Jeder, der innerhalb der vier Stifte Dom, Neumünster, Haug oder St. Burkard ein Lehen trägt oder dienstpflichtig ist und der Forderungen oder Anklagen stellen möchte, muss dies vor seinem jeweiligen Dechanten und dem dazugehörigen Kapitel tun. Dieses Gericht wird Chorgericht genannt.
Jeder, der ein Urteil des Chorgerichts anfechten möchte, muss vor das sogenannte Generalgericht. Dieses Generalgericht wird mit insgesamt acht Personen besetzt, von denen immer zwei aus den vier Stiften (Dom, Neumünster, Haug, St. Burkard) sind. Die Entscheidungen dieses Gerichts sind endgültig.
Ebenso wie das Landgericht des Bistums Würzburg und Herzogtums Franken besitzt auch das Brückengericht in Würzburg kaiserliche beziehungsweise königliche Freiheiten. Dieses Gericht hat insgesamt vier verschiedene Namen: Landrecht, Brückengericht, Oberste Zent und Stadt- oder Saalgericht. Nicht zu verwechseln mit dem Landgericht ist die erste andere Bezeichnung für das Brückengericht: das Landrecht. Diese Bezeichnung kommt laut Fries daher, dass sich der Gerichtszwang über alle Gebiete des Bistums Würzburg und des Herzogtums Franken, also über das ganze Land, erstreckt.
Der erste Bischof von Würzburg, der heilige Burkard, hat laut Fries den Dom gestiftet, der Domus St. Salvatoris, also der hailig Säligmacher genannt wird. Deshalb, so Fries, nennt man die Chorherren domini de Domo oder Domherren, aber nicht Thumbheren. Die Domherren beschäftigen eine Vielzahl von Amtleuten und Dienern für alle möglichen Tätigkeitsbereiche. Sie werden für ihre Arbeit mit Gütern, Gefällen und Nutzungsrechten entlohnt. Diese Amtleute und Diener werden unter dem Begriff der hausgenossen zusammengefasst (auf Latein Attinentes domui). Die Domherren in Würzburg beschäftigen die folgenden Hausgenossen: einen Küchenmeister, zwei Kochmeister, einen Koch, einen Unterkoch, einen Kellermeister, einen Oberbergmeister, einen Unterbergmeister, einen Hauseigenen, einen Oberpfistermeister, drei Unterpfistermeister, einen Bechermeister, einen Senfmeister, zwei Schüsselmeister, ein Schmiedmeister und ein Forstmeister. Diese Hausgenossen haben ein eigenes Gericht, das sogenannte Kellergericht. Das Kellergericht entscheidet in Streitfällen unter Hausgenossen und in Streitfällen zwischen den Hausgenossen und Außenstehenden, wenn es dabei um persönliche Rechte, Sachen und Güter, ihr Amt oder zum Amt gehörige Güter geht. In allen anderen Angelegenheiten müssen sich die Hausgenossen an das ordentliche Gericht wenden. Dem Kellergericht sitzt ein Richter, Kellerrichter genannt, vor. Dieser muss stets ein Domherr aus dem Domkapitel sein, in dessen Behausung auch das Gericht abgehalten wird. Jeder, der das Urteil des Kellergerichts anfechten will, muss dies vor dem Chorgericht tun. Außerdem ist das Kellergericht von etlichen Bischöfen mit Privilegien ausgestattet worden, auf die Fries aber nicht näher eingeht.
Das Brückengericht wird so genannt, weil es neben der Alten Mainbrücke in Würzburg gehalten wird. Weitere Bezeichnungen sind Landrecht, Oberste Zent und Stadt- oder Saalgericht.
Das Brückengericht in Würzburg wird auch als Oberste Zent bezeichnet, weil das Gericht in allen Zentangelegenheiten entscheidet. Wenn jemandem im ganzen Bistum von weltlichen Richtern etwas versagt wird oder wenn jemand einer Vorladung eines anderen Gerichts nicht nachkommt, muss das Zentgericht entscheiden. Diesem Gericht sitzen ein Schultheiß als Richter und neun Bürger der Stadt Würzburg als Urteilssprecher vor. Diese richten über Schulden, Zinsen und Gülten, bei denen Untertanen des Stifts beteiligt sind. Bei peinlichen Angelegenheiten, d.h. bei Angelegenheiten, die eine Leibes- oder Lebensstrafe nach sich ziehen, werden dem Gericht zusätzlich fünf Schöffen vorgesetzt, davon zwei aus Zell am Main (Celle), zwei aus Gaubüttelbrunn (Butelbrun) und einer aus Höchberg (Huchburg). Die Nachtragshand merkt an, dass zu diesen ursprünglich fünf Schöffen ab dem Jahr 1617 noch zwei weitere dazukommen: einer aus Randersacker (Randersacker) und einer aus Gerbrunn (Gerbronn). Weitere Bezeichnungen für das Gericht sind Landrecht und Stadt- oder Saalgericht.
Das Brückengericht in Würzburg wird auch als Stadt- oder Saalgericht bezeichnet, weil die Richter und neun Schöffen in bürgerlichen Sachen über alle Bürger der Stadt Würzburg und aller Vorstädte im bischöflichen Saal richten. Dieses Gericht findet an drei Tagen der Woche statt: dienstags, donnerstags und freitags. Über die Urteile, die an dem Gericht gefällt werden, herrscht Schweigepflicht. Es hat sich allerdings eingebürgert, dass die richtenden Schöffen bei einer zweifelhaften Sachlage die bischöfliche Kanzlei und die Räte des Würzburger Bischofs einweiht und um deren Unterstützung bei dem Fall bittet. Weitere Bezeichnungen für das Gericht sind Landrecht und Oberste Zent. Die Stadtgerichtsordnung wird von Bischof Konrad von Bibra aufgesetzt.
Fries gibt Stellen an, an denen verzeichnet wird, welcher Bischof Ordnungen und Reformen für die geistlichen Gerichte erlassen hat. Er nennt Bischof Otto von Wolfskeel, Johann von Brunn, Gottfried Schenk von Limpurg, Rudolf von Scherenberg und Lorenz von Bibra.
Bischof Otto von Wolfskeel stattet die Personen, die am geistlichen Gericht beschäftigt sind, mit Privilegien aus. Zu diesen Personen gehören Advokaten, Prokuratoren, Notaren und Pedellen.
Bischof Konrad von Thüngen bewilligt, dass das geistliche Gericht ungehindert seine Aufgaben erfüllen soll.