Informationen darüber, wie ein Haus und eine Gülte zu Lehen gemacht werden, stehen im Schrein unter dem Buchstaben D.
Neuses (Neuses), das im Amt Neuhaus (ambt Neuenhaus) bei Bad Mergentheim (Mergethaim) liegt, ist würzburgisches Eigentum und ein Lehen der Herren von Hohenlohe (Hohenlohische).
Herr Kraft von Krauthen (Crafft von Crauthen) macht dem Hochstift Würzburg einen Hof und vier hiebe zu Lehen.
Konrad von Speckfeld (Conrat von Spekueld) macht etliche Nutzungsrechte und Gefälle bei Nordheim am Main (Northaim) dem Hochstift Würzburg zu Lehen und empfängt diese zurück.
Marquard von Ostheim (Markwart von Osthaim) empfängt zwei Huben bei (Northaim), den halben Zehnt dort und vier Huben bei (
Der Ritter Friedrich von Herbilstadt (Friderich von Herbilstat ritter) und seine Söhne Konrad und Wilhelm von Herbilstadt (Conrad vnd Wilhelm sein Sune) machen dem Hochstift Würzburg einen Halbteil eines Landguts zu Nordheim (Northaim) bei Henneberg (Hennenberg) zu Lehen.
Bischof Gottfried Schenk von Limpurg wandelt Neuses (Neuses) bei Burgoberbach (Burkebrach) von einem Mann- zu einem Zinslehen.
Bischof Rudolf von Scherenberg verpfändet Thomas das Amt des Freiboten zu Bad Neustadt an der Saale (Newenstat) mit Vorbehalt des Widerrufrechts.
Bischof Konrad von Thüngen verleiht Johann Niederlandern (Hannsen Niderlanderen) die Mühle des Stifts, welche sich in Bad Neustadt an der Saale (Neuenstat) vor der Salzpforte befindet, als Erblehen für 300 Gulden sowie jährliche Gült, Gefälle und Handlohn.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt gestattet Bad Neustadt an der Saale (Newstatt an d Saal), für das dortige Spital eine Mühle mit drei Mühlrädern zu erbauen. Zwei dieser Räder dienen zum mahlen und eines zum walken. Die Mühle soll in der hinteren Aue am Rand des Gewässers auf dem Grund des Stiftes stehen. Die Mühle soll dabei andere Brunnen und Güter nicht beschädigen. Die Einnahmen der Mühle soll ein Spitalmeister verwalten und dem Spital selbst zukommen lassen. Die Mühle soll außerdem jährlich zwei Fastnachtshühner in die Kellerei schicken. Das Lehen und die Zinsen gehen an den Spitalpfleger, zusätzlich wird ein Lehenbrief auf Vorbehalt des Hochstifts ausgestellt. Die Mühle soll weder der Erbhuldigung, Reichssteuer, dem Lehen, den Rechten noch Gewohnheiten des Stifts schaden. Sollte wegen der neuen Mühle eine andere Mühle des Stifts abgebrochen werden, muss dieser Abbruch von der Mühle erstattet werden.