Als Graf Bertholt von Henneberg (Graue Bertholt von Hennenberge) stirbt, fordert sein Bruder Poppo VII. von Henneberg ( Graue Bop) die Rechte von Meiningen (Mainingen) und zugehörigen Orten, die er von seinem Bruder geerbt hat, Bischof Hermann von Lobdeburg aber nicht zugestehen wollte. Der Konflikt wird mithilfe von Schiedsleuten gelöst. Sie beschließen, dass Graf Poppo VII. von Henneberg alle seine Ansprüche an der Stadt Meiningen und den Dörfern Berkach (Berkos), Wallbach (Walpach), Breuberg (Burberg), Ellingshausen (Eilbrechtshausen), Ebersbach (Ebersbach), die Güter in Himmelstadt (Himelstat), dem Zehnten in Einhausen (Eisershausen), Wölfershausen (Wildbrechtshausen) und der Vogtei in Mellrichstadt (Melrichstat) unterlassen soll.
Abt Heinrich von Fulda (Abbt Hainrich von Fulde) wird von Bischof Wolfram von Grumbach, dessen Amtleuten und Dienstmännern mit Krieg überzogen, wobei bei seinem Kloster Schäden entstehen und er gefangen genommen wird. Aber König Ludwig IV. befiehlt, ihn wieder freizulassen. Daraufhin erscheinen beide Parteien vor einem Gericht, das aus dem Abt von Erbrach, dem Landkomtur des deutschen Ordens, Konrad von Gundelfingen, Graf Friedrich von Truhendingen und Burgraf Friedrich von Nürnberg (Conraden von Gundelfingen Landkomptur deutschen ordens, Graue Fridrichen von Truhendingen vnd Burggraue Fridrichen von Nurenberg) besteht. Dieses Gericht entscheidet, dass Bischof Wolfram den Abt Heinrich entschädigen muss. Hierfür soll er 8509 Pfund Haller an ihn zahlen. Doch Bischof Wolfram empfindet das als zuviel. Aus diesem Grund wird von beiden ein neues Gericht zu Rate gezogen, welches aus König Ludwig, Erzbischof Matthias von Mainz und Graf Berthold von Henneberg (B. Matthien von Maintz vnd Graue Bertholden von Hennenberg) besteht. Dieses Gericht urteilt, dass Bischof Wolfram Abt Heinrich für seinen erlittenen Schäden 6000 Pfund Heller zahlen soll. Dies soll bis zu der zweiten nachfolgenden Lichtmess (Maria Lichtmess, 2.Februar) bezahlt werden, was von 30 statthaften Adeligen bezeugt werden muss. König Ludwig gibt Bischof Wolfram seine Huld zurück und stellt ihm dafür eine besiegelte Urkunde aus. Dieser Vertrag wird in Nürnberg geschlossen. Am 27.Mai 1324 quittiert er Abt Heinrich, den entandenen Schaden. Daraufhin zahlt Bischof Wolfram am Vorabend zu Nikolaus im Jahre 1325 Abt Heinrich 4500 Pfund, die der Abt quittiert.
Bezüglich der vorangegangenen Auseinandersetzung zwischen den Hochstiften Würzburg und Fulda wird ein Vertrag aufgesetzt. Obwohl in der Verhandlung zwischen den Unterhändlern (taidingsleute) davon nicht die Rede war, hält dieser Vertrag fest, dass der Abt von Fulda seine geschleiften Kirchhöfe wieder befestigen dürfe und dass der Erzbischof von Mainz ein Anrecht auf erbliche Güter vergeben könne. Bischof Wolfram von Grumbach gibt dem Erzbischof einen besiegelten Revers, in dem er jedoch gegen die beiden genannten Artikel des Vertrags protestiert, damit sie seinem Stift nicht schaden können. Ebenso protestiert Bischof Wolfram gegen alles, was seinem Stift Schaden verursachen könnte und von den Unterhändlern ohne sein Wissen beschlossen worden sei.
Der Revers, den Bischof Wolfram von Grumbach Erzbischof Matthias von Mainz zu dessen Schiedsspruch über eine Fehde zwischen Fulda und Würzburg ausstellen wollte, befindet sich zu Lebzeiten von Lorenz Fries noch im Original im Kanzleibesitz zu Würzburg. Daraus folgert Fries, dass Erzbischof Matthias den Revers nicht annehmen wollte, weil er Protestnoten gegen zwei Artikel des Schiedsspruches enthält. Erzbischof Matthias wollte vielmehr einen neuen Vergleich zwischen beiden Parteien aushandeln, sei aber im selben Jahr noch verstorben, so Fries.
Bischof Johann von Brunn und Heinrich von der Tann (von der Thann) kommen in Münnerstadt (Munerstat) zusammen, um friedlich und rechtlich ihren Streit über das Schloss Landswehre und Meiningen ( Mainingen) zu lösen. Graf Friedrich von Henneberg (Graue Fridrichen von Hennenberg), Martin von Seinsheim (Martin von Sainshaim(), Ritter Burkhard von Seckendorf (Burgharten von Sekendorf) und Dietrich Marschalk von Rauheneck (Maschalk Dietzen) haben einen Tag in Bad Neustadt an der Saale (Newenstat der Sale) vereinbart. Dorthin kommen die beteiligten Parteien sowie die vier gewählten Schiedsrichter. Jeder ist dabei auf eigene Vorteile aus und möchte nicht nachgeben, weswegen letztlich nichts ausgerichtet werden kann und die Beteiligten ergebnislos auseinandergehen.
Der König von Böhmen entscheidet den Streit mit einem endgültigen Schiedsspruch (entlichen ausspruch) zwischen den beiden zuvor genannten Parteien von Würzburg und Ansbach.
Georg und Dietrich Fuchs zu Gleisenau (Georg vnd Dietrich die Fuchs) befinden sich mit einem Christoph Preuß (Cristoff Preuss) in einer Fehde. Bischof Lorenz verträgt die beiden Parteien.
Der Ritter Christoph Fuchs zu Leuzendorf und Eltmann (Her Cristof Fuchs von Leutzendorf riter) fordert von Bischof Konrad von Thüngen Geld aufgrund von Schulden, die dessen Vorgänger Johann von Brunn bei seinen Ahnen Heinrich Fuchs von Haßfurt und Wilhelm Fuchs von Dingolshausen, zwei Brüdern, (seinem anheren Haintz Fuchs vnd dan Wilhelm desselben bruder) hatte. Um diese Schulden zu begleichen, gibt Bischof Konrad ihm 538 Gulden, die Christoph Fuchs zu Leuzendorf und Eltmann dem Bischof quittiert.
Johann Fuchs von Kannenberg (Hans Fuchs) befindet sich mit seinem Eider Johann Krämer (Hans Kärmer) in einem Rechtsstreit um Geld, der (wahrscheinlich von einem bischöflichen Gericht) vertragen wird.
Sigmund Fuchs zu Burgpreppach (Sigmund, der letzt Fuchs von Braitbach) ist der letzte männliche Nachkomme seiner Linie und stirbt im Jahr 1541. Er trägt verschiedene Lehen des Stifts Würzburg, die er aus lehensrechtlichen Gründen nicht seiner Frau und seinen acht Töchtern vererben kann. Deswegen legt er in einer öffentlichen Bekanntmachung mit Wissen Bischof Konrads von Bibra ein Jahr vor seinem Tod im Jahr 1540 fest, dass seine Frau und Töchter die Hälfte des Werts der Lehen in Geld erhalten sollen. Um die Frage, wer seine Lehenserben werden sollen, entbrennt nach seinem Tod zwischen seiner Witwe, ihrenTöchtern und den anderen drei Linien der Familie Fuchs, die alle das gleiche Wappen im Schild und auf dem Helm führen, ein Streit, der im Jahr 1545 beendet wird.