Moritz Michel (Moritz Miche) aus Kleineibstadt (Clain Eybstatt) entschuldigt sich für das Stehlen von Geld.
Die Halsgerichtsordnung von Würzburg findet sich in liber 1 diversarum formarum Conradi. Die Ordnung beinhaltet Informationen zu der Verwahrung von Gefangenen, die Verordnung der Schöffen vor Gericht, dem Schutz des Gerichts, der Pflicht der Schöffen, der Besetzung des Peinlichen Gerichts, Segnungen, der Ermahnung von Schöffen, Fürsprachen für Anträge, der Vorstellung von Beklagten, Geleit, Ausschreibungen von Verbrechern, Bindungen, Leugnungen des Urgerichts, Rechtssätze und den Abgang des Strafzeugen.
Die Ordnung über die Würzburger Mordacht findet sich in liber 1 diversarum formarum Conradi. Diese enthält Informationen über Kläger, Leibzeichen, Wundärzte, Vorladungen der Mörder, Ladungen, die Besetzung des Gerichts, die Eröffnung des Gerichts, die Beweise bezüglich der Ladung und des Mordes sowie die Bestätigung der Mordacht.
Die Stadtgerichtsordnung von Würzburg beinhaltet Informationen und Anweisungen zu Gegenklagen, Feinen, Arresten, Ungehorsam, Fremdenverbot, Vorstand für Fremde, Kirchtor, Aufschub von Raten, Eid der Schöffen, Schadensansage, unbehütetem Vieh, Landwehr, Gemeingütern, Pfand, Abwege, Diebstahl, Leistungen, Einschreibungen von Rügenschreibern, Ungehorsam, Beweisen von Feldschäden, Schadensvertretungen, geistlichen Forderungen, Schadensbesichtigungen, Entscheiden, Geschworenen, öffentlichen Abgaben, Steinsetzung, Gerichtskosten, kleinen Freveln, fremden Mägden, Viehschäden, Landschäden, Lohn, der Nachlese von Ähren, Säuberung von Fischnetzen, zur Waide, promis, Jarhuttern annemung.
Die Handwerksordnung der Hutmacher findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. [Nachtragshand: In dieser Ordnung finden sich Informationen zu der Anzahl der Lehrjahre, zum Erkennungszeichen des Standes, zum Marktbesuch, zur Abstimmung der Kaufleute, zum Innehaben eines Standes, zu gezogenen Hüten, Wollhüten, Wollmischungen, Kahlhüten, geteilten Hüten, gefärbten Hüten, ehelichen Gesellen, Diebstahl sowie der Anzahl an Gesellen. Die Nachtragshand fügt außerdem am Rand hinzu: Seidenhut, fremde Hutmacher, Religion, Meistergeld, Söhne der Meister, Meisterstück, Lösung des Meisterstücks, Verwerfung des Meisterstücks und richterliche Strafen für Hutmacher.]
Die Ordnung der Schröter findet sich in liber 2 contractuum Rudolfi. [Nachtragshand: Die Ordnung enthält Informationen zum Schröteramts, Richter, Kirchendienst, Löschung der Kirche, Säuberung von Kirche und Markt, der Verhaftung von Dieben, der Ersetzung von Schrötern, Strafe, Beleidigung, Prokurator, seeligerecht und Säuberung von schus.]
Die Arnsteiner Gerberordnung enthalten Informationen zu Rechten, Geld und Kindern von Meistern, geschworenen Meistern, zur Anzahl an Ackerland, zum ungerechten Fürkauf von Leder, Gemaiht Leder, Lederherstellung, zweierlei Handwerk auszuüben, zu Knechtenpflichten, ehelichen Knechten, Urkunden von Knechten, Abdeckern, Diebstahl, der Anzahl von Gesellen, Knechten im Lederhandel, dem Vorsteher der Lehrknechte, Buße sowie zur Verrechnung von Buße.
Informationen über die Reformation des Zentgerichts unter Bischof Gottfried Schenk von Limpurg finden sich in liber diversarum formarum Limpurg. Dieses beinhaltet Absonderungen der Zenten, Verorodnungen der Zentbarkeit, besondere Verordnungen der Dörfer, Güter, Säumnisse, Weisungen, Urteilholungen und das Amt der Schöffen. Außerdem Exekutionen, Darlegungen, Absolutionen von Urteilen, Schöffenrecht, Zentgerichte, Wahl der Schöffen, Bußen und Fürsprachen. Zudem Vorladungen, Klagen um Schulden, Klagen um Bürgschaften, Klagegelt, Verhaftung von Klägern, Gerichtsknechte, Bürgschaften, Leistungen, Fürsprachen für Lohn mit Klagegelt, Geldverbote, Zeugnisse von Geschworenen, Zeugenverhöre, Wundärzte, Anfragen, Appelationen, Frevel, Wind, Ausgleichszahlungen, Notwehr, Hervorbringen von Stadtknechten, Abschriften von Eiden, Beweise mit Eid, Liedlohn, Pfändungen, Heirat und Verpfändungen.
Es erheben sich Valentin Paul, der Schultheiß (Valtin paul Schultais), Volkmar Sup (Volckmar Sup), Simon Aitenbach (Simon Aitenbach), Johann Reutnor (Hanns Reutnor) und Johann Kirchenmeier (Hanns Kirchenmair), alle Mitglieder des Rats zu Mellrichstadt (Melrichstat), gegen den Hauptmann Johann von Butlar (Hannsen von Butlar). Sie schlagen ihn und nehmen ihn gefangen. Bischof Rudolf von Scherenberg bestellt hierauf etliche Personen aus der Gemeinde nach Würzburg und verhört sie. Er beschließt, dass die Gemeinde an den Unruhen Schuld hat und teilt dies schriftlich mit.
Dieser Brief wird von Georg Bazer (Georgius Borher), dem Abt des Klosters Oberzell (Obern Zell), wegen des Fleckens Moos (Moss) übergeben. Dieser Flecken besteht aus acht Höfen, die dem Kloster, und niemandem sonst, Zinsen und Gült zahlen. Der Flecken gehört auch niemandem, dem er Zinsen oder Gült schuldig ist. Was das Gericht und Recht anbelangt, müssen die Menschen von Moss ihre Angelegenheiten dem Gericht des Klosters Waldbrunn (Waldbrun) vortragen. Was Verbrechen wie Diebstahl, Mord, Körperverletzung und anderes betrifft, so wird dies nie vor diesem Gericht verhandelt, sondern vor einem Gericht in Würzburg.