Wer wollte ihnen nicht glauben, dass die übrigen 20 Morgen Weingarten nicht auch durch unrechte Verkäufe verschwunden sind, auf ähnliche Weise wie Oberlauda (Oberlaur), die Mühle, die Häuser, die Lehen, die Ziegelhütten, die Ledertische und die sechs Morgen Weingarten am Stein bei Schweinfurt (Stain bei Sweinfurt
Dass die Bischöfe zu Würzburg zuvor das Untermarschallamt verliehen haben, wurde bei der Belehnung der Grafen von Henneberg mit keinem Wort erwähnt.
In der im vorherigen beschriebenen Erzählung über das Untermarschallamt und die adeligen Inhaber dessen, wurden ausführlich die zugehörigen Eingehörungen, Nutzungen und Gefälle behandelt, die die Würzburger Bischöfe den Untermarschällen zu Lehen gegeben haben. Dabei handelt es sich um folgendes: Das Dorf Unterlauer (Vnder LaurLeutershausen), sechs Lehen in Elsbach (Elspe), zwölf Morgen Weingarten in Strahlungen (Stralingen), zwölf Morgen Weingarten in Nüdlingen (Nütlingen), der halbe Zehnt von Gössenheim (Gössesshaim), 60 (gülthunere) aus Wülfershausen (Wülferichshausen).
Dietrich von Hohenberg (dietrich von Hornberg) empfängt von Bischof Gottfried von Hohenlohe das Marschallamt als Lehen. Dazu kommt das Dorf Lauer (Laur), die Hälfte des Zehntes von Gössenheim (Gösseshaim), ein Drittel des Zentes von Sachsen (Sachsen), ein Viertel des Zehntes zu Wernfeld (Wernfeld), einen Hof im Schloss Wallburg (Walburg) als Burglehen, die halbe Zent Kirchaich (Aich), den halben Zehnt zu Buchsulz (Buechsultz) sowie ein Drittel des Zehntes zu Felden (Obersueld).
Beim Verkauf der Gefälle und Nutzungen des Ober- und Untermarschallamtes besteht die Gefahr, dass man diese verwechselt oder auf einem anderen Wege verändert und für eigen einbezieht. Dann ist die Wahrheit ans Licht gekommen, dass Graf Johann von Henneberg (Hanns von Hennenberg) des Stifts Marschallamt, das Burggrafentum zu Würzburg und die Grafschaft Henneberg, samt den Gerichten, Zentgerichten, Wildbännen, Geleitrechten, Zehnten und anderen Gütern und Rechten, die den zuvor genannten zugehörig sind, zu Mannlehen empfängt. Darüber gibt es besiegelte Dokumente.
In früherer Zeit hat ein Bischof zu Würzburg das Untermarschallamt verliehen und die Grafen von Henneberg zu den Obermarschallen ernannt. Die Grafen von Henneberg bitten nun darum, anstatt des Bischofs als Obermarschälle das Untermarschallamt als Lehen vergeben zu dürfen. Dem wird zugestimmt und der Ritter Dietrich von Hohenberg (Dietrich von Hohenberg riter) hat das Untermarschallamt als Lehen von Graf Heinrich von Henneberg ( Graue Hainrichen von Hennenberg) empfangen. Da Dietrich von Hohenberg keinen männlichen Erben hat, übergibt Graf Heinrich von Henneberg dem Ritter Johann von der Kere (Hannsen von der Kere ritere) sowie seinen Brüdern Karl (Carln), Berthold (Bertholden) und Hermann (Herman) einen besiegelten Brief, welcher den Brüdern das Untermarschallamt im Falle von Dietrichs Tod zuspricht.
Einige Jahre später stirbt Dietrich von Hohenberg (Dietrich von Hoeberg) ohne männlichen Nachkommen. Graf Heinrich von Henneberg verleiht nun das Untermarschallamt samt all seiner Würden, Ehren, Rechte, Gewohnheiten, Freiheiten und Zugehörungen an Johann von der Kere (Hannsen). Außerdem an dessen nachfolgenden Erben, nämlich seinen Söhnen und seinen Brüdern Berthold (Bertholden) und Karl (Carln) sowie deren nachfolgenden Erben, die ebenfalls ihre Söhne sein werden.
Etliche Lehen, Ledertische und einige Pfund Pfeffer. Zudem die Freiheit, dass der Obermarschall und seine Angehörigen an allen Übergängen des Mains Tag und Nacht hinüberfahren können. Dieses Privilileg des Marschallamtes hat Graf Wilhelm I. von Henneberg (Graue Wilhelm) zusammen mit Amt und Schloss Mainberg dem Stift verkauft.
In der letzten Abhandlung zur Teilung und Vermischung des Untermarschallamtes des Stifts Würzburg findet sich, dass Graf Heinrich von Henneberg (Graue Hainrich) und sein Sohn Graf Wilhelm (Graue Wilhelm) dreierlei Sachen begehen, die nicht rechtens sind. Dass das Untermarschallamt und seine Dienste nicht den beiden Untermarschällen, sondern ihrem Herrn, dem Bischof von Würzburg gewidmet ist und dass den Grafen von Henneberg nicht mehr als die Belehnung daran zusteht, hat ihnen nicht gefallen. Deswegen wollen sie erstens ohne das Wissen und den Willen ihres Landesfürsten zuerst die Investitur verändern. Zweitens wollten sie das Amt aufheben und andere dafür einsetzten. Und drittens wollen sie alle Briefe mit den gegenwärtigen Bestimmungen entkräften. Allerdings gibt dies den Gelehrten und den Weisen zu denken.
Nach dem Tod Johanns von der Kere (Hanns von der Kere) verleiht Graf Heinrich V. von Henneberg (Hainrich) das Untermarschallamt mit seinen Zugehörungen, namentlich dem Dorf Herlas (Harlas) mit der Mühle und ihren Zugehörungen, einem Hof zu Cefirshausen mit seinen Zugehörungen, ein Hofstatt auf dem Haus Hemberg und ein Achtel des Zents zu Mittelstreu (Mitelstrai), an Herrn Berthold von der Kere (Bertholden von der Kere). Berthold muss diese Lehen seinen Brüdern Otto (Oten), Karl (Carln) und Hermann (Herman), den Söhnen Johanns und deren männlichen Erben übergeben und der Herrschaft Henneberg als Mann und Diener treu bleiben.