Bischof Andreas von Gundelfingen erlässt eine Satzung gegen all jene, die sich gegen den Klerus mit deren Kirchen und Gütern in irgendeiner Weise vergehen. Als Strafe werden Bann und Interdikt aufgeführt. Dies gilt auch für Helfer und Ratgeber solcher Aktionen.
Der Klerus erhält von König Karl IV. das Recht, Nicht-Geistliche in weltlichen Angelegenheiten anzuklagen und zu richten.
König Karl IV. verleiht der würzburger Geistlichkeit das Privileg, im gesamten Bistum vor keinem Gericht angeklagt oder gerichtet zu werden. Lediglich dem Erzbischof von Mainz steht dieses Recht als Conseruator und Executor zu.
Der Würzburger Klerus steht unter dem Schutz und Schirm von Kaiser Karl IV. Zusätzlich erhält er das Privileg, nicht für die Vergehen des Würzburger Bischofs verantwortlich und haftbar gemacht zu werden.
Schloss und Amt Bütthard (Buthert) ist einst im Besitz der Grafen von Hanau gewesen. Ulrich von Hanau übereignet Schloss und Amt mit den dazugehörigen Dörfern, Weilern, Leibeigenen, Gütern und anderen Rechten an Bischof Gerhahrd von Schwarzburg und das Hochstift Würzburg. Im Gegenzug verleiht dieser dem Grafen das trimbergische Gericht von Schlüchtern (Sluchteren) und das Gericht von Altenhaßlau bei Gelnhausen (Hasela bei Gailnhausen) als Mannlehen.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
König Wenzel nimmt die Würzburger Geistlichkeit unter seinen Schutz und Schirm und bestätigt die Privilegien, die der Klerus von Kaiser Karl IV. erhalten hat.
König Ruprecht I. nimmt die Geistlichkeit in Franken unter seinen Schutz und Schirm und verleiht ihr das Privileg, nicht für die Vergehen ihrer Bischöfe verantwortlich und haftbar zu sein.
Konrad von Hutten (Cuntz von Huten) hat auf einem Hof, der dem Würzburger Domkapitel gehört, einige Rechtsansprüche. Dieser Hof hatte zuvor Eckhard Sauer (Eck Saur) gehört. Deswegen erheben beide Ansprüche auf den Hof und berufen sich dabei auf den Landfrieden. Bischof Johann von Egloffstein weist diese Forderung in einem Brief an Konrad von Hutten zurück.
Gegen Leute, die Kirchen, geistliche Personen und Güter in der Stadt und im Bistum Würzburg angreifen, schädigen, betrügen oder andere Rechte verletzen, gibt es päpstliche Konservatorien (Schutzbestimmungen). Für nähere Informationen verweist Fries auf das Stichvort Conservatoria.
Kaiser Friedrich III., König Maximilian I. und Kaiser Karl V. bestätigen dem würzburger Klerus das Privileg der Exemtion von fremden Gerichten, welches den Geistlichen von König Karl IV. verliehen wurde.