(7) Wenn man Küchenspeisen erbeutet oder Gefangene macht, soll man sie zum Obermarschall bringen. Erbeutetes Vieh wird in die Küche, fern von den angebundenen Kühen und Kälbern gebracht. Handelt es sich um eine schwarz-weiße Kuh, hat der Obermarschall das Recht, diese über Jahre zu behalten. Die Gefangenen sollen zusammen mit den berittenen Kriegsknechten und den Bürgern dem Fürsten dienstbar sein, der Obermarschall soll aber den vierten Pfennig erhalten. (8) Erbeutete Pferde werden dem Obermarschall übergeben und der geschworene Schmied des Fürsten überprüft diese. Sind sie noch nützlich, gehen sie in den Besitz des Fürsten über.
Nach der Kaiserkrönung Friedrichs I. Barbarossa ( Kaiser Fridrich der erst, Barbarossa genant) in Rom beklagen sich bei seiner Rückkehr viele Bürger und Gewerbstätige Würzburgs über den ungewöhnlich hohen Mainzoll zwischen Bamberg und Mainz, den die Kaufleute einbeziehen. Friedrich I. hebt daraufhin alle Zölle bis auf drei auf. Dazu gehören der Zoll zu Neustadt (Newenstat) bei Rotenfels, der Zoll zu Aschaffenburg (Aschaffenburg) und der Zoll zu Frankfurt (Franckfurt).
Gewöhnlich wird der Markt oder die Messe nicht in der Stadt Würzburg, sondern außerhalb der Stadt am Main betrieben. Ebenso ist es im Jahr 1189. Die Kaufleute, die mit ihrer Ware und Kaufmannschaft die Würzburger Messe besuchen, beklagen sich bei Bischof Gottfried I. von Spitzenberg, dass ihnen die Verkaufsstände von den Bürgern eingezogen und verbaut werden. Die Kaufleute bitten den Bischof gnädig darum, dies abzuschaffen und die Verkaufsstände nicht verkommen zu lassen. Also nimmt Bischof Gottfried von den Kaufleuten 110 Mark Silber, schafft die neuerrichteten Bauten weg und gibt ihnen die Freiheit, dass dort nichts mehr gebaut wird. Er genehmigt ihnen außerdem, dass sie am Main solange Zoll fordern und einnehmen dürfen, bis sie ihre 110 Mark Silber wieder eingenommen haben, jedoch nicht länger. Danach soll kein Zoll mehr verlangt werden.
Bischof Johann von Brunn gestattet den Bürgern zu Karlstadt (Carlstat) den Bau einer neuen Mühle. Das Revers der Bürger liegt zu Hof.
Simon von Waldenstein (Simon von Waldenstain) leiht Bischof Johann von Brunn 4000 Gulden über vier Jahre. Die nächsten vier Jahre verschreibt er ihm jährlich 400 Gulden zu Zins. Sofern er die 4000 Gulden samt Zinsen in den kommenden vier Jahren nicht zurückzahlt, fällt die Stadt Mellrichstadt (Melrichstat) samt ihrer Zugehörungen, Dörfern, Leuten, Gütern, Gefällen und Nutzungrechten an Simon von Waldenstein.
Schultheiß, Bürgmeister, Rat und Bürger zu Mellrichstadt (Melrichstat) bewilligen Bischof Johann von Brunn drei Jahre lang 450 Gulden. Im Gegenzug befreit er sie für die Dauer dieser drei Jahre von aller Bede, allen Auflagen und anderen finanziellen Belastungen.
Zwischen dem Schultheißen, dem Bürgermeister und dem Rat zu Mellrichstadt (Melrichstat) kommt es zu Uneingikeiten über Einnahmen und Ausgaben der Stadt. Zur Schlichtung dieser Auseinandersetzung bestimmt Bischof Johann von Brunn acht taugliche Männer aus der Gemeinde, die auf bestimmte Zeit im Rat sitzen, jede Rechnung anhören und Ämter in der Gemeinde besetzten sollen.
Den Grafen Georg II. von Henneberg (Georgen) und Kaspar IV. von Bibra (Casparn von Bibra) bewilligen die Bürger von Mellrichstadt noch eine jährliche Zahlung über 100 Gulden. Diese Summe fordert Bischof Johann von Brunn an Heinrich von Merlau (Hainrichen von Merlau) zu zahlen.
Bischof Gottfried Schenk von Limpurg gibt den Bürgern zu Mellrichstadt (Melrichstat) die Freiheit, dass in Sachen, die Urteile belangen, die am Stadtgericht selbst gesprochen werden, nicht appelliert werden soll.
Bischof Rudolf von Scherenberg erlässt den Einwohnern von Margetshöchheim (Margarethöchaim) das Weidegeld vom Schaftrieb für ein Jahr.