Der Bäcker Jakob Pfister (Pfistern Jacoben) wird durch einen Heißbrief urkundlich zum Schultheiß von Schwarzach am Main (Schwartzach) ernannt.
Kaiser Otto III. (Kaiser ot der drit) verleiht dem Domkapitel des Doms St. Kilian zu Würzburg, der nach dem Martyrium des Heiligen Kilian benannt ist, Höfe und Regalien zu den Dörfern Bobstadt (Poligstetten), Vilchband (velihede) und Simmringen (sumaringen) im Amt Gerchsheim (pago Germamack), weil es scheint, dass dieses an Hunger leidet.
Aufgrund des Amtes des Pfortenschreibers kommt es zu Uneinigekeiten im Domkapitel. Bischof Gerhard von Schwarzburg regelt diese.
Der Bamberger Bischof Lamprecht von Brunn verkauft Bischof Gerhard von Schwarzburg das Amt Burgebrach (ambt Burgebrach) für 1.400 Pfund Heller auf Widerkauf. Das Kloster Ebrach (closters zu Ebrach) wird von Bamberg für 1.400 Pfund Heller versetzt und der Bürger von Bamberg soll dieses für 300 Pfund Heller auslösen. Sollte dies nicht geschehen, sollen die 1.700 Pfund Heller sobald der Widerkauf getätigt wird abgehen und an die 1.400 Pfund Heller aufgeschlagen werden.
Aufgrund der Uneinigkeiten zwischen dem Schultheiß, dem Dorfmeister und der Gemeinde von Pferdsdorf (Pferdsdorff) vergibt Bischof Lorenz von Bibra eine Ordnung. Diese enthält Vorgaben über den Bau und das Holz in den Wäldern selbst.
Weigand von Luther (weigand von lutter) und Leo Wolf (leo wolf) nehmen Bischof Lorenz von Bibra, den Keller von Meiningen (Meyningen) Christoph Pfnorr (Cristoffeln pfnor) sowie dessen Sohn Wilhelm (wilhelm) gefangen und ziehen 800 Gulden Steuern von ihnen ein. Dafür werden Wolf Diender und Paulus Truchseß von Wetzhausen (Paul Truchses) sowie deren Burgen zu Schuldnern ernannt. Nachdem die Auseinandersetzung geklärt ist, werden etliche Gelder erlassen. Die 230 Gulden werden für die ganze Summe quitiert und die Burgen als schuldenfrei erklärt.
Bischof Konrad von Bibra gebietet den Dörfern Prölsdorf (Prelsdorff) und Untersteinbach (Vnderstainbach), seinem Wildmeister zur Beendigung der Jagd behilflich zu sein, wie es im Wildbann des Hochstifts vorgeschrieben ist.
Ein Schreiben bezüglich einer Meuterei, eines mörderischen Straßenraubs und einer Nötigung geht an die Amtmänner des Bischofs.
Die Verfolgung von Verbrechen wie Nötigung, Raub, Mord, Brandstiftung und Brandschatzung obliegt den Amtmännern.
Johann von Sternberg (Hans von Sternberg) und der Vogt von Lichtenstein (voit von lichtenstein) haben die Ämter Rieneck und Ebern wegen des Zents und wegen der Hintersassen von Pfarrweisach und einiger abgefangener Hintersassen des Wilhelm von Stein zu Altenstein (Wilhelmen von Stein) wieder miteinander vertragen.