Die Würzburger Stadtordnung findet sich in liber 1 und 2 diversarum formarum Conradi. Sie beinhaltet Informationen zu den Ratspersonen, dem Bürgermeister, dem Stadtschreiber, den Schultheißen, der Ratsentsetzung, Steuern, Ungeld, den Baumeistern und Pfarrpflegern, den Kapellenpflegern, Almosen, Franzosenpflege, den Stubenmeistern, Viertelmeistern, den Sechsten und den neuen Bürgern. Außerdem zu den Viertelknechten, Viertelschreibern, Viertelberechnungen, den Torschließungen, den Trinkstuben, zur Wache, der Bürgerpflicht, dem Brückengericht, Stadtgericht, den Gerichtsbußen und dem Sonntagsgericht.
Bischof Gerhard von Schwarzburg verpfändet den Zoll und das Ungeld von Bad Neustadt (Neuenstat) and der Saale an die von Tann (von der Than) für 820 Gulden.
Bischof Johann von Egloffstein gestattet es Apel von Milz (Apeln von Miltz) den Teil des Ungelds, den das Hochstift Würzburg zu Münnerstadt (Münrichstat) besitzt, für 800 Gulden abzulösen. Der Bischof verleiht ihm dieses Ungeld zu Mannlehen, mit der Bedingung, dass er oder einer seiner Nachfolger dieses für 1000 Gulden wieder von ihm oder seinen Erben an das Hochstift bringen könne. Von diesen 1000 Gulden sollen dann 500 Gulden im Stift angelegt werden und zu Lehen empfangen werden.
Bischof Johann von Brunn verpfändet das Ungeld der Stadt Bad Neustadt an der Saale für 400 Gulden an Dietrich von Herbilstadt (dietrichen von Herbilstat).
Bischof Johann von Brunn verpfändet das Ungeld von Bad Neustadt an der Saale (Neuenstat) für 100 Gulden an den Ritter Johann Voit von Salzburg (Hannsen voit).
Bischof Johann von Brunn verpfändet dem Ritter Johann Voit von Salzburg (Hannsen voiten von Saltzburg riter) weitere 100 Gulden auf das Ungeld zu Bad Neustadt an der Saale (Neuenstat).
Bischof Johann von Brunn erhöht dem Ritter Johann Voit von Salzburg (Hannsen voten riter) das Pfand auf das Ungeld von Bad Neustadt an der Saale (Neuenstat um 600 Gulden. Später erhöht der Bischof das Pfand um weitere 200 Gulden.
Bischof Johann von Brunn erhöht dem Ritter Johann Voit von Salzburg (Hannsen voiten Riter) das Pfand auf das Ungeld von Bad Neustadt an der Saale um weitere 200 Gulden, sodass sich der Pfandschilling auf dem großen Zoll in der Stadt sowie den Dörfern des Amtes Bad Neustadt an der Saale auf 1500 Gulden erstreckt. Das Pfand wird abgelöst.
Bischof Rudolf von Scherenberg leiht sich 4000 Gulden von Graf Otto von Henneberg-Aschach-Römhild (Oten von Hennenberg) und verpfändet ihm dafür die Hälfte des Teils des Ungelds von Münnerstadt (Münrichstat), den das Hochstift Würzburg besitzt. Darüber erhält Graf Otto ein Revers. Das Pfand wird später wieder abgelöst.
Die Kanzleiordnung beinhaltet die Feiertage, die Hofverordnung, die Kanzleibestuhlung, die Kriegssekretarien, die Unterratsschreiber, die oberste Registratur, Ungeld und Steuern.