Dietrich von Ebersberg war mit den Stiften Würzburg und Fulda sowie dem Markgrafen verfeindet, wurde aber durch Bischof Lamprecht von Bamberg wieder mit ihnen versöhnt. Die Urfehde ist am Hof unter dem Buchstaben E zu finden. Die von Jörg von Ebersberg (Ebersperg von Jorgen) ledig gewordenen Lehen, also ein Hof in Bischofsheim, die Hälfte Weisbachs, sechs Pfund Heller Einkünfte in Oberfladungen (Vberfladungen) und die Wüstung von Salckenberg (ain wüstung zu Salchenfeld), viel Güter in Fischbach und einen Hof in Hilders, verleiht Bischof Melchior dem Lorenz von Reurieth (Lorentzen von Reuridt).
Der Würzburger Hofmarschall Wilhelm von Grumbach (Wilhelm von Grumbach damals Wirtzburgischer Hoffmarschalck) verpflichtet sich die 10000 Gulden, die ihm Bischof Konrad von Bibra geliehen hat, mit jährlich 500 Gulden an Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt ohne Zinsen abzubezahlen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verpfändet Eberhard von Grumbach (Eberhart von Grumbach) eine jährliche Summe von 100 Goldgulden jährlich sowie 2000 Goldgulden auf den Kammergefällen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verleiht Ebern einen Jahrmarkt.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verleiht Hans Seifried aus Burglauer (Hans Seyfrid von Burgklaur) die Bruderschaft von Unterebersbach (Bruderey zu Eberspach), die dem Stift gehört, auf sechs Jahre. Dazu gehören das Haus der Bruderschaft, die Schänke mit zwei Schankstuben, zwei Kellern und viel Hausrat, sowie eine Scheune, zwei Obstgärten, zwei Nussgärten, sechs Acker Wiesengrund, die Hälfte einer Viehzucht, einen Haferacker und die Kirche vor Ort. Dies alles trägt er fortan als Lehen. Er erhält die Kirchenkleinodien von den heiligen Meistern, um damit bei Messen und Taufen am Altar dem Herrn zu dienen Das Haus, die Scheune und den Hausrat soll er dagegen auf seine Kosten handhaben, den Guldenzoll soll er aus anderem Recht kaufen, seinen Wein ausschenken und dem Keller von Neustadt Rechnung legen und jedes der 6 Jahre 16 Gulden Bestandgeld übergeben.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft mit Einwilligung des Domkapitels Andreas von Stein zu Altenstein (Endress von Stain), Adam von Schaumberg (Adam von Schaunberg), Sebastian von Lichtenstein (Bastian von Lichtenstain) und Johann Fuchs zu Wonfurt (Johanns Fuchs zu Winsfurh) als Vormund der Scholastica von Schaumberg (Scolastica von Schaumberg), der Tochter des verstorbenen Georg von Schaumberg (Jörg von Schaumberg) jährlich 40 Gulden aus den Gefällen der Kellerei zu Ebern für 800 Gulden Hauptsumme.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt vererbt seinem Schäfer Adam Pfeiffer (Adam Pfeiffern) die Hofstadt und das Haus, die "die Schäferei" genannt werden und in Egenhausen liegen. Hinzu kommen alle Rechte, die den Schaftrieb betreffen, sowie fünf Äcker Pflugland und zwei Äcker Rodungsland. All dies ist Eigentum des Stifts im Wert von 180 gulden; jährlich sind an Michaelis 34 Gulden Waidgeld und ein Zinspfennig in bekannter Höhe an die Kellerei in Werneck zu bezahlen. In diesen Verkauf fallen auch Lehensrechte, dennoch sollen Pfeiffer und seine Erben Bede und Steuer abgeben.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verpfändet Valentin Lauerbach, dem Zentgraf von Ebern, (Valtin Lauerbach zentgraven zu ebern) das alte Burghaus, einen dazugehörenden Hof und eine Scheue, die zuvor dem Hochstift als ehemaliges Leibgeding Reinhards von Lichtenstein heimgefallen waren (von Reinharten von Lichtenstain als leibgeding haimbgefalle). Dafür erhält Lauerbach am Martinstag 8 Gulden und ein Fasnachtshuhn, sowie einen entsprechenden Handlohn von der örtlichen Kellerei, muss sich aber dafür um die Beschwerden der Bürger kümmern.
Papst Paul III. gewährt Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt und seinen Nachfolgern das Recht, das Kloster Ebrach zu visitieren. Dies ist ein Urteil, das vom Papst gegen den Abt und den Konvent von Ebrach gesprochen wurde.
Ebenso erneuert Bischof Friedrich von Wirsberg das Mandat für Ebern, Königshofen Mellrichstadt, Volkach und Gerolzhofen, das Bischof Melchior 1559 veröffentlichte. Darin wird bestimmt, dass in den Dörfern und Ortschaften, die zu den oben genannten Ämtern gehören, niemand Rohleder außerhalb der offenen Märkte zum verkauft anbieten darf.