König Otto I. (kunig [Scan nicht lesbar] erst vnd groess) übterträgt seine Gerichtsbarkeit und Rechte in Nordheim vor der Rhön (Northaim im Grabfeld) Bischof Poppo I. und dem Hochstift Würzburg.
Zwischen den Äbbten des Klosters Neustadt am Main (Neuenstat) und den Herren von Grumbach (heren von Grumbach) kommt es zu Streitigkeiten. Zum einen wegen der Vogtei, den Vogteirechten und den Untertanen des Klosters. Zum anderen wegen des Schlosses Rothenfels (schloss Rotenuels), welches die Herren von Grumbach auf dem Grundstück des Klosters neu erbaut haben und dieses als ihr Eigentum eingezogen haben. Diese Streitigkeiten werden von Bischof Emehard von Comburg und Bischof Siegfried von Truhedingen beigelegt.
Konrad von Speckfeld (Conrat von Spekueld) macht etliche Nutzungsrechte und Gefälle bei Nordheim am Main (Northaim) dem Hochstift Würzburg zu Lehen und empfängt diese zurück.
Bischof Wolfram von Grumbach verkauft den Klosterfrauen des Klosters Wechterswinkel (cloesterfrawen von Weterswinkel) verschiedene Gefälle und Nutzungsrechte zu Nordheim vor der Rhön (Northaim) auf Wiederlösung.
Bischof Johann von Egloffstein überträgt seinem Domkapitel die Hälfte der Renten und die Hälfte aller Erträge zu Nüdlingen (nütlingen) und Münnerstadt (Munrichstatt).
Die andere Hälfte der Renten und Erträge zu Nüdlingen (Nutlingen) verpfändet Bischof Johann von Egloffstein auf bestimmte Zeit für 950 Gulden an die Domherren in Würzburg Heinrich von der Tann und Geis von der Tann (Hern Geusen vnd hern hainrich von der Thanne den hern zu Wurtzburg ).
Bischof Johann von Grumbach überträgt die Nutzungsrechte eines Waldes bei Niederlauer (Niderlaur), der umgangssprachlich Bullerten (Bullerten) genannt wird, an die dortigen Einwohner.
Bischof Lorenz von Bibra erneuert die Erlaubnis Bischof Rudolfs von Scherenberg: Schultheißen und Dorfmeister von Nordheim vor der Rhön (Northaime vor der Reue) dürfen eine Schankwirtschaft einrichten und betreiben.
Bischof Lorenz von Bibra bringt etliche Nutzungen von Neuses am Berg (Neuses am berg) mit 27 Gulden an sich.
Bischof Konrad von Bibra erlaubt auf Bitten von Bernhard und dem Ritter Pankraz von Thüngen (Bernharten vnd pancratzen von Thungen riters) dem Abt Konrad (abbt Conraten) des Klosters Neustadt am Main (Neuenstat), am Spresberg (Spresberg), am Langenrain (Langenrain) und in löheren, ansonsten am Heidenberg (Haidenberg), auch an der dürren Heide (an der durren haid) genannt, nach Rehen zu jagen. Wenn aber die Würzburger Jäger, Amtmänner oder Kellermeister nach seinem Befehl dort jagen, muss sich der Abt zu dieser Zeit der Jagd enthalten. Er darf außerdem dem Kellermeister weder Hunde noch Garn leihen. Der Bischof übergibt dem Abt darüber einen Befehl, den er selbst unterschrieben hat.