Die Nutzungsrechte an der Erbvogtei zu Comburg (Camberg) umfassen das Gefolgschaftsrecht, die Gerichtsbarkeit und die Atzung.
Fries verweist für die Rechte des Hochstifts Würzburg in Künzelsau und Bibrach in Bezug auf die Kriegsfolge auf den liber capitulari.
Der Erbvogtei über Comburg (Camberg) stehen folgende Nutzungsrechte zu: die Heeresfolge, die Gerichtsbuße und das Recht, Truppen verpflegen zu lassen.
Bischof Berthold von Sternberg inkorporiert dem Kloster Comburg (Camberg) die drei Pfarreien Künzelsau (Contzelsawe), Schwäbisch Hall (Hall in Swaben) und Steinbach (Stainweg), behält aber dem Hochstift Würzburg das Recht auf Beherbergung (lager) und Verköstigung (atzung) vor, ebenso die würzburgischen Rechte über die jeweiligen Erzpriester.
Jooß, Rainer: Kloster Komburg im Mittelalter. Studien zur Verfassungs-, Besitz- und Sozialgeschichte einer fränkischen Benediktinerabtei (Forschungen aus Württembergisch Franken 4), Sigmaringen 1986.
Bischof Johann von Egloffstein verpfändet das Dorf Karlburg Carlburg) mit allen Zugehörungen für 950 Gulden an Dietrich von Thüngen (Thungen dem jungeren) mit Vorbehalt der Erbhuldigung, Kriegsfolge, Steuer und Bede. Dietrich von Thüngen bestätigt dies schriftlich. Später wird das Dorf wieder abgelöst.
Das Kloster Comburg (Camberg) ist ein gutes Stück von Würzburg entfernt und liegt an den Grenzen des Hochstifts. Weil man daher in Notsituationen in Würzburg nicht schnell um Hilfe ansuchen kann, überträgt Bischof Rudolf von Scherenberg mit Bewilligung von Abt und Konvent von Comburg die Schutz- und Schirmpflicht den Schenken von Limpurg (Limpurg) als erbliches Mannlehen. Die Herrschaft Limpurg überschneidet sich ohnehin mit dem Besitz des Klosters und die Schenken nutzen das Kloster als Grablege. Die Schenken bestätigen in ihrem Revers, dass immer der älteste Schenk von Limpurg im Namen des Würzburger Bischofs Vogtherr sein solle. Im Gegenzug sollen die Untertanen des Klosters eine angemessene Heeresfolge leisten sowie der Gerichtsbarkeit der Schenken unterstehen. Dies betrifft jedoch nicht die Zugehörigkeit zum Landgericht sowie andere Rechte des Würzburger Bischofs.
Bischof Lorenz von Bibra nimmt Graf Wolfgang von Castell mit vier Pferden für zehn Jahre als Berater und Diener an. Dieser Vertrag ist unkündbar. Falls Graf Wolfgang am Hof des Bischofs in Würzburg (Wirtzburg) lebt, erhält er jährlich 20 Gulden. Falls er in einem seiner Schlösser lebt, erhält er jährlich 25 Gulden. Er muss nach Aufforderung zum Dienst beim Bischof kommen und erhält dann Nahrung, Ausrüstung und Kompensation im Schadensfall.
Mainzische Hauptmänner und Ritter bitten Bischof Konrad von Thüngen etliche Male um Beherbergung und Verköstigung, die ihnen aber jedes Mal verweigert wird. Diesbezüglich ist der Bischof von Würzburg dem Erzbischof von Mainz keine Pflicht schuldig.
Papst Clemens VII. übergibt Bischof Konrad von Thüngen und dessen Nachfolgern die Vogtei mit ihren Rechten und Pflichten sowie Schutz und Schirm über alle Kirchen und Klöster (sowohl exemte als auch nicht exemte), die innerhalb des Hochstifts Würzburg und dessen weltlicher Obrigkeit liegen. Außerdem darf ein Würzburger Bischof von den Kirchen- und Klostergütern und den dazugehörigen Personen Beherbergung, Kriegsfolge, Fron, Dienste und Schutzpflicht fordern.
Abt Georg von Oberzell stellt Weiprecht von Wolfskeel (Wolfskel) eine ewige Gült von sechs Malter zu. Dieser befreit im Gegenzug einen Hof des Klosters in Geroldshausen (Geroltzhausen), für dessem Schutz und Schirm Konrad Hoffmann (Hoffman) zuständig ist, von Fron, Versorgung mit Nahrungsmitteln, Dienstpflicht und Beherbergungspflicht.