistums Würzburg hat jeder seine eigene gerichtliche Zuständigkeit: Unter die Gerichtsbarkeit des dritten Erzpriesters fallen drei Landkapitel mit den dazugehörigen Pfarreien. Das erste Landkapitel ist Schwäbsich Hall ( Hall am Cochen), das zweite Crailsheim ( Crailshaim) und das dritte Ingelfingen ( Ingelfingen). Das Landkapitel Ingelfingen wurde dorthin von Bischof Rudolf von Scherenberg verlegt, nachdem es ursprünglich zu Künzelsau (Contzelsaw) gehört hatte. Fries verweist in diesem Zusammenhang auf den Eintrag zu Künzelsau. Jedes Kapitel hat wiederum einen eigenen Dechanten und Kämmerer.