Die Nachtragshand verweist auf Quellen, in denen beschrieben wird, wie Nürnberger Kaufleute um Geleit zur Frankfurter Messe ersuchten.
Bischof Johann von Egloffstein gibt den Juden im gesamten Hochstift Würzburg Privilegien: Sie dürfen ihre Habe im Hochstift ein- und ausführen, sie verleihen und damit Handel treiben. Sie sollen nicht vor dem geistlichen oder weltlichen Gericht des Hochstifts angeklagt werden, sondern vor ihrem eigenen Gericht. Sie sollen nicht mit zwei unbescholtenen Christen oder zwei Juden an ein Gericht überwiesen werden. Sie sollen von allen Stadtgerichten, Bede, Datz, Steuern oder anderen Abgaben befreit sein. Auch gegenüber anderen Fürsten, Herren und Grafen sollen sie geschützt und verteidigt werden. Sie sollen gehorsam sein und den jährlichen Zins in die Kammer des Bischofs einzahlen. Der Bischof und seine Amtsleute sollen ihnen behilflich sein, ihre Schulden, die sie eingeklagt haben, einzutreiben. Ihnen soll für ihre Schulden kein Acker, keine Wiese, kein Weingarten oder anderes Erbe, auch keine andere Währung als Gold, Silber, Edelmetalle oder Kleider gegeben werden. Sie dürfen um Weihnachten mit oder ohne Erlaubnis das Hochstift ungehindert verlassen, wenn sie zuvor ihre Schulden bezahlt haben. Wenn der Bischof die gegebenen Privilegien widerrufen will, soll er ihnen ein halbes Jahre vorher Bescheid geben, dass sie sich darauf einstellen können.
Bischof Johann von Brun verlängert das Privileg der Juden um acht Jahre und weitet es aus, mit der Ausnahme, dass sie keinen Handel betreiben dürfen, vor allem nicht mit Wein und Getreide. Auch sollen sie auf keinen zerbrochenen Kelch, kein Messgewand, keine Messbücher und alles was zur Messe gehört sowie gestohlene Häute (nasse heute) und Beweisstücke (blutig gewant), Geld verleihen. Im Jahr 1421 verlängert er das Privileg auf Schutz und Schirm um vier Jahre.
Es handelt sich um eine Sammlung von Bestimmungen, die von Bischof Konrad von Thüngen erlassen wurden, um die Inflation der Getreidepreise einzudämmen: Zum einen soll man Getreide nicht an Auswärtige verkaufen, sondern nur an die Stiftsangehörigen.
Bischof Konrad von Thüngen gebietet, dass niemand im Hochstift Hafer zu anderen als den marktüblichen Preisen verkaufen darf. Seine Bestände sind davon ausgenommen.
Da sich Juden ins Stift einschleichen, wird eine Ordnung erstellt, die besagt, dass Juden sich so kleiden müssen, dass man sie von den Christen unterscheiden kann. Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt beschließt auf dem Reichsabschied zu Augsburg, im Jahr 1530, dass alle Juden im Stift einen gut sichtbaren gelben Ring an ihrer Kleidung tragen müssen. Weiter sollen sie sich im Handel und in öffentlichen Tätigkeiten zurückhalten. Sofern sie sich nicht an diese Regelungen halten, werden sie bestraft.
Auf dem Reichstag zu Augsburg wird der Geldwechsel der Juden durch Kaiser Karl V. und einige Reichsstände einheitlich geregelt. Juden, die Wucher betreiben, sollen im Reich nicht geduldet werden und haben auch keinen Rechtsbeistand zu erwarten. Auf dem Reichstag zu Regensburg wird das Statut von Karl und den Ständen erneuert. Bischof Konrad von Thüngen bestätigt dies ebenfalls für das Stift. Die Juden sollen sich des Wuchers enthalten und sich stattdessen mit ehrlichem Handel und Handarbeit ernähren. Als dies aber nicht eingehalten wird, verbietet er erneut den Wucher und bestimmt, dass die Wucherer gebührend bestraft werden sollen.
Da sich der Getreidemangel und die hohen Getreidepreise nicht bessern, erlässt Bischof Konrad von Thüngen das Gebot, dass sich alle Stiftsangehörigen einen Getreidevorrat anlegen sollen und dass, wenn Getreide verkauft wird, die Stiftsangehörigen bevorzugt werden sollen.
Bischof Konrad von Thüngen erneuert das Gebot, dass die Bürger sich einen Getreidevorrat anlegen sollen und übriges Getreide bevorzugt an andere Stiftsangehörige verkaufen sollen.
Bischof Konrad von Thüngen erlässt zwei weitere Gebote darüber, dass die Bürger sich einen Getreidevorrat anlegen sollen und übriges Getreide bevorzugt an andere Stiftsangehörige verkaufen sollen.