Herzog Friedrich III. von Sachsen (Hertzog Friderich) und Herzog Johann von Sachsen (Hertzog Johanns zu Sachsen) lassen eine Schrift ausgeben. Diese besagt, dass die Lehensmänner sowie die armen Leute, welche der Ritterschaft im Raum Coburg (Coburgischen) und weiteren Adeligen unterstehen, aus Würzburg (Wurtzburgisch), Bamberg (Bambergisch) und der Markgrafschaft Brandenburg (MarggrafischHertzog wilhelmen) einen seligen Brief ausstellen lassen, womit sie von der Abgabe befreit sind. Dies geschieht vermutlich deshalb, da auf dem Reichstag zu Augsburg (Augsburg) ein Beschluss gefasst wird, welcher jedem Fürsten vorschreibt eine Abgabe zur Finanzierung der königlichen Regierung und des Kammergerichts beizusteuern.
Die Ritterschaft in Franken und anderer Orte haben sich darauf geeinigt sich dem Beschluss des Reichstags zu Augsburg zu widersetzen und fordern eine Handhabung nach altem Recht. Die Abgabe stellt eine Neuerung dar, die der Regelung des alten Rechts widerspricht. Aufgrunddessen fordern sie eine gerichtliche Abhandlung.
Die Fürsten beschließen, dass ein jeder von ihnen den besten Ritter aus seiner Ritterschaft, bis zum Rittertag zu Kitzingen (Kitzingen), in der Zeit zwischen Ostersonntag und dem darauffolgenden Sonntag zu sich holen soll. So wie es ihnen zusteht, handeln sie nach Recht und Ordnung und gestehen den Rittern Rechte, Mitsprache und Forderungen zu. Die drei Fürsten müssen von neun Räten jeweils zwei, die Grafen und Herren jeweils einen und die Ritterschaft zwei Personen stellen. Bei dem Treffen gibt es eine gemeinsame Mahlzeit, genannt Maß. Der Würzburger Bischof beschwert sich, dass er vom Rat am stärksten benachteiligt wird. Dadurch entstehen Einschränkungen der Regalien, Saalgerichte, Hofgerichte, Landgerichte und weiteren Gerechtigkeiten für ihn. Dies bedeutet gleichzeitig eine Beschneidung der königlichen Rechte von Appelation und Instanz vor dem Kammergericht. Deshalb kann dies nicht gestattet werden. Jeder der die fürstliche Gnade begehrt, soll am Rittertag zu Schweinfurt (Schweinfurt) anwesend sein. Gibt es jedoch Schwierigkeiten jemanden zu finden, so soll derjenige Fürst eine Suchanzeige schreiben.
Wenn die Ritterschaft allerdings behauptet, sie hätten den Rittertag genutzt um über Raub und Plackerei zu beratschlagen und Gesandte mitbekommen, wo diese Besprechungen stattfinden, soll die Gnade der Ritter benachteiligt werden. Wenn sie außerdem eine neue Ordnung einführen wollen und zusätzlich die zuständigen Landesherren nichts dagegen unternehmen, sondern sogar das Vorhaben fördern, wird auch dies der Gnade zum Nachteil, vor allem wenn die selbige Ordnung sich zu einem Nachteil, Schaden oder Minderung der fürstlichen Regalien, Saalgerichte, Hofgerichte, Landgerichte und anderen Gerechtigkeiten auswirkt. Falls sie nicht einwilligen können, wird nichts unternommen.
3) Wenn einem Vertragsmitglied von einem Fürsten seine Rechte oder Güter beschnitten werden, soll dieser mit seinen Angehörigen auf den Fürsten zugehen und ihn darum bitten, die Angelegenheit vor dem Gericht auszutragen. Falls der Fürst dies ablehnt, soll der Hauptmann die Situation beurteilen und der Ritterschaft mit Rat zur Seite stehen.
7) Wenn jemand sein Haus verliert oder seine Lehen verpfändet, sollen alle Ritter nicht gerichtlich handeln oder einen Vertrag annehmen, es sei denn die Person bekommt sein Haus und die Lehen wieder. Sobald der Vertrag der Ritterschaft ausgelaufen ist, sollen die Vertragspartner darüberhinaus in der Angelegenheit des Artikels trotzdem miteinander verbunden bleiben.
Darauf hat Bischof Lorenz von Bibra den kaiserlichen Gesandten geantwortet, dass es keine Probleme mit dem Geleit geben soll. Er gibt ihrer Bitte statt und fordert, dass sich die Ritterschaft ebenfalls daran hält und die vom Kaiser bestimmte Ordnung eingehalten wird. Personen, die vom Kaiser mit der Acht belegt wurden oder offene Fehden unterhalten, sollen kein Geleit zugesichert bekommen.
Die Gesandten des Bischofs von Bamberg (Bamberg) und des Markgrafen von Brandenburg (Brandenburg) erscheinen vor den Gesandten aus Würzburg (wurtzburgischen) und berichten ihnen, dass die Ritterschaft dazu bereit ist, einen Frieden aufzurichten, Missbräuche und Untaten abzutun und dies auch umzusetzen, was ohne einen rechtlichen Austrag nicht geschehen wird. Die Ritterschaft bittet die beiden Fürsten miteinander zu verhandeln, wenn sie sich zu diesem Anlass treffen.
Die würzburger (wurtzburgischen) Räte halten sich an ihren Auftrag, die Beschwerden der Ritterschaft anzuhören. Sie sollen sich an ihre Verträge halten und sich mit der Reformation von Geistlichen und Weltlichen Gerichten einverstanden erklären.
Die Ritterschaft übergibt den drei Fürsten des Hochstifts Bamberg, Würzburg und dem Markgrafen von Brandenburg etliche Beschwerden. Diese beinhalten: Mängel bezüglich der geistlichen Reformation; Beschwerden bezüglich des Sends; die geistliche Reformation soll gedruckt werden; die Bischöfe sollen es unterlassen, die geistlichen Güter zu nehmen, die Personen der Ritterschaft vererbt bekommen haben; etliche Beschwerden bezüglich der Land-, Zent- und Halsgerichte; die Fürsten sollen keine Übereinkünfte und Verträge mit Fremden eingehen.