Der König von Böhmen, Georg von Podiebrand, schließt einen Vertrag zwischen Herzog Friedrich II. von Sachsen (Hertzog Friderichen), Kurfürst und Herzog Ernst von Sachsen (Churfursten Hertzog Ernsten), Herzog Albrecht von Sachsen (Hertzog albrechten von Sachsen) und dem Bischof von Würzburg, Johann von Grumbach. Darin heißt es, dass alle Kriege, Fehden und Feindschaften zwischen ihnen, ihren Helfern und den Helfershelfern am 21.12.1461 mit Sonnenaufgang beendet werden sollen. Auch alle Todschläge, Raube und Brände sollen unterlassen werden. Keine der Parteien soll bis zum 12.03.1462 Forderungen bezüglich unbezahlter Gelder, die auf Grund von Schatzung und Brandschatzung entstanden sind, stellen. Auch Gefangene sollen in der Zeit freigelasen werden. Die Lehen von Bürger und Bauern, die auf einem Gelübde oder einer Bürgschaft beruhen sollen bis zu dem vorher genanntem Datum bestehen bleiben. Desweiteren möchten der König und Kaiser die Parteien am 07.02.1462 vertragen.
Der Herzog von Sachsen, Wilhelm III. der Tapfere, schließt zu Erfurt (Ersfurt) einen Vertrag zwischen dem Kurfürsten und Herzog Ernst von Sachsen (Hertzog Ernsten Churfursten), Herzog Albrecht von Sachsen (Hertzog albrechten zu Sachsen) einerseits und Bischof Rudolf von Scherenberg andererseits bezüglich Sigmund von Sachsen (Hertzog Sigmunds), dem Vorgänger Rudolfs und Bruder Wilhelms. Der Vertrag bezieht sich auf Deputate, geliehene Gelder und entstandene Schäden. Den gennanten Personen von Sachsen stehen Ansprüche und Forderungen, die Depuate, geliehenen Gelder und erlittenen Schäden betreffen, von Bischof Rudolf und seinem Hochstift zu. Laut des Vertrags ist der Bischof ihnen, verbrieft oder unverbrieft, 32.000 Gulden schuldig, die er bis zu einer Frist abzugeben und zu bezahlen hat. Dies ist durch das Hochstift quitiert.
Graf Friedrich II. von Henneberg-Aschach appelliert an den Kaiser, um seine Besitzrechte an Lind zu wahren. Jener setzt als Schlichter die Herzöge Ernst und Albrecht von Sachsen ein, welche den Einspruch des Hennebergers abweisen und die Angelegenheit wieder an das Landgericht zurückgeben.
Im Ort Gleußen (Gleuchseim oder Gleuchshaim), der der Herrschaft des Klosters Banz (closter Bantz) unterliegt, gibt es ein Halsgericht. Die Herzöge von Sachsen entziehen dem Kloster den Ort und fassen es unter ihren Herrschaftsbereich. Der Stiftspfleger zu Coburg schaltet sich ein, schlichtet den Streit und sorgt dafür, dass das Kloster die Rechte und die Herrschaft über den Ort wieder erhält.
Bischof Lorenz von Bibra verbietet die Verwendung von Goldgulden im Gebiet des Hochstifts, es sei denn sie stammen von einem der vier Kurfürsten: Herzog Albrecht von Sachsen (herzogen zu Sachsen Marggraue Albrechten), Markgraf Friedrich IV. von Brandenburg (Marggraue Fridrichen), Herzog Sigmund von Österreich (Hertzog Sigmunden von Ostereich) und Herzog Otto von Bayern ( Herzog Oten von Bairen). In der Warnung inbegriffen sind außerdem alte Baseler Münzen (Basler), Frankfurter Münzen (Frankfurter), Münzen der Herren von Weinsberg (Weinsperger) sowie alte Münzen aus Nürnberg (Nurenberger), Köln (Cölner) oder Werder (Werder).
Bischof Lorenz von Bibra trifft sich in Bamberg mit Bischof Georg IV. Fuchs von Rügheim. Sie beschließen, dass keine anderen Münzen erlaubt sind, als die der vier Kurfürsten am Rhein: Die Gulden des Pfalzgrafen Philipp (pfaltzgraue Philipsen), die in Neumarkt in der Oberpfalz (Newenmark) geprägt werden, die Münzen des Herzogs Albrecht von Sachsen ( Herzogen von Sachsen Marggraue Albrechten), die von Kurfürst Sigmund von Österreich (Herzoge Sigmunden von Osterreich), von Herzog Otto V. von Bayern (Herzoge Oten von Bairen) und die Friedrichs V. von Brandenburg (Fridrichen von Brandenburg). Außerdem sind die Gulden der Herren von Weinsberg (Weinsperger) zu Basel (Basel), Frankfurt (Franckfurt) und Nördlingen (Nördlingen) geprägt, sowie Königssteiner Münzen (Kunigstainischen), geprägt in Nürnberg (Nurenberg), Köln (Cölner) und Werder (werder), akzeptiert. Solange das Gewicht gleich bleibt, hat die Mark 18,5 an Goldgewicht, die gemischte Mark dreieinhalb an Goldgewicht in Silber und zwei an Goldgewicht in Kupfer. Von diesen Gulden entsprechen nicht mehr als 107 Stück eineinhalb Kölner Mark (Colnisch mark). Bei großen Zahlungen werden 108 Stück zugelassen. Beide Bischöfe lassen Gewichte herstellen, um die Münzen zu überprüfen und zu vergleichen. Bischof Lorenz erlässt in diesem Sinn eine Ordnung für das Hochstift Würzburg.