Mit Verweis auf die dem Hochstift Würzburg durch Heinrich Raspe verliehene Freiheit erwirkt Bischof Herman von Lobdeburg, dass Graf Popo VII. von Henneberg den neu errichteten Bau in Callenberg (Calwenberg) abreißen lassen muss (wider abthun hat lassen mussen). Betroffen sind laut einem Nachtragsschreiber auch das Urteil des Herzogs von Meranien (jure Meraniae), Burg und Dorf Burglauer (Laure schlos, dorff), der Salzforst (Saltzforst), Stockheim (Stokhaim), Mellrichstadt (Melrichstatt), Prennvelt, die Wüstung Höhberg (Hoehenberg), Kunwarth, Unter- bzw. Oberebersbach (Eberspach), die Wüstung Gräfenhahn (Greffenhaim) und die Burg Steinach an der Saale (Staina schlos).
Hennebergisches Urkundenbuch, Bd. 1: Die Urkunden des gemeinschaftlichen Hennebergischen Archivs zu Meiningen von 933-1330, hg. v. Karl Schöppach, Meiningen 1842.
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 2: Von Embricho bis Albrecht III von Heßberg (Fontes Herbipolenses 2), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 1994.
Bischof Otto von Lobdeburg befreit den Baumeister im Domstift Würzburg von allen Abgaben.
Bischof Hermann von Lobdeburg kauft die halbe Burg Callenberg (Calwenberg) samt den zugehörigen Gütern von Ulrich von Callenberg (Calwenberg). Es kommt zu einer Auseinandersetzung zwischen Bischof Hermann und Poppo von Henneberg, dem Besitzer der anderen Hälfte. Dieser baut zwei Häuser am Schloss an und verstößt damit gegen das Recht des Würzburger Bischofs, dass er neue Gebäude im Hochstift genehmigen müsse. Herzog Otto von Meranien schlichtet den Streit in Burglauer (Laure) folgendermaßen: Bischof Hermann hat das Recht, die neuen und die alten Gebäude vollständig schleifen zu lassen, oder nur die neuen abzutragen und die alten mit Graf Poppo zu teilen. Da aber der hennebergische Teil der Burg dem König als Lehen aufgetragen ist, soll Poppo darauf hinwirken, dass jener auf seine Eigenschaft als Lehnsherr verzichtet und der Halbteil zukünftig vom Würzburger Bischof als Lehen verliehen wird. Außerdem sollen beide Seiten unabhängige Amtmänner einsetzen und die an der Fehde Beteiligten entweder zum Frieden verpflichten oder abziehen lassen.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 1: Die Bischofsreihe bis 1254 (Germania Sacra, Neue Folge 1: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1962.
Bischof Johann von Egloffstein erlaubt dem Domkapitel, 500 Gulden für Baumaßnahmen am Schloss Karlburg (Carlburg) zu verwenden. Im Gegenzug bezahlt das Domkapitel die Schulden des Bischofs in Höhe von 300 Gulden bei Reicholf von Elm (Elma) und gibt außerdem noch Bargeld, so dass sich insgesamt eine Summe von 1800 Gulden ergibt. Bischof Johann erhöht die bisherige Pfandsumme von 30000 Gulden um diesen Betrag und bestätigt dem Domkapitel dies schriftlich.
Konrad von Uetterodt (Utenrod) beginnt in Aschenhausen (Aschenhausen) mit dem Bau einer Befestigung und übergibt diese Graf Wilhelm I. von Henneberg als Lehen. Da dieser Bau im Hochstift Würzburg und im Herzogtum zu Franken liegt, will Bischof Johann von Brunn diese Befestigung nicht hinnehmen und erwirkt durch Unterhändler (spruchmennere), dass der Bau aufgegeben wird.
Hennebergisches Urkundenbuch, Bd. 4: Die Urkunden des gemeinschaftlichen Hennebergischen Archivs zu Meiningen von 1385 (resp. 1258)-1412, hg. v. Georg Brückner, Meiningen 1861.
Zum Schutz vor den Hussiten erhöht Bischof Johann von Brunn die Pfandsumme auf Burg Lichtenstein (Liechtenstain). Apel III. von Lichtenstein soll das Geld verwenden, um die Burg zu befestigen.
Bischof Johann von Brunn erhöht den Pfandschilling über Burg Lichtenstein (Liechtenstain) nochmals um zehn Gulden. Dafür soll Apel III. von Lichtenstein einen Zwinger bauen.
Der Ritter Georg von Bebenburg (Bebenburg) unternimmt an der Burg Stollberg (Stolberg) etliche Bauarbeiten. Dafür zahlt Bischof Rudolf von Scherenberg dessen Sohn Wilhelm von Bebenburg 300 Gulden.
Bischof Lorenz von Bibra erlässt ein Gebot, welches das Bauwesen in der Stadt Würzburg (stat Wirtzburg) regelt. Bestimmungen werden bezüglich der ordentlichen Bauten, der unbefugten Bauten (unbew) und solcher Bauten, welche die Grundstücksgrenze überschreiten (uberbewe), getroffen.
Kaiser Karl V. gibt Bischof Konrad von Thüngen folgende Freiheit: Niemand dürfe im Herrschaftsgebiet des Hochstifts Würzburg (in des stiffts obrickaiten, gepieten, gerichtszwengen oder bennen) eine Burg oder Befestigung, die zur Verteidigung diene, ohne den Willen und das Wissen des Bischofs errichten. In dem Fall, dass dies aber trotzdem geschehe, habe der Bischof Fug und Recht, diese Burg oder Befestigung ohne Verhandlungen abzubrechen. Neun Jahre später wird diese Freiheit von Kaiser Karl V. bestätigt.