Bischof Johann von Brun gibt den Juden im gesamten Hochstift Würzburg Privilegien. Er hält sich ungefähr an die von Bischof Johann von Egloffstein festgelegten Punkte und fügt ihnen noch weitere hinzu: Man soll bei den Juden keine Kelche, Messgewänder, Tabernakel (buchsen darin man das hailig Sacrament) oder Beweisstücke (blutig nass gewand) versetzen. Sie sollen vor ihrem eigenen Gericht, der Schule, angeklagt werden, mit einem Christen und einem Juden als Richter und dem Bischof als Vorsitz. Man soll keine Gerüchte über die Juden verbreiten. Sie dürfen ungehindert Fleisch kaufen. Diese Privilegien gelten drei Jahre und jeder Jude soll seine Zinsen am Martinstag entrichten.
Johann Wenzl wandelte den Judenkirchhof oder -garten in einen Weingarten um. Um das Jahr 1445 kauft Bischof Gottfried Schenk von Limpurg den Garten von Johann Wenzl zurück und verkauft ihn für 300 Gulden und einen jährlichen Zins von 35 Gulden an die Juden zu Würzburg. Er gestattet ihnen das Grundstück als Begräbnisstätte zu benutzen. Zur selben Zeit fordert die Verwaltung der Dompropstei zu Würzburg einen Zehnt vom Weingarten der Juden, aber Bischof Gottfried einigte sich einvernehmlich mit beiden Seiten und beschließt, dass die Juden keinen Zehnt zahlen müssen. Bischof Gottfried verpfändet die Judensteuer für 400 Gulden an den Grafen Georg von Henneberg.
Bischof Gottfried Schenk von Limpurg verpfändet seinem Sekretär Johann Treutwein und seiner Frau, beiden auf Lebenszeit, 35 Gulden jährlichen Zinses, den die Juden auf ihren Kirchhof abgeben müssen, für 328 Gulden auf Leibgeding. Johann Beringer, seiner Frau Ottilia und ihren beiden Erben wird das Schreiberamt des Brückengerichts für 300 Gulden verpfändet. Nachdem Johann Beringer stibt und seine Frau das Schreiberamt nicht mehr adäquat verwalten kann, tauscht Johann Treutwein seine jährliche Verzinsung des Judenkirchhofs, die der Bischof ihm als Leibgeding verpfändet hat, mit dem Schreiberamt des Brückengerichts der Ehefrau und Tochter. Bischof Gottfried Schenk von Limpurg gibt dazu seine Einwilligung.
Bischof Rudolf von Scherenberg macht eine Ordnung und lässt verkünden, wie die Geldgeschäfte zwischen den Christen und den Juden geführt werden sollen und wie viele Zinsen die Juden für alte Schulden erhalten sollen.
Bischof Rudolf von Scherenberg nimmt die Juden für einen jährlichen Zins für vier Jahre unter seinen Schutz, Schirm und Geleit. Schutz, Schirm und Geleit werden nach Ausgang der vier Jahre um weitere vier Jahre verlängert.
Bischof Rudolf von Scherenberg verfasst ein Gebot, das besagt, dass jeder Jude, der seinen Wohnsitz in Würzburg hat ,12 Gulden als Zinszahlung abgeben muss und dass sie nicht mehr als einen Knecht und eine Magd haben dürfen. Ihre Söhne, Töchter und das Gesinde dürfen keine Geldgeschäfte tätigen, sofern diese nicht vertraglich geregelt sind.
Als Bischof Lorenz von Bibra die Stadt Heidingsfeld (Haidingsfeld), des Herren Chrisoph von Gutenstein (Cristofen von Gutenstain), an das Stift Würzburg bringt, leben dort einige Juden. Lorenz fordert von diesen eine Zinszahlung von 120 Gulden jährlich und gibt diesen eine Ordnung, wie sie ihre Geldgeschäfte regeln sollen.
Kaiser Karl V. fordert von den Juden im Stift Würzburg das Guldenopfer ein. Jodokus Markwart von Heilbronn (Jobsten Marckarten von Hailprun) fordert diese ein. Bischof Konrad von Thüngen gibt diesem einen Passbrief, mit dem Befehl die Einforderung ausführen zu dürfen.
Karl V. schickt seinen Rat und Diener Caspar von Usenwangen (Casparn von Vsenwangen) los, um das Guldenopfer von den Juden im Stift Würzburg einzufordern. Von jeder Person, Frauen oder Männer, jung oder alt, soll ein rheinischer Gulden eingefordert werden. Zur selben Zeit ist Bischof Konrad von Thüngen auf dem Augsburger Reichstag. Dort geben seine Statthalter ihm einen Passbrief, der ihn berechtigt, die kaiserlichen Befehle auszuführen.
Die Juden zu Würzburg geben jährlich 55 Goldgulden als Steuer am Kilianitag (8. Juli). Da sie diese aber über etliche Jahre nicht zahlen, setzen die bischöflichen Räte einen Vertrag auf, um einen Zahlungsausstand zu verhindern.