Die königlichen Vorrechte gelten zusammen mit anderen Rechten. Wenn die Fürsten in Würzburg (wurzburg) und Bamberg (Bamberg) sowie die Markgrafen ihr Fürstentum empfangen, vermelden sie die Strafzölle ihrer Gerichte, die Städte, Jahrmärkte, schiffbares Wasser, Alimente, Zulandungen, Buß- und Strafgelder, Rodfälle bei Erben, Güter mit verlorenem Anspruch, Wildbann, Weggeld und weitere Schätzungen. Die Fürsten bereisen die Grenzen und Zuständigkeitsbereiche ihres Fürstentums, das sie innehaben oder das sie erwarten. Die Kinder der Fürsten gleichermaßen, da sie die Fürstentümer übernehmen werden. Fürsten lösen sich vom Reich dadurch, dass sie königliche Privilegien kaufen oder diese durch andere Wege an sich bringen. Von diesen besonderen Rechten, die sie empfangen können, ist ihr Fürstentum ausgenommen, welches sie mit Zugang, Abgang, Minderung und Neuerung innehaben. Sie haben die Möglichkeit sich zu vereinigen und Verträge untereinander zu schließen. Streitigkeiten können sie mithilfe von Freunden beilegen, da diese oft zwischen den Fürsten entstehen. Dies soll nicht zum Nachteil des rheinischen Kaisers geschehen. Wege- und Straßengeleit sowie Schutz und Schirm der Bewohner und der Güter sollen nicht langwierig aufgehalten werden. Deshalb wird und wurde es im Reich so gehalten.
Pflicht der geistlichen Richter und Diener: Vikare, Richter, Offizial, Notare, Prokuratoren und Büttel sollen so richten, dass der Runde Vertrag eingehalten wird. Wenn sie nicht eingehalten wird, haben die genannten Personen das Recht, dafür Strafen aufzuerlegen.
Strafe gegen die Untertanen: Alle Beteiligten des Vertrags sollen ihren Untergebenen nicht unrecht behandeln und ihnen keine Lasten, Strafen oder anderes auferlegen, als mit erlangtem Recht oder mit dem Rat der 21 in Einklang steht.
Jakob Pfaff (Pfaff Jacobs), der Geld in Würzburg fand oder stahl und es daraufhin versteckte, wurde deswegen von Bischof Lorenz von Bibra in Haft genommen und zu zwei Jahren Haft und 600 Gulden Burggeld, die er dem Bischof an einem ihm beliebigen Gericht zu zahlen hatte, verurteilt. Er kommt aus dem Gefängnis frei.
Bischof Lorenz von Bibra hat zwischen Philipp von Weinsberg (philipsen hern zu weinsberg) sowie dem Ritter Erasmus (asmussen riter) und dessen Vater Luithardt von Rosenberg (Lutharten von Rosenberg) einen Vertrag geschlossen. Dieser regelt, wie hinsichtlich der Hasen, Hühner, hechtrildbrech, des Flachses in der Gollach (gollach), des Schaftriebs in die Mark zu Gülchsheim (gulchshaim), des ganzen zerhairen Flachses, weiterhin der zehn Schöffen wegen des Bestrafung von Knechten und anderem mehr, gehandelt werden soll.
Die Ritterschaft bittet Bischof Konrad von Thüngen darum, den Heereszug des Schwäbischen Bundes durch Franken abzuwenden. Er soll die Verantwortlichen nach der Ordnung des Heiligen Reiches und des Landfriedens oder als einer der Fränkischen Fürsten mitsamt seinem Domkapitel zur Rechenschaft ziehen. Die Beteiligten an diesem Heereszug sollen von ihren jeweiligen Fürsten bestraft werden. Sollte sich um diese Sache nicht gekümmert werden, muss die Ritterschaft sich Hilfe an anderer Stelle suchen.
Bischof Konrad von Thüngen erteilt ein offenes Mandat. Dieses besagt, dass niemand an Sonntagen, Heiligenfesten oder anderen Tagen zu fremden Pfarreien gehen darf. Jeder soll zu jeder Zeit die Gottesdienste der eigenen Pfarrei besuchen und die heiligen Sakramente von seinem Pfarrer empfangen. Ein Jeder soll seinem Pfarrer die Opfer erbringen und den Regeln der Kirche folgen, um nicht in die Ungnade dieser zu fallen und ohne eine Strafe davon zu kommen.
Bischof Konrad von Thüngen hat einen Brief von Kaiser Karl V. aus Regensburg (Regensburg), der folgendes besagt: Ebenso wie seine Vorgänger, gilt auch für ihn und die geistlichen und weltlichen Angehörigen des Hochstifts, dass im Herzogtum Franken niemand persönlich oder mit seinem Hab und Gut vor einem anderen Gericht als dem Kaiserlichen oder dem Gericht des Bischofs belangt und angeklagt werden darf. Es sei denn, dass den Klägern gegen Recht und Gewohnheit des Stifts versagt wurde, dass er gegen eine andere Person im Hochstift und Reich Forderungen stellen darf. Das Hofgericht zu Rottweil (Rotweil) hat seine Untersassen vorgeladen und ermahnt, sich in Sachen Inurien, Schmach, Gewalten und dem Abbruch der Freiheiten nicht zu beschweren. Es wird so gehandhabt, dass der Kaiser die Freiheiten des Hofgerichts von Bischof Konrad in Rottweil nicht beschneidet. Die genannten Fälle von Schmach, Irrtümern und Angelegenheiten im Zusammenhang mit Gewalt werden auf Forderung des Hochstifts verhandelt. Die Strafe für Missachtung beträgt 100 Mark.
Nikolaus Pletting (Claus pletting) ermordet einen seiner Gesellen namens Bartholomäus Glock ( Barthel glock) in dem Haus seiner Mutter, Barbara Pletting (barb pletting), in Wipfeld (Wipfelt). Danach zieht er ihn aus, versteckt die Klamotten und den vergräbt Leichnam im Keller. Nikolaus Pletting flüchtet nach seiner Tat. Als aber Bischof Konrad von Thüngen über die anteiligen Güter des Flüchtigen Gericht hält, bekommen Christoph und seine Frau Margaretha Schuch (Christopfeln Schuch vnd Margaretha sein hausfrawe) die Güter wieder. Damit verpflichten sich die beiden, ihrem Bruder und Schwager den zustehenden Teil nicht zukommen zu lassen. Zwei Bürgen beglaubigen dies. Ob Nikolaus Pletting bestraft wurde und an wen sein Teil der Güter gekommen ist, ist nicht bekannt.
In den Ämtern wird an allen bainnen vnd helten verboten, zu Dörfern und Feldern abzulösen und zu verderben. Ansonsten droht eine Bestrafung.