Die Würzburger Metzger- und Fleischereiordnung findet sich in liber 1 diversarum formarum Conradi. [Nachtragshand: Fleischschätzer, Zeit für Fleischbesichtigung und Fleischkauf, Verkauf von fremdem Fleisch, Schweinefleisch, Speckfleisch, Schwellung und Aufblasung]
Die Würzburger Handwerksordnung der Fischer findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. [Nachtragshand: Fischzoll auf dem Markt, Vier geschworene Meister, Rechnung, Kirchenzier, Ungehorsam, Amt des Jungmeisters, Meisterwerdung, einheimisches Meistergeld, Recht fremder Meister, Fischergemeinschaften mit Fremden, Kerzengeld, Krenze, deutz, Stechen auf dem Main, fremdes Vorkaufsrecht, Verbot fremde Fischer zu beherbergen, Gebot zu Versäumung, Gebot Fisch nur von den Meistern zu kaufen, Hader, Schmähung, Pflicht der Fischer, Breitgarn, Wurfgarn, Strichgarn, Bögel, schmeisterwatten, Landwatten, Segen, Junghecht, Bersich, Karpfen, Altwasser, Liegeschiffen, Quest, Fischwehr, Hege, senglin, Aus- und Abfahrt, Anzeige von Überfahrern.]
Die freie Getreidemarktsordnung zu Würzburg findet sich in liber 1 diversarum formarum Conradi folio 182. [Nachtragshand: Informationen zum Getreidemarkt, Bäcker, Vorkaufsrecht und Markpanir finden sich auf folio 188. Informationen zur Ausfuhr und dem Vorrat von Getreide findet sich auf folio 198. Informationen zum Preis und zur Bezahlung der Gült finden sich auf folio 157. Informationen zum Verkauf von Hafer im Hochstift finden sich auf folio 202 und 265. Die Zufuhr des Überschusses auf den Markt findet sich auf folio 148, 149, 150 und 151. Getreide verleihen, Kauf von Getreide in der gemain, freie Getreidemärkte, Festlegung eines festen Verkaufspreises, Bäcker verkaufen Getreide. Die Besichtigung von Getreide des Hochstifts und der Klöster findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi.]
Die Würzburger Geleitordnung findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. Diese beinhaltet Informationen darüber, inwiefern, wohin und für was schriftlich und leiblich zu Pferd und zu Fuß Geleit gewährt wird.
Die Würzburger Stadtgerichtsordnung findet sich im liber 2 diversarum formarum Conradi.
Es werden fünf bischöfliche Herrschaftsbauten genannt, die gewöhnlicherweise Saal genannt werden: Zu Würzburg (wirtzburg) und Leutersdorf (Leütersdorff), in der Hofmark zu Eltmann (Eltmain), zu Frickenhausen am Main (frickenhausen) und Lindelbach (Lindeloch), bei Gerolzhofen (Geroltzhofen) und in Ochsenfurt (Ochsenfurt).
König Rudolf I. von Habsburg verabschiedet auf der Festung zu Würzburg einen Landfrieden und ein Gesetz, dass alle Pfahlbürger in Ruhe ziehen gelassen und keiner verletzt werden soll und dass er keine Pfahlbürger mehr im Gebiet des Hochstifts haben will.
Nikolaus von Kues, der Bischof zu Brixen (Nicolaus Bischoff zu Trüsfulan), der im Bistum Perugia (PERVS) ausgebildet wurde und ein Kardinal der Heiligen Römischen Kirche ist, erlaubt dem Bischof, Dekan und Kapitel des Hochstifts Würzburg, zwei junge Männer aus der Stadt oder dem Bistum Würzburg in der Theologie auszubilden und den juristischen Kanon studieren zu lassen. Keiner der beiden soll über 25 Goldgulden Privatbesitz besitzen und jeder soll diese 25 Gulden entrichten. Die Personen sollten rechtmäßig, intelligent, ehrlich und gut erzogen sein. Auch sollen sie ihre eigenen Prinzipien haben. Den juristischen Kanon sollen sie sechs Jahre lang studieren. Nach Abschluss des Studiums oder wenn ein junger Mann durch Abwesenheit auffällt soll ein neuer Mann ausgebildet werden, der 25 Gulden zu entrichten hat. Ein Bischof soll den jungen Theologen nach seiner Wahl aufnehmen. Es gibt ein Privileg über die Aufnahmebedingungen und weitere Bestimmungen. Dieses wird in der Sakristei aufbewahrt.
Jakob Pfaff (Pfaff Jacobs), der Geld in Würzburg fand oder stahl und es daraufhin versteckte, wurde deswegen von Bischof Lorenz von Bibra in Haft genommen und zu zwei Jahren Haft und 600 Gulden Burggeld, die er dem Bischof an einem ihm beliebigen Gericht zu zahlen hatte, verurteilt. Er kommt aus dem Gefängnis frei.
Bischof Konrad von Thüngen erlässt die allgemeine Landesordnung für das Hochstift Würzburg. Diese enthält Informationen zu Art und Zeit von Zahlungen für Ausreisende und Bürger, unverpflichteten Einwohnern, Einigung, Abschied und Erlaubnis von Bürgern, Trinkstuben und Zeche, unnötige Verpflegung und Kosten auf Hochzeiten, Kindstaufen und Kirchwehen, gefährlichen Spielen, Fluten, Zutrinken, Wehr, Feldschäden, Rüge von aigen, Feldhütten, Versetzung von Gütern, anständigen Gütern, Bettlern, Zigeunern, fremde Gäste, Aufruhr, Wirtsordnung, zur Wahl von Rats- und Gerichtspersonen, zu Bürgermeistern und Ämtern, Stadtschreibern, vortreffliche Sachen, Ratssachen und -tage, Gemeine und Private Briefe, zur Behausung, Entsetzung, Diensten und Pflichten der Ämter, zum Gebot für Friedensbrecher und deren Verhaftung, Friedensgebot, zur Verrechnung von Gefällen und Zunft der Landschießenden.