Niemand soll bei, ober- oder unterhalb der Mainmühle fischen. Dies wird für gewöhnlich bestraft.
Im Hochstift Würzburg gab es früher drei Marschälle, den Obermarschall, den Untermarschall und den Grasmarschall. Über den Grasmarschall und sein Amt gibt es bereits einen Eintrag unter dem Buchstaben G. Im Folgenden soll vom Ober- und Untermarschall, ihrem Amt und den dazugehörigen Rechten, Nutzungsrechten und Gefällen die Rede sein. Zuerst folgt der Obermarschall.
(4) Wenn man während des Feldzugs in die Küchenspeise geht, handelt man dort durch Bedingungen, Verträgen oder Schauungen aus, was man bekommt. Der Obermarschall erhält dafür vier Pfennig und gibt anschließend die Waren aus.
Es folgen die Rechte, Nutzungsrechte und Gefälle des Obermarschalls. (1) Ein Bischof zu Würzburg soll an seinem Hof keinen anderen Marschall haben als den Untermarschall. (2) Wenn ein Fürst zu Würzburg mit dem Heer zu Felde zieht, soll allen Hauptmännern, Amtmännern, Burgmännern, Dienern, Städten, Dörfern und allen zum Heer Gehörigen sagen, dass der Obermarschll das Recht hat alle Streitigkeiten, sei es durch Worte oder Taten, im Heer zu richten oder richten zu lassen. (3) Alle Pferde oder Vieh, die sich hinter dem Haufen befinden und dem Heer nicht folgen, fallen dem Obermarschall zu.
(5) Wenn der Fürst oder sein Hauptmann einen freien Markt veranstaltet, soll jeder der diesen besucht Marktgeleit für das Betreten und Verlassen erhalten. Jedoch erhält der Obermarschall von allem, was gekauft oder verkauft wird, ein Viertel als Platzgeld. (6) Der Platzmeister des Obermarschalls kann von den Menschen im Tross, also den Kindern, Knechten und Frauen, die von keinem Herren versorgt werden, das Platzrecht fordern und nehmen.
(7) Wenn man Küchenspeisen erbeutet oder Gefangene macht, soll man sie zum Obermarschall bringen. Erbeutetes Vieh wird in die Küche, fern von den angebundenen Kühen und Kälbern gebracht. Handelt es sich um eine schwarz-weiße Kuh, hat der Obermarschall das Recht, diese über Jahre zu behalten. Die Gefangenen sollen zusammen mit den berittenen Kriegsknechten und den Bürgern dem Fürsten dienstbar sein, der Obermarschall soll aber den vierten Pfennig erhalten. (8) Erbeutete Pferde werden dem Obermarschall übergeben und der geschworene Schmied des Fürsten überprüft diese. Sind sie noch nützlich, gehen sie in den Besitz des Fürsten über.
(9) Ein Obermarschall und die Seinen sollen sich, sobald ein Pferd gestorben ist, ein neues zulegen. Wenn der Schmied es nicht schafft, ein Pferd innerhalb eines Monats für den Fürsten nutzbar zu machen, soll das Tier bei dem Obermarschall bleiben.
Das Hofamt des Obermarschalls haben und hatten seit jeher die Grafen von Henneberg (Grauen von Hennenberg) inne. Während der Regierung Bischof Gerhards von Scharzburg übergibt ein Mann namens Johann Ratsam (Hanns Ratsam) anstelle der Zentgrafen von Stein zu Ostheim (Stain zu Osthaim zentgraue) ein Verzeichnis an die bischöfliche Kanzlei. Dies tut er im Namen von Graf Heinrich von Henneberg-Schleusingen (Hainrichen von Hennenberg) an der Brücke zu Würzburg. In diesem Verzeichnis steht, was des Obermarschalls Befehl, Amt, Recht, Gefälle und Nutzungsrecht sein sollen. Dieses Verzeichnis ist im Contractuum Brun und zu Beginn des freudorunm Grumbach und des feudorum Rudolfi zu finden. Nach diesem Vezeichnis folgen nun die Befehle und das Amt des Obermarschalls.
Es folgen die Befehle und Amt des Obermarschalls: (1) Wenn ein Würzburger Bischof oder sein Hauptmann einen Feldzug vorhat und zu Felde ziehen will, soll der Obermarschall am Abend zuvor öffentlich ausrufen lassen, dass niemand ohne ihn und einen Befehl aufbrechen, sondern auf den Befehl des Fürsten warten soll. (2) Ein Obermarschall hat das Recht über alle Streitigkeiten, die im Heer auftreten, entweder selbst oder durch einen Anderen, der ihm und dem Fürsten wohl gesonnen ist, zu richten. (3) Der Obermarschall soll die Rennfahne führen, bei Sonnenaufgang mit ihr aufstehen und vorausziehen. Nach ihm kommt sein Platzmeister, der zur Zeit von Lorenz Fries auch Quartier- oder Fouriermeister genannt wird, zusammen mit seinem Banner. Danach kommen alle Rösser und Pferde, nach ihnen die Speisewägen des Fürsten. Dann kommen die Speisewägen der anderen Herren, Ritter und Knechte. Es folgen der Kammerwagen des Fürsten, dann alle weiteren Pferde und danach der Fürst oder sein Hauptmann zusammen mit dem Banner und dem Haufen. Zuletzt kommt noch das Fußvolk und die Nachhut. Zwischen den Reisigen und dem Fußvolk kommt das Vieh, das für die Küchenspeise benötigt wird. (4) Der Obermarschall soll gegen Mittag einen geeigneten Platz zum Rasten suchen. Dort, wo er seine Fahne platziert, wird gelagert. (5) Der Tross besteht aus laufenden Knechten, Kindern und Frauen. Diejenigen, die keinen Herren haben, der sie versorgt und bezahlt, stehen unter dem Befehl des Platzmeisters. Sie müssen ihm Gehorsam leisten und sich gebührend des Platzrechts verhalten. (6) Der Obermarschall soll jeden Abend eine neue Losung verkünden, die sein Platzmeister dann öffentlich ausruft. (7) Falls es nötig sein sollte, soll der Obermarschall oder sein Untermarschall auch nach dem Essen und der Fütterung noch ausreiten und Wache halten. (8) Wenn ein neuer Fürst zu Heer stößt, soll der Obermarschall ihn den Markt entlang führen bis in den Dom. (9) Wenn der Fürst fertig mit der Besichtigung ist und zum Hof zurück reiten will, soll der Obermarschall auf seinen Dienst warten und ihm den Steigbügel halten. Dies folgt den Angaben, die in dem Verzeichnis stehen, das der Zentgraf zu Würzburg Johann Ratsam (Hanns Ratsam) zu Lebzeiten des Bischofs Gehard von Schwarzburg auf Anweisung des Grafen Heinrich V. von Henneberg-Schleusingen (Hainrichen) der bischöflichen Kanzlei übergibt.
Herr Martin Maiersbach (Mertin Maiersbach) ist Dechant zu Neumünster. Er war zuvor auch im Rat von Bischof Rudolf von Scherenberg und Kammermeister. Es lässt sich finden, dass der Bischof ihm seine redliche Rechnung über Einnahmen und Ausgaben quittiert. Wegen eines toten Pferdes und Untreue lässt er ihn verhaften und stellt ihm für den Schaden 1000 Gulden mit Bürgschaft in Rechnung. Es kommt zu einer Fehde (vrphede). Vor seinem Tod setzt er ein Testament auf und macht eine Stiftung an Römhild (Röimhilt).