Bischof Andreas von Gundelfingen übergibt einen Brief, der besagt, dass Personen in seinem Land und unter seiner Lehensherrschaft nicht außerhalb vom Hochstift Würzburg gerichtlich belangt werden dürfen. Dies gilt nicht für das königliche Gericht.
Bischof Johann von Brunn hat nach Beratung mit dem Domkapitel einen Vertrag mit den Grafen, Herren, Freien, Knechten, Städten und Stadtleuten und ihren Gemeinden geschlossen. Der Vertrag bestimmt, wie das Hofgericht besetzt und abgehalten werden soll, wenn es um Fehden, Krieg, Geleitbruch und Lehensangelegenheiten des Bischofs sowie Verpfändung, Verhandlungen gegen Geistlichkeit, Adel und Landschaft geht. Keiner soll sich diesem Vertrag widersetzen. Wer diesen Vertrag unterzeichnet, muss sich für drei Jahre daran halten. Der Vertrag wird besiegelt von Bischof, Domkapitel und den Grafen von Henneberg, Wertheim, Castell, Rieneck und Bickenbach (Hennenberg, Wertheim, Castel, Rineck vnd Bickenbach).
Kostenübernahme für die 18 Ratspersonen: Wenn die 18 Ratspersonen vor Gericht geladen werden, sollen anfallende Kosten von den Gefällen des Stifts bezahlt werden.
Gerichtliche Bevollmächtigung der Ritterschaft: Wenn Grafen, Herren, Ritter oder Knechte gegeneinander vor Gericht ziehen wollen, die andere Partei aber nicht erreichen können, sollen sie den Bischof um Unterstützung und sein Urteil bitten. Der Bischof wird dabei von seinen drei Beratern unterstützt. Falls sich eine Partei den Weisungen widersetzt, wird der Fall vor das Landgericht gebracht und dort verhandelt. Das Urteil des Landgerichtes wird vom Bischof und dem Rat der 21 umgesetzt. Sie dürfen aber nicht über Hals und Hand richten, zudem soll der Bischof das Landgericht trefflich und redlich besetzen.
Gerichtliche Bevollmächtigung der Geistlichen: Wenn Personen der Geistlichkeit gegen eine Person der Ritterschaft oder andersherum klagen, soll der Bischof entscheiden, wie es bereits seit langem üblich ist. Wenn der Kläger geistlich ist, sollen es vier weltliche und drei geistliche Richter sein. Wenn der Kläger weltlich ist, sollen es vier geistliche und drei weltliche Richter sein. Bei dieser Regelung soll es unwiderruflich bleiben.
Brückengericht: Vor dem Brückengericht sollen nur Delikte, die Schuld und andere Sachen verhandelt werden, die Personen aus der Stadt Würzburg (Wirzburg), den Vorstädten und Dörfern betreffen. Auch die Schöffen des Brückengerichtes sollen aus dem Hochstift kommen. Personen, denen Rechtsverweigerung durch ein anderes Gericht wiederfährt, dürfen ebenfalls an das Brückengericht kommen. Den Klägern soll innerhalb von 14 Tagen zu ihrem Recht verholfen werden.
Zentgericht: Vor dem Zentgericht werden Delikte verhandelt, die Mordfälle, Diebstahl und Notzucht betreffen. Das Gericht darf über Hals, Hand und Abstammung richten. Niemandem soll wissentlich sein Recht vorbehalten werden. Die Dörfer und Güter, die sich zu dieser Ordnung nicht bekannt haben, können in ihrer Zent ihr eigenes Urteil erheben, so wie es seit langem üblich ist.
Erzpriester: Sie sollen offizielle Personen sein, die studiert und praktiziert haben. Auch sonst sollen sie redlich, tugendhaft, gelehrt, fromm und unverleumdet sein. Es sollen keine weltlichen Angelegenheiten von den Geistlichen verhandelt werden, etwa Fälle von Eheangelegenheiten, Meineid, Zehnt, geistlichen Zinsen und Gülten, Ketzerei, Zauberei, Aussätzigkeit und Sakrilegen.
Vorladung vor das Gericht: In den Ladungsbriefen soll die Ursache der Ladung aufgeführt werden.
Send und Urteil: Vor dem Sendgericht soll nichts anderes verhandelt und entschieden werden, als die festgelegten Verfahren. Dazu gehören Angelegenheiten des Bischofs und seiner drei Berater. Am Gericht werden zudem Kosten zusammengelegt und Rebellionen bestraft. Wenn sich der Bischof und seine Berater nicht mit den anderen 18 Ratspersonen über die Urteile einigen können, sollen Gelehrte das Urteil sprechen. Bei einer Eheschließung braucht es kein schriftliches Urteil, bei einer Scheidung wird ein solches ausgestellt und beide Parteien sollen nicht mehr als einen Gulden und 30 Pfennige dafür bezahlen. Wenn die Scheidungsparteien der Meinung sind, dass ein anderes Urteil ausgestellt werden sollte, dann können sie vor dem Vikar oder der offiziellen Kurie um eine Entscheidung bitten.