Bischof Rudolf von Scherenberg gestattet es dem Dechant und Kapitel des Stifts Neumünster (Neuenmunster), den Zehnt zu Poppenbach (Bopenbach) zu kaufen und zu behalten.
Fries gibt an, wo das Testament Johann Nutlings, des Vikars zu Schweinfurt (Johannsen Nutlings vicarien zu Schweinfurt), zu finden ist.
Die Bestätigung der Prälaten, die bischöfliche Kollation und die bischöfliche Investitur sind ordentlich registriert.
Der Dechant und das Kapitel des Klosters Rasdorf (Closters Rasdorff) bekennen schriftlich den Gehorsam gegenüber dem Hochstift Würzburg und dessen Bischof.
Bischof Johann von Brunn befiehlt die Pfarrer im Amt Karlstadt (ambt Carstat) in den Schutz und Schirm von Erkinger Schweger (Erk Schwegern).
Kilian Münch (Munchen) empfängt von Papst Leo X. bei der Einweihung der neu erbauten Kirche bei Augsburg (augsburg) drei Mal Ablass und Gnade. Dies gibt Bischof Lorenz von Bibra an die Geistlickeit des Hochstifts Würzburg weiter.
Bischof Konrad von Thüngen erteilt ein offenes Mandat. Dieses besagt, dass niemand an Sonntagen, Heiligenfesten oder anderen Tagen zu fremden Pfarreien gehen darf. Jeder soll zu jeder Zeit die Gottesdienste der eigenen Pfarrei besuchen und die heiligen Sakramente von seinem Pfarrer empfangen. Ein Jeder soll seinem Pfarrer die Opfer erbringen und den Regeln der Kirche folgen, um nicht in die Ungnade dieser zu fallen und ohne eine Strafe davon zu kommen.
Bischof Konrad von Thüngen erteilt ein weiteres Mandat, da sein erstes nicht befolgt wird. Er fordert die Untertanen auf, sich an die Satzungen und Ausreisungen der christlichen Kirche und des Bischofs zu halten. Außerdem sollen sie sich nicht von dem Handeln anderer beeinflussen lassen und er bittet sie, die vier Opfer zu erbringen und ihre Zinsen und Gülte zu zahlen, damit die Pfarrer und Seelsoger versorgt werden können.
Bischof Konrad von Thüngen erlässt abermals ein offenes Edikt. Er gibt den Pfarrern Macht und Gewalt sowie gleichzeitig auch den Befehl, die vier Opfer von jenen einzusammeln, die diese noch nicht erbracht haben.
Die Würzburger Feuerordnung wird 1551 im ganzen Hochstift erneuert. [Nachtragshand ergänzt: Anzeigen von Feuer, Wasseröffnung, Bringen von Wasser, Ausbreiten der Güter, Besichtigung der Gaben, Fremdenherberge, Sammlung der Viertel, Sammlung der Geistlichen, Straßen räumen, Eid der Wächter, Verwahrung von Ketten, Bestellung der Landwehr. Feuerzeug, Feuerstättenbesichtigung, Verwahrung der Tore, Rettung, Schutz der Dörfer, Verwahrung der Schranken, Schröterwasserzuber, Kornknecht, Steindecker, Gärtner, Weinknecht, Schneider, Schröter so Scharwächter, Bader, Heinzeler, Sackträger, Weber, Bäcker, Stangenträger, Zimmerleute, Kramfahrer, Hutmacher, Metzger, Schuhmacher, Fassbinder, Sturmschläger, Löwer, Dachdecker, Fischer, Kürschner, Maurer, Barbier, Schreiner, Leitern in der Neustadt und Altstadt, Suchsen, Behausung, Wassergeschirr, Feuerzeug, Zeichnung und Erstattung, Entwehrung, Wasserschutz, jüngster Bürgermeister, Stadtverwahrung, Feuerdämpfung, Feuerzeugs Verwahrung, Beleuchtung in Gassen, unfleißiges Feuerwerk, Brunststrafe, Wasser vor den Häusern, Verschütten von Wasser, Feuerhauptmann, Tor Vorwarnungen, Ratsbescheid, alter Bürgermeister, Steuerschreiber, Kerner, Dachdecker, Huren, Steinmetz, Bettelorden, Kohlenträger, Kübler, Wasserfuhrlohn, Bachleitung und Ablassung, Brunnenöffnung, Verwahrung von Lotzen]