Die freie Getreidemarktsordnung zu Würzburg findet sich in liber 1 diversarum formarum Conradi folio 182. [Nachtragshand: Informationen zum Getreidemarkt, Bäcker, Vorkaufsrecht und Markpanir finden sich auf folio 188. Informationen zur Ausfuhr und dem Vorrat von Getreide findet sich auf folio 198. Informationen zum Preis und zur Bezahlung der Gült finden sich auf folio 157. Informationen zum Verkauf von Hafer im Hochstift finden sich auf folio 202 und 265. Die Zufuhr des Überschusses auf den Markt findet sich auf folio 148, 149, 150 und 151. Getreide verleihen, Kauf von Getreide in der gemain, freie Getreidemärkte, Festlegung eines festen Verkaufspreises, Bäcker verkaufen Getreide. Die Besichtigung von Getreide des Hochstifts und der Klöster findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi.]
Die Apothekerordnung findet sich in liber 1 und 2 diversarum formarum Conradi.
Die Ordnung der Tuchstreicher findet sich in liber 1 diversarum formarum Conradi.
Die Ordnung der Seiler findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. [Nachtragshand: Diese enthält Informationen zu falschem Hanf, dem Vorkauf von Hanf, der Netzung, Vermischung mit Flachs, Bast, Haaren, altem Seil, Stör, Seilern für den Adel, zur Bruderschaft, Richtern, zu vier Meistern und zur Bußverrechnung.]
Die Handwerksordnung der Hutmacher findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. [Nachtragshand: In dieser Ordnung finden sich Informationen zu der Anzahl der Lehrjahre, zum Erkennungszeichen des Standes, zum Marktbesuch, zur Abstimmung der Kaufleute, zum Innehaben eines Standes, zu gezogenen Hüten, Wollhüten, Wollmischungen, Kahlhüten, geteilten Hüten, gefärbten Hüten, ehelichen Gesellen, Diebstahl sowie der Anzahl an Gesellen. Die Nachtragshand fügt außerdem am Rand hinzu: Seidenhut, fremde Hutmacher, Religion, Meistergeld, Söhne der Meister, Meisterstück, Lösung des Meisterstücks, Verwerfung des Meisterstücks und richterliche Strafen für Hutmacher.]
Die Ordnung der Töpfer und der Zahlbrief finden sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. [Nachtragshand: Diese enthalten Informationen zum Schutz der Töpfer, Freiheiten, Buße, Lehrgeld, Handel, Meisterstücken, Lohn von Fremden und Meistersöhnen, unehelichen und unehrlichen Weisen, Mischung von Erde, Glas- und Veitskrügen, Bruderschaft, jährlichem Besuch, Verhelfung zu Rechten, fremden Töpfern und Jahrmärkten.]
Die Schundordnung findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. [Nachtragshand: Die Ordnung enthält Informationen zur Schuldigkeit von Waffen gegenüber dem Hof, Eisen- und Sichelsteuer, Reperatur von Hofwaffen, Meistergeld, Reiss, Reichenbachen Lebenstainer, ungezeichnetem Tuch aus Wolle und leigin, Eichung des Streichlohns.)
Die Arnsteiner Gerberordnung enthalten Informationen zu Rechten, Geld und Kindern von Meistern, geschworenen Meistern, zur Anzahl an Ackerland, zum ungerechten Fürkauf von Leder, Gemaiht Leder, Lederherstellung, zweierlei Handwerk auszuüben, zu Knechtenpflichten, ehelichen Knechten, Urkunden von Knechten, Abdeckern, Diebstahl, der Anzahl von Gesellen, Knechten im Lederhandel, dem Vorsteher der Lehrknechte, Buße sowie zur Verrechnung von Buße.
Die Holzordnung des Gramschatzer Waldes (Camschneit) findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. Diese enthält Informationen zum Beschluss zu jungen Bäumen im Wald, Holzhacken, zu Hunden, Büchsen, dem alten Wald, der Anweisung von Förstern, viergefreihte Holzern und Holzfrevelstrafen.
Die Dorfordnung von Bütthard findet sich in liber 1 und liber 2 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Bestimmungen zum Viehtrieb, Pflichen von Feldhütern, Nutzung von jungem Holz für die Errichtung eines Zauns, Nutzung des Vorholzes, Schaftrieb, zur gemeinen Ried, Wache, hutt, Hader, Metzgertrieb, Viehrüge, Scharwache, Ausrufung der Uhrzeit, nächlichen Toröffnung, Feuerschutz, gassieren, Auflauf, Viertelmeister, Zaun, Anlage von Buße, Gerichtsschöffen, Steinsetzern und Buße. Sie enthält außerdem Bestimmungen zur Suche nach Rat bei Amtmännern, zu Dorfgerichten, heftigen Verwundung, Ratsgeboten, Steinwürfen, Zuckfrevel, Schlägen, Scheltworten, Tadelung durch Urteile, Gerichtsklagen zu entscheidenden Sachen, Vorladegeld, hegtzaun, Klagegeld, Gerichtsschäden, Urteilseröffnungen, Kundschaft, ordentlichen Gerichten, Rügegeld, zur Anlegung von Bußen, Weinschenken und Eichen. Außerdem zu Jahrmärkten, Grenzsteinen, dem Lohn für Pflasterer sowie den Pflichten von Junggesellen und der Kirche.