Im Stift Würzburg und dem Herzogtum Franken ist es schon lange Sitte, dass Eigentumsübertragungen (Kauf, Schenkung etc.) auf eine besondere Art und Weise ablaufen müssen. Die Eigentumsübertragung geschieht entweder vor dem Landgericht und wird in das Landgerichtsbuch eingetragen oder wird außergerichtlich in einer Urkunde schriftlich festgehalten.
Die Grafen, Freien und die Ritterschaft im Stift Würzburg unterstehen dem Bischof von Würzburg als ihrem Herren. Dies wird von den Kaisern und Königen bei der Verleihung der Regalien festgelegt. Im Jahr 1168 legt Kaiser Friedrich I. fest, dass alle Grafen im Bistum Würzburg und Herzogtum Franken unter die Gerichtsbarkeit des Bischofs von Würzburg fallen, und stellt hierüber eine Urkunde mit goldenem Siegel aus. Für nähere Informationen zu diesem kaiserlichen Beleg verweist Fries auf das Landgerichtsbuch. Für nähere Informationen zu den Grafen verweist Fries auf die Einträge zu den jeweiligen Grafengeschlechtern.
Ein Hof in Gerolzhofen gehört ursprünglich dem Geschlecht der Lamprechten von Gerolzhofen (Lamprechte vnd Lemplin) und gehört zum Brotspeisamt des Herzogtums Frankens. Von den Lamprechten kommt es an die Familie der Zollner von Rottenstein (Zollere vom Rotenstain). Nach dem Tod Philipps Zollner von Rottenstein, der letzte seines Geschlechts, fällt der Hof dem Stift heim.
Bischof Andreas von Gundelfingen bezeichnet die von Hohenlohe als Landherren des Stifts Würzburg. Der Bischof von Würzburg übt den Wildbann über das gesamte Herzogtum Franken aus und darf ebenfalls anderen Personen dieses Recht zugestehen. Bischof Andreas von Gundelfingen erlaubt seinen Vettern Herrn Andreas von Hohenlohe-Brauneck (heren Andres von Brauneck) und Herrn Konrad von Hohenlohe-Brauneck (hern Conrad von Hohenlohe) in den Wäldern ihrer Herrschaft nach hohem und niederen Wild zu jagen.
Bischof Albrecht von Hohenlohe: Bischof Albrecht von Hohenlohe macht Johann von Henneberg-Schleusingen (Johannsen von Hennenberg) mit Bewilligung seines Domkapitels das Marschallamt und den Titel des Burggrafen des Bistums und Herzogtums zu Mannlehen. Durch seine Zugehörigkeit zur Grafschafft Henneberg beinhaltet dies auch die Gerichte, die Zentgerichte, den Wildbann, das Geleit, den Zehnt, die Festungen und andere Güter und Rechte, die innerhalb des Bistums und Herzogtums Franken im Hochstift Würzburg liegen, zum Amt und der Grafschaft gehören und die er oder oder die Seinen zu Lehen haben. Dafür gibt und schwört er dem Bischof die Lehnspflicht und übergibt ihm darüber ein besigeltes Revers.
Diese im Eintrag zuvor genannten Briefe lässt Otto von der Kere (Ott von der Kere) vor dem Landgericht des Herzogtums zu Franken bestätigen.
Bischof Johann von Egloffstein verkauft Schloss und Stadt Homburg am Main (burg vnd stat Hohenburg) samt allen Zu- und Angehörungen mit dem Recht auf Wiederauslösung an Graf Johann von Wertheim. (Graue Johann von Werthaim). Dies wird am Landgericht des Herzogtums Franken bestätigt.
Peter von Eberstein (Peter von Eberstain) stirbt bevor er Karl Zoller (Carn Zoller) das geliehene Geld zurückzahlen kann. Daher wendet sich Karl an die Bürgen Johann Truchsess von Sternberg (Hannsen Truchsessen zu Sternberg) und Johann Zufras aus Althausen (Hannsen Zufrasen zu Althausen) . Diese klagen die Schulden von der Witwe Peters von Eberstein, Margaretha von Seinsheim, vor dem Landesgericht des Herzogtums Franken ein. Aus dem ersten Beschluss (ex primo decreto) des Gerichts erhalten sie die Güter des Verstorbenen zu Marktsteinach.
Johann Martin Keller (Johanns Mertin keller), Zentgraf von Rothenfels und seine Frau Dorothea (dorothea) vermachen ihren Besitz vor dem Landgericht des Herzogtums Franken dem Hochstift Würzburg, da sie keine Kinder oder nahe Freunde haben.
Lorenz Fries verweist auf seine Bischofschronik für Informationen zum Thema, wie das Bistum Würzburg an den Titel des Herzogtums zu Franken gekommen ist.