Als Graf Bertholt von Henneberg (Graue Bertholt von Hennenberge) stirbt, fordert sein Bruder Poppo VII. von Henneberg ( Graue Bop) die Rechte von Meiningen (Mainingen) und zugehörigen Orten, die er von seinem Bruder geerbt hat, Bischof Hermann von Lobdeburg aber nicht zugestehen wollte. Der Konflikt wird mithilfe von Schiedsleuten gelöst. Sie beschließen, dass Graf Poppo VII. von Henneberg alle seine Ansprüche an der Stadt Meiningen und den Dörfern Berkach (Berkos), Wallbach (Walpach), Breuberg (Burberg), Ellingshausen (Eilbrechtshausen), Ebersbach (Ebersbach), die Güter in Himmelstadt (Himelstat), dem Zehnten in Einhausen (Eisershausen), Wölfershausen (Wildbrechtshausen) und der Vogtei in Mellrichstadt (Melrichstat) unterlassen soll.
Der Eichstätter Bischof Berthold von Zollern und der Würzburger Bischof Albrecht von Hohenlohe einigen sich vor Gericht.
Aus der Einigung der beiden Bischöfe wird nichts, weshalb Kaiser Karl IV. den Streit schlichtet. Der Bischof von Eichstätt Berthold von Zollern (Berthold) und sein Kapitel müssen auf ihre Forderung verzichten und der Bischof von Würzburg Albrecht von Hohenlohe muss ihm 6000 Pfund Haller bezahlen.
Der König von Böhmen Wenzel IV. (Wencisla von Behaim), Sohn Kaiser Karls IV. (Carl des vierten,) einigt sich und verpflichtet sich mit Bischof Albrecht von Hohenlohe und dessen Domkapitel (Capitel) zu Würzburg dazu, dass keiner der Beteiligten den Erben und Nachkommen des Anderen die Rechte und Nutzungsrechte (nutzungen) in den Dörfern Heidingsfeld (Haidingsueld) und Mainbernheim (Mainbernhaim) streitig macht.
Kaiser Karl IV. richtet eine ewige Erbeinigung zwischen der Böhmischen Krone, dem Erzstift Mainz und dem Stift Würzburg ein. Mitunter wird vereinbart, dass sofern zwei der genannten Parteien miteinander in einen Konflikt geraten, die dritte über den Ausgang des Konflikts entscheiden solle. Zwischen Erzbischof Gerlach zu Mainz (Gerlach zu Maintz) und Bischof Albrecht von Hohenlohe kommt es zum gegenseitigen Konflikt. Kaiser Karl IV., zu jener Zeit selbst böhmischer König, beruft daraufhin die Konfliktparteien zu sich nach Heidingsfeld und schlichtet den Konflikt friedlich.
Bischof Gerhard von Schwarzburg und die Bürger von Meiningen (Mainingen) einigen sich hinsichtlich der jährlichen Bede.
Eine solche Verfassung über Kitzingen (Kitzingen), die zuvor zwischen dem Bischof zu Würzburg und den Burgrafen zu Nürnberg ausgehandelt worden war, kommt nicht zustande. Ein Jahr später kamen Bischof Johann von Egloffstein und der Burggraf von Nürnberg, Johann III. von Hohenzollern (Burggraue Hanns von Nuenberg) in Mergentheim zusammen und einigten sich unter anderem in Bezug auf den im vorherigen Eintrag beschriebenen Konflikt. Man einigt sich auf vier Vermittlungsparteien nämlich den Burggraf von Nürnberg Friedrich VI. von Hohenzollern ( Burggraue Fridrichen von Nurenberg), der keine Partei mehr nehmen will, sondern solche Angelegenheiten seinem Bruder Burggraf Johann überträgt, Deutschmeister Konrad von Egloffstein ( hern Conraten von Eglofstain, deutschenmaister) , Graf Johann I. von Wertheim (Graue Hannsen von Werthaim) und Friedrich III. Schenk von Limpurg (Schenk Fridrichen von Limpurg). Diese vier Männer kommen nach Kitzingen und schlichten den Streit.
