Das Hochstift Würzburg ist wegen sechs rechtlich in deren Besitz befindlichen Sachen mit den Rothenburgern in ein Gerichtsverfahren am Kammergericht involviert. Um welche Verfahren es sich handelt und worauf die jeweiligen Parteien bestehen hat der Kammergerichtsschreiber Nikolaus Mustaberg (Niclas Mustaberg) aufgeschrieben.
Friedrich von Liehental (Friderich von Lienthal) darf sein Haus und Gut zu Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) behalten, jedoch nicht mehr dort wohnen.
König Karl IV. (konig Carl der viert) verpfändet alle Gefälle und Einkommen von Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg an der Thauber) an Bischof Albrecht von Hohenlohe. Die Bürger von Rothenburg sollen ihm treu ergeben sein. Zudem wird festgelegt, dass Rothenburg ob der Tauber zu Franken gehört.
König Karl IV. (konig carl der viert) berechtigt Bischof Albrecht von Hohenlohe und das Hochstift Würzburg, die Schulen, Kirchen, Häuser, Höfe, Hausräte, Kleinode, fahrenden Besitz, Schulden, Forderungen, Aussprachen und alle weiteren Güter der Juden in der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg), sowie alle Forderungen und Rechte, die er und das Reich an ihnen haben zu verkaufen. Der Bischof und das Stift dürfen die Güter und Rechte an andere verkaufen oder weitergeben, jedoch muss ein Verkauf oder eine Weitergabe erst vom König bestätigt werden.
Leopold Steinen (Leupolt Steinen) und Heinrich Rosdenschern (Hainrich Rosdenschern) werden ihre Häuser und andere Güter, die zu Rotheburg ob der Tauber (Rottenburg) gehören, entzogen. Ihnen wird selbst überlassen, ob sie in Rothenburg wohnen wollen und die geschehenen Sachen verziehen werden.
Der Bischof von Würzburg ist von der Schuld der in Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) lebenden Juden und dem Hauptgut, sowie dem Schaden derer Erben freigesprochen.
Es ist Recht und Gewohnheit, dass Söhne und Töchter, die eheliche Geschwister und belehenbare Erben sind, zu gleichen Teilen erben. Dies hat Bischof Johann von Brunn Eberhard von Lichtenstein zum Geiersberg (Eberharten von Lichtenstein zum Geiersberg) geschrieben, der diese Regelung mit seinem Bruder und ihren belehenbaren Söhnen und Töchtern umsetzen soll. Dies betrifft den Hof, die Güter und den Zehnt zu Dietersdorf (Ditrichsdorf) und den halben Zehnt zu Tambach (thambach) mit allen Zugehörungen.
Kaspar von Rotenhan (Caspar vom Rottenhan) gibt Bischof Rudolf von Scherenberg etliche seiner Güter zu Lehen. Als Erstattung verpfändet ihm der Bischof mit der Bewilligung seines Domkapitels 21 Gulden Zinsen auf die Steuer und Bede von Ebern (Ebern) und dessen Spital. Dies wird am 22. Februar für 400 Gulden abgelöst.
Als Veit von Rotenhan (veit von Rottenhan) es nicht schafft in den vereinbarten vier Jahren seine Schulden von 700 Gulden an Gold, an den Würzburger Bischof, Rudolf von Scherenberg, zurück zu zahlen, verlängert der Bischof den Zeitraum um fünf Jahre. Im Gegenzug vermacht Veit von Rotenhan dem Hochstift Würzburg seine Mannlehen, sowie den Sandhof bei Ebern (Sanzhoff bei Ebern), zwei Höfe bei Gottlingsgereuch, einen Hof bei Reckendorf (Reckendorff), seine Zinsgüter zu Jossendorf und Eichelberg (aichelberg), all seine Häuser, Höfe, Scheunen, Äcker, Wiesen, jährliche Gült, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Eingehörungen. Bis zum 22.02.1497 hat der Veit von Rotenhan seine Schulden beglichen.
Erasmus von Rotenhan (Asmus vom Rottenhan) wird von Bischof Lorenz von Bibra gefangen genommen. Um freizukommen, muss er dem Bischof versichern, dass er seine Güter mit deren Grund und Boden, die er von seinem Bruder Eberhard erhalten hat, innerhalb von vier Wochen nach Eröffnung des Urteils zu Mannlehen aufgibt.