Fries gibt die Privilegien des Hochstifts Würzburg an, die die Bischöfe aus den Händen der Könige erhalten haben. Hierbei handelt es sich um Bergwerksrechte, das Befestigungsrecht, das Schirmrecht für Klöster, Bestätigungen, Bekräftigung und Präzisierung der Rechte des Stifts, Beschränkung der Rechte anderer Reichsstände, die geistlichen Rechte sowie das geistliche Gericht, Gerichtsrechte außerhalb des Hochstifts, das Landgericht zu Würzburg und seine Gebrechen, Messen und Jahrmärkte, Münzrechte, Regalien, Reichslehen in den Händen des Stifts, Wildbann, Forstrechte, Zentgericht und Halsgericht sowie Zoll. Fries verweist auf die Einträge unter den jeweiligen Buchstaben in der Hohen Registratur.
Der Hafermarkt zu Würzburg war früher bei dem Hof Gänheim (Gainhaim).
Fürth, ein Dorf das bei Nürnberg liegt (Furt ain dorf nit weit von Nurenberg gelegen), gehört dem Domkapitel von Bamberg. Dort befindet sich ein Markt, eine Münzstätte und eine Zollstation. Den Markt verlegt Kaiser Heinrich III. nach Nürnberg, sein Sohn Heinrich IV. wieder zurück nach Fürth (was möglicherweise die dortige Lokalrivalität anschürt).
Die Reichsschultheißen nehmen die Einwohner von Untereuerheim und - wie die Nachtragshand anmerkt - auch der Orte Donnersdorf (Dampdorff), Gochsheim (Gochshaim), Obereurheim (Urhaim), Mainbernheim (Bernhaim), Hüttenheim in Bayern (Huttenhaim), Gutenstetten (Tuttenstetten), Bad Windsheim (Windshaim) unter ihren Gerichtszwang und entziehen sie durch andere Neuerungen der Oberhoheit des Hochstifts Würzburg. Die Nachtragshand spricht hier von Geleitrecht auf den Straßen (strass), das Recht zur bezeichnung von Märkten (Markzaichen) und dem Münzrecht (Muntz). Bischof Hermann klagt dies König Heinrich [VII.], der zugunsten des Stifts entscheidet und die berührten Rechte dem Stift in einger besiegelten Urkunde zustellt.
Der Jahrmarkt Frickenhausens findet jährlich am Tag des Heiligen Gallus (16. Oktober) statt.
Kaiser Maximilian I. verleiht Veit von Vestenberg (Veit von Vestenberg) das Marktrecht für seinen Ort Fürstenforst (Furstenforst). Den Einwohnern dieses Ortes ist es nun gestattet, einen Jahrmarkt am 5. Juni abzuhalten, wofür sie alle Privilegien und Geleitrechte erhalten, die auch andere Marktorte haben.
Bischof Lorenz von Bibra gewährt der Stadt Fladungen (Fladingen) einen neuen Wochenmarkt am Montag und bestätigt die vier alten Jahrmärkte, nämlich den am 22. Februar (vf petri Cathedra), den am 23. April (vf Sant Georgentag), den am 29. Juni (vf petri vnd pauli apostolorum) und den am 25. November (vf Sant Catherinen tag). Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verschiebt auf Bitten der Fladunger Bürger diesen Wochenmarkt von Montag auf Samstag.
Nachdem Bischof Lorenz von Bibra die Jahrmärkte der Stadt Fladungen bestätigt hat und ihr einen Wochenmarkt, der am Montag abgehalten wird, gewährt hat, verlegt Bischof Konrad von Thüngen die Jahrmärkte auf Bitten der Bürger auf den 5. Fastensonntag (vf Sontag Judica), auf den 29. Juni (vf petri vnd pauli), auf den Sonntag nach dem 8. September (vf Sontag nach Nativitatis Marie) und den vierten auf den 25. November (vf Catherine). Dafür gibt er ihnen einen besiegelten Brief und das Marktgeleit. Der Tag des Wochenmarkts bleibt bei Montag.
Bischof Konrad von Thüngen gebietet, dass niemand im Hochstift Hafer zu anderen als den marktüblichen Preisen verkaufen darf. Seine Bestände sind davon ausgenommen.
Bischof Melchior gibt der Stadt Fladungen (Fladingen) das Recht, jeden Samstag einen Wochenmarkt abzuhalten.