Nach einem Rechtsstreits zwischen Bischof Johann von Egloffstein und den Burggrauen von Nürnberg um die Stadt Kitzingen (Kitzingen) wird folgendes durch oben genannte vier Männer festgelegt. 1) Alle Rechte, die sie von- oder gegeneinander haben, werden außer Kraft gesetzt. 2) Bischof Johann von Egloffstein bekommt den hohenloher Teil von Kitzingen (Kitzingen), mit allen Zugehörungen, Ehren, Rechten und Nutzungen. Die Bürger von Kitzingen müssen ihm huldigen und ihn als rechten Herren annehmen. 3) Burggraf Johann von Hohenzollern (burggue Hanns) darf die Steuern Kitzingens auf drei Jahre festsetzen. Jedoch erhält Bischof Johann von den Steuer soviel, wie ihm für seinen Teil von Kitzingen zusteht. Wenn dieser oder das Stift ihre Anteile vom Burggraf auslösen, soll dieTilgung dieser Steuer ausbleiben.Jeder soll dann den Teil behalten, den er ursprünglich innehatte. 4) Die Herren und Amtspersonen zu Kitzingen sollen ohne gegenseitiges Wissen keine Schenkungen annehmen, wenn sie es doch tun, sollen sie mit den anderen teilen. 5) Das Tor des Klosters Kitzingen soll wieder zugänglich gemacht werden und die Brücken sollen wieder aufgebaut werden. 6) Bischof Johann von Egloffstein soll die geistlichen Rechte und Burggraf Johann die weltlichen Rechte des Klosters Münchsteinach (closters Stainach) innehaben. 7) Wenn Diener, Männer, Leute oder Güter egal ob geistlich oder weltlich der drei Herren (Bischof Johann, Burggraf Johann oder Burggraf Friedrich), vor ein Landgericht des anderen geladen werden, soll dies mit einer brieflichen Anordnung zurückgewiesen werden. Der jeweiligen Person werden innerhalb von 14 Tage die Rechte eröffnet und innerhalb von zwei Monaten soll ihr zum Recht verholfen werden. 8) Wird einer der Herren zum Kampf vor ein Landgericht geladen, muss dieser seine Ehre behaupten. Diese Festlegung gilt fünf Jahre, danach erhält keiner Nachteile mehr an seinem Landgericht. 9) Bischof Johann muss den Bann über Kitzingen wieder aufheben. 10) Diese Festlegungen sollen nicht zum Nachteil von Graf Johann von Wertheim (Graue Hannsen von Werthaim) und seinen Nachkommen sein, die den Zoll von Kitzingen innehaben, wenn die Bestätigung dieser Rechte nachgewiesen wird. 11) Bischof Johann soll Burggraf Johann eine neue Bestätigung über den Besitz eines Drittels von Kitzingen übergeben. Der Burggraf bekommt 14000 Gulden und deren Nachkommen ist das Recht auf Widerlosung vorbehalten. Bischof Johann stellt ebenfalls eine Bestätigung aus.
Jeder Ort, der am Main liegt, erhält eine Abschrift der Begutachtung über die Lage des Mains. Weiterhin erhalten sie Anordnungen, wie sie den Main halten sollen, damit dieser wieder offen und frei ist. Schweinfurt will der Aufforderung nicht nachkommen, deshalb beschließen der Bamberger Bischof Anton von Rotenhan (Bischoue Antoni zu Bamberg) und der Bischof von Würzburg, Johann von Grumbach, keinen Frieden mit Schweinfurt und seinen Fürstentümern, Obrigkeiten und Gebieten zu schließen, solange nicht die Bebauung am Main entfernt wird und das Wasser frei fließen kann.
Nach dem Tod Martins von Maiersbach kommt einer seiner Freunde, Heinrich Maiersbach (Hainrich Maiersbach) und stellt Forderungen an das Hochstift Würzburg. Die beiden Parteien können sich über diese vertragen. Über diese Handlung gibt es jedoch keine Aufzeichnung, vielleicht weil Bischof Rudolf von Scherenberg sie geheim halten wollte. Doch die Briefe sind erhalten.