Erkinger I. von Seinsheim (Erckinger von Sainsheim) ist der Hofmeister von Bischof Johann von Brunn.
Testament eines Bischofs: Der Bischof hat das Recht sein Testament nach seinen Rechten und den Bescheiden seines Hofgesindes aufzusetzen. Nach seinem Wissen werden Gefäße aus Silber und verzierte Gegenstände aufgelistet.
Bischof Johann von Brunn schreibt einem Adeligen, dessen Name nicht bekannt ist, dass er sich an die Vereinbarung zwischen dem Hochstift Würzburg und dem Kloster Michelsberg (closter vf dem Munchsberg) halten soll und nicht gegen die Dörfer um Rattelsdorf (Ratteldorf) vorgehen soll, da dies die bamberger Hofmeister sonst auch tun würden. Dieses geht daher in das Gewohnheitsrecht über.
Bischof Rudolf von Scherenberg bestätigt die Freiheit und Ordnung der Seiler. Da sein Hofmeister auf Grund seiner sonstigen Arbeiten die Aufsicht darüber nicht ausüben kann, ernennt der Bischof Oswald von Weiler (oswalten von weiler) als seinen Oberschultheiß des Hochstifts Würzburg (wirtzburg). Dieser und dessen Erben sollen die Richter und Sprecher der Brunderschaft der Seiler sein. Sie bekommen das Amt als Mannlehen verliehen.
Meister des Seiler-Handwerks aus Haßfurt (Hasfurt), Ebern (Ebern), Gerolzhofen (Geroltzhofen), Münnerstadt (Munerstat), Bad Königshofen im Grabfeld (Konigshofen), Volkach (volckach), Seßlach (Seslach), Coburg (Coburg), Königsberg in Bayern (Konigsberg), Lohr am Main (Loer), Tauberbischofsheim (Bischofsheim an der thauber), Schweinfurt (Schweinfurt), Bamberg (Bamberg), Forchheim (vorcheim), Kitzingen (Kitzingen) und Neustadt an der Aisch (Newenstat an der Eisch) beklagen bei Bischof Rudolf von Scherenberg, dass es durch ausländische Seiler zu Unordnungen kommt, die es zuvor nicht gegeben hat. Sie beziehen sich besonders auf die Steuern und falsche Seile. Die Meister bitten den Bischof ihnen eine Ordnung und Freiheit zu geben. Rudolf von Scherenberg geht der Bitte nach und verordnet, dass sein Hofmeister der Sprecher und Richter der Seiler sein soll.
1. Der Ritterschaft entstehen durch Amtleute, Keller, Schultheiße und Diener, die ihnen das ihre nehmen, entgegen dem Vertrag von Bischof Johann von Grumbach, etliche Schäden. Versucht die Ritterschaft rechtlich gegen diese vorzugehen, wird ihnen mit Gewalt entgegengekommen.
10. Treulose und ungehorsame Bauern von Adligen sollen von Amtleuten, Kellern und anderen Verwandten des Hochstifts Würzburg verglichen und verhandelt werden, als wären sie Angehörige des Hochstifts. Dadurch würden die Bauern von Gericht zu Gericht geschoben werden, wodurch sie weitere Schäden vom Adel zugefügt bekommen.
17. Der Guldenzoll wird von Kellern und Zöllnern an Orten erhoben, an dem zuvor kein Zoll gefordert wurde.
Etliche aus dem Ritterkanton Baunach (Baunach) setzten einen Vertrag auf. Dieser liegt in gedruckter Form im Büschel Ritterschaft. Der Vertrag schreibt vor, wie sich bei Erhalt adelicher Namen, Abstellung übermäßg teurer Kleidung, Rüstungen, Hofart und Trinken zu verhalten ist. Ebenso bei Fällen von Schuldverhältnissen, Unkosten in Häusern, Gotteslästerung, Nachbarschaftsstreitigkeiten, Vereinbarungen, Raub und weitere nicht ehrbare Taten, dem Verstoß gegen das Verbot unehrbarer Taten, Beantragung von Amtsleuten sowie Keller und Diener, Vergewaltigung, Hilfe bei Beschwerden und den Ordnungen des Hauptmanns.
Bischof Konrad von Thüngen schickt seinen Hofmeister Herr Philipp von Herbilstadt (philipsen von Herbilstat) mit einer Vollmacht und Anweisungen zur versammelten Ritterschaft auf den Rittertag zu Haßfurt (Hasfurt). 1. Jeder soll dem Bischof oder den acht verordneten Verwaltern die Namen, Zunamen und Wohnorte seiner Untertanen zuschicken. Die Hälfte der Gelder zum Wiederaufbau kann nicht ausgeteilt werden. Viele geben zwar ein Verzeichnis über ihre Untertanen, doch ohne die Angabe von Namen, wodurch man nicht weiß, von wem die Gelder einzunehmen sind. Die Austeilung wird dadurch verzögert, wofür sich entschuldigt wird.