Herr Kraft von Hohenlohe (Her Craft von Hohenlohe) empfängt von Bischof Hermann von Lichtenberg das Schloss Forchtenberg und die Stadt Ilshofen der Grafen von Flügelau, die Schlösser Sulz und Kirchberg, das Halsgericht zu Schillingsfürst, den Zehnt zu Bellershausen, das Schloss Rothenfels, das halbe Schloss und die halbe Stadt Gemünden als Lehen (Forchtenberg schloss vnd stat Flugelaw Vlshouen, die slossere Sultz vnd Kirchberg dz halsgericht zu Schillingsfurst, den zehenden zu Beldrichshausen das schloss Rotenfels halb Sloss vnd stat Gemuenden halb).
Nach dem Tod Kaiser Ludwigs IV. dem Bayern fallen die Anteile, die der Kaiser an Schloss und Stadt Gemünden am Main und Rothenfels hatte, an seine Söhne Markgraf Ludwig V. von Brandenburg (Margrgave Ludwig von Brandenburg) und Herzog Stefan II. von Bayern und Pfalzgraf zu Rhein (Pfalzgrave Steffan). Dabei verzichtet Herzog Stefan II. von Bayern auf seine Ansprüche.
Markgraf Ludwig V. von Brandenburg (Marggrav Ludwig) verpfändet Bischof Albrecht von Hohenlohe zusätzlich zu dem bisherigen Pfandschilling eine Summe von 7400 Pfund Haller auf seine Anteile an Schloss und Stadt Gemünden am Main und Rothenfels (Gemunden und Rotenvels). Er behält sich allerdings das Öffnungsrecht vor.
Nach dem Tod Markgraf Ludwigs V. von Brandenburg fallen dessen Anteile an Schloss und Stadt Gemünden am Main und Rothenfels an die drei Söhne seines Bruders Herzog Stefan II. von Bayern und Pfalzgraf bei Rhein. Stefan II., Friedrich und Johann II. schulden ihrem Schwager Gerlach von Hohenlohe (Gerlach von Hohenlohe) 6000 ungarische und böhmische Gulden. Diese Summe bezahlt Bischof Gerhard von Schwarzburg für die drei Brüder und schlägt sie auf den bestehenden Pfandschilling auf Schloss und Stadt Gemünden am Main und Rothenfels.
Reinhard Voit von Rieneck (Rainhart vogt von Rieneck) verzichtet auf alle Ansprüche, Rechte und Schulden, die er oder seine Erben an Stadt und Schloss Gemünden am Main (statt und schloß gemunden) haben.
Georg Voit von Rieneck (Gotz vogt von Rieneck) sind 6400 Gulden auf Stadt und Schloss Gemünden am Main sowie Rothenfels verpfändet. Wegen der hohen Zinsen, die er hierfür erhalten hatte, erlässt er dem Stift das Pfand und entzieht sich im Gegenzug aller Verpflichtungen, die er gegenüber Bischof Johann von Egloffstein hat.
Bischof Johann von Egloffstein verpfändet Stadt, Schloss und Amt Gemünden am Main (Gemunden) an Graf Andreas von Rieneck und Graf Thomas von Rieneck (Graue Endres und Graue Thomas vater und sone von Rieneck) für 5500 Gulden auf Wiederlösung. Der Bischof übergibt den Grafen einen Brief, der sich an Georg Voit von Rieneck (Gotz) richtet, damit dieser den Grafen Stadt, Schloss und Amt Gemünden übergibt, da es zuvor an ihn verpfändet war.
Nachdem Bischof Johann von Egloffstein Stadt, Schloss und Amt Gemünden am Main an die Grafen Andreas und Thomas von Rieneck (bede Graven) verpfändet, behält er sich und seinen Nachfolgern sowie dem Stift das Öffnungsrecht, die Reisrechte, Erbrechte, die Landsteuer und andere Rechte. Darüber stellen die beiden Grafen dem Bischof einen Revers aus.
Bischof Johann von Egloffstein gibt den Grafen Ludwig und Thomas von Rieneck 100 Gulden, um Baumaßnahmen am Schloss Gemünden (sloss Gemunden) vorzunehmen. Weil den Grafen das Schloss und Amt Gemünden vom Bischof verpfändet ist, werden die 100 Gulden zur Pfandsumme addiert.
Unter Bischof Lorenz von Bibra ist ein Bayer namens Wolfgang Rosenbusch (Wolff N Rosenbusch) als Schreiber in der Kanzlei beschäftigt. Dabei kopiert er etliche Urkunden über die vier Schlösser und Städte Gemünden am Main, Rothenfels, Lauda und Jagstberg (die vier schloß und stete Gemünde, Rotenfels, Lauden und Jagsperg). In diesem Zug sorgt der Schreiber dafür, dass die vier Städte und Schlösser Herzog Wilhelm IV. von Bayern anheimfallen. Daraufhin richtet Wilhelm IV. an Bischof Lorenz von Bibra und nach dessen Tod an seinen Nachfolger Bischof Konrad von Thüngen die Forderung, den daraufstehenden Pfandschilling an ihn abzugeben. Bischof Konrad von Thüngen weigert sich, das Pfand zu bezahlen, und sagt, dass die vier Städte und Schlösser nicht Pfand des Herzogtums Bayern seien, sondern Eigentum des Würzburger Stifts. Deshalb reicht Herzog Wilhelm IV. von Bayern vor dem Gericht des Schwäbischen Bundes Klage gegen den Würzburger Bischof ein. Der Bischof reagiert darauf zunächst nicht, um dann schließlich unter Kaspar von Kaltenthal, Doktor und Domherr (Bundsrichter Doctor Caspar von Kaltental Domher), als Richter vor dem Reichskammergericht eine Verhandlung zu erhalten. Da die bayerische Seite jedoch nicht vor Gericht erscheint, bleibt der Streit zunächst unentschieden. Bezüglich des Rechtsstreits weist Fries auf zahlreiche Verhandlungen, die er nicht in dem Eintrag nennt, da sie zu viel Platz einnehmen würden. Er verweist deshalb auf den Aktenschrank, in dem alle Urkunden diesbezüglich liegen (zu hofe ins schranck privilegiorum in der triten laden der rechten zeil unter dem titel Vier stete oder Beirische Handlung